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9C 756/2014

Bundesgericht · 2014-10-28 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Oktober 2014
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 28.10.2014 9C 756/2014 (9C_756/2014) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 28.10.2014 9C 756/2014 (9C_756/2014) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 28.10.2014 9C 756/2014 (9C_756/2014)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_756/2014 Urteil vom 28. Oktober 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bürger, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ (am 14. Oktober 2014 in Spanien aufgegeben) betreffend den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014, in Erwägung, dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 14. Oktober 2014 keine Begründung des hauptsächlichen Begehrens um Zusprechung "einer der vier schweizerischen Invaliditätsrenten" enthält, diese vielmehr in den nächsten Tagen nachgereicht werden soll, dass vorgebracht wird, aufgrund der "extremen und sehr komplexen Aktenlage" sei eine Begründung der Beschwerde in der "kurzen Zeit von 30 Tagen" nicht möglich, dass Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung lediglich innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden können (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG), dass gemäss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Entscheid vom 27. August 2014 am 16. September 2014 zugestellt worden war, die Beschwerdefrist somit am 16. Oktober 2014 ablief, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Eingaben erfolgt sind, dass Art. 43 BGG ("Ergänzende Beschwerdeschrift") nicht anwendbar ist, dass Umstände, die einen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen könnten, nicht ersichtlich sind, dass die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Oktober 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler