opencaselaw.ch

9C_759/2014

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2014-11-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_759/2014

Urteil vom 24. November 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dragan Koroveshovski,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Oktober 2014 (Übergabe an die schweizerische Post: 14. Oktober 2014) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2014,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was als qualifizierte Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) in Betracht fällt und darauf beruhende Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt, hält sich doch die Eingabe nicht an die gesetzlichen Vorschriften, welche das Verfahren vor Bundesgericht auf eine Rechtskontrolle beschränken (Art. 95 ff. BGG), zumal die Rüge einer Verletzung der EMRK, namentlich deren Art. 6, in keiner Weise den gesteigerten Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (Rügeprinzip; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246) genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann