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9C 771/2020

Bundesgericht · 2020-12-29 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Dezember 2020
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 29.12.2020 9C 771/2020 (9C_771/2020) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 29.12.2020 9C 771/2020 (9C_771/2020) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 29.12.2020 9C 771/2020 (9C_771/2020)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_771/2020 Urteil vom 29. Dezember 2020 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Huber. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2020 (EL 2019/17). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2020, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Dezember 2020 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Huber