opencaselaw.ch

9C_805/2010

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2010-12-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Dezember 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_805/2010 {T 0/2}

Urteil vom 13. Dezember 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 10. August 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. August 2010,

in die Verfügung vom 13. Oktober 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- verhalten wurde,

in die Verfügung vom 17. November 2010, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. November 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Dezember 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Pfiffner Rauber Ettlin