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9C_774/2008

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2008-11-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. November 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_774/2008

Urteil vom 10. November 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

R.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 6. August 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2008,

in die Verfügung vom 21. Oktober 2008, mit welcher das Gesuch des R.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,

in die Verfügung vom 23. Oktober 2008, mit welcher R.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. November 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Bestätigung des R.________, wonach die Zahlung des Kostenvorschusses aufgrund eines ihm unterlaufenen Fehlers erst am 4. November 2008 ausgelöst worden ist,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer demnach den Vorschuss gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG nicht rechtzeitig geleistet hat und dieser Umstand aus Gründen der Gleichbehandlung aller Rechtssuchenden auch im Falle des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit führt,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und der Beschwerdeführer auch kostenmässig so zu stellen ist, wie wenn er den Kostenvorschuss nicht geleistet hätte (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann