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9C_779/2007

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2008-05-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Mai 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_779/2007

Urteil vom 16. Mai 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

C.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Beratungsstelle X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. Oktober 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007,

in die Verfügung vom 6. März 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,

in die Verfügung vom 12. März 2008, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis am 11. April 2008 aufgefordert wurde,

in die Verfügung vom 22. April 2008, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Mai 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Seiler Dormann