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9C_785/2016

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2017-03-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_785/2016

Verfügung vom 30. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

Kinderspitex Verein A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Invalidenversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau in der Funktion als kantonales Schiedsgericht vom 5. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 23. März 2017, worin der Kinderspitex Verein A.________ die Beschwerde vom 22. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau in der Funktion als kantonales Schiedsgericht vom 5. Oktober 2016 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Fessler