Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 03.01.2014 9C 808/2013 (9C_808/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 03.01.2014 9C 808/2013 (9C_808/2013) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 03.01.2014 9C 808/2013 (9C_808/2013)
Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_808/2013 Urteil vom 3. Januar 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Nussbaumer. Verfahrensbeteiligte J.________, vertreten durch lic. iur. R.________, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2013, in die Verfügung vom 4. Dezember 2013, mit welcher J.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. Dezember 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Januar 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer