Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 13.11.2014 9C 774/2014 (9C_774/2014) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 13.11.2014 9C 774/2014 (9C_774/2014) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 13.11.2014 9C 774/2014 (9C_774/2014)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_774/2014 Urteil vom 13. November 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Aargau , Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2014, in Erwägung, dass der angefochtene Entscheid die Verfügung vom 10. Dezember 2012 aufhebt und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweist, damit sie im Sinne der Erwägungen (im Anschluss an die Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse; E. 4.3 in fine) neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1), dass es sich dabei um einen - selbständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der nur unter den daselbst normierten einschränkenden Voraussetzungen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern der Tatbestand von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung erfüllt ist, weshalb auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteile 9C_1050/2012 vom 31. Januar 2013 E. 1.3 und 9C_191/ 2007 vom 8. Mai 2007, in: SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143, je mit Hinweisen), bleiben dem Beschwerdeführer ja alle Rechte gewahrt, auch in Bezug auf die umstrittenen Revisionsvoraussetzungen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), dass auch die (sinngemässe) Berufung auf lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zum Eintreten führt, weil es nicht um die Vermeidung eines weitläufigen Beweisverfahrens geht, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. November 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler