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9C 789/2023

Bundesgericht · 2024-01-22 · Deutsch CH
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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Januar 2024
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Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 22.01.2024 9C 789/2023 (9C_789/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 22.01.2024 9C 789/2023 (9C_789/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 22.01.2024 9C 789/2023 (9C_789/2023)

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_789/2023 Urteil vom 22. Januar 2024 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2023 (A-6404/2023). Nach Einsicht in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2023, mit dem es A.________ aufforderte, bis zum 21. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten es auf dessen Beschwerde vom 20. November 2023 nicht eintrete, in die dagegen erhobene "Einsprache" resp. Beschwerde vom 18. Dezember 2023 (Poststempel), in Erwägung, dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen prüft, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass der Beschwerdeführer "um 100 % unentgeltliche Prozessführung & synchronem Schlepptau demzufolge 100 % Erlass von Fr. 800.-" ersucht, dass seinen - teilweise ungebührlichen und unverständlichen (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - Ausführungen auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, inwiefern mit der vorinstanzlichen Kostenerhebung eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG einhergehen soll, weshalb die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, dass immerhin erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung ausdrücklich zu "100 %" und im Umfang des vorinstanzlich erhobenen Kostenvorschusses ("ZPO-Forderung"), mithin nicht nur in diesem, sondern auch im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, dass für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren (das vor Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist gestellt wurde) das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, weshalb das Bundesgericht diesem die Sache überweist (Art. 30 Abs. 2 BGG), dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Januar 2024 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Dormann