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9C_766/2012

Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Bundesgericht · 2012-10-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_766/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 31. August 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2012,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. September 2012 an F.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von F.________ am 5. Oktober 2012 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, unter Verweis auf eingereichte Unterlagen eine Neuberechnung der Bedürftigkeit zu verlangen,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann