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9C 815/2013

Bundesgericht · 2013-11-18 · Deutsch CH
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Krankenversicherung | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. November 2013
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 18.11.2013 9C 815/2013 (9C_815/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 18.11.2013 9C 815/2013 (9C_815/2013) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 18.11.2013 9C 815/2013 (9C_815/2013)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_815/2013 Urteil vom 18. November 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte C.________, Beschwerdeführer, gegen ASSURA-Basis SA, case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. November 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2013, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass die Eingabe vom 7. November 2013 offensichtlich keine genügende Begründung enthält, weil der Versicherte auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das dort am 14. August 2013 eingereichte Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Entscheid zu Unrecht ergangen sein sollte, dass insbesondere nicht ausführt wird, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift vom 14. August 2013 noch innert der ihm angesetzten Nachfrist ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung vorgebracht habe (vgl. Art. 61 lit. b ATSG [SR 831.1]), offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollte (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. November 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Dormann