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9C 781/2018

Bundesgericht · 2018-11-19 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. November 2018
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 19.11.2018 9C 781/2018 (9C_781/2018) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 19.11.2018 9C 781/2018 (9C_781/2018) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 19.11.2018 9C 781/2018 (9C_781/2018)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_781/2018 Urteil vom 19. November 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. September 2018 (II 2018 50). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. November 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. September 2018 betreffend Herabsetzung und Erlass von AHV-Beiträgen, in Erwägung, dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG), dass dies auch für Entscheide über die Herabsetzung von AHV-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG gilt, da es sich hiebei um einen teilweisen Erlass handelt (SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38, 9C_690/2007 E. 1.1 und seitherige Rechtsprechung), dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt (Art. 113 ff. BGG), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG), dass das eingereichte Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. November 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Attinger