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9C_747/2023

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2024-07-29 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Der 1956 geborene A.________ war als Kundenbetreuer Vorsorge der B.________ AG bei der PFS Vorsorgestiftung II berufsvorsorgeversichert. Das Vorsorgewerk senkte seinen Umwandlungssatz zunächst per 1. Januar 2019 von 6 % auf 5,5 %. Aufgrund einer weiteren Senkung reduziert sich zudem ab 1. Januar 2021 der Umwandlungssatz um weitere 0,01 % pro Monat, bis am 1. Januar 2026 ein solcher von 4,9 % erreicht sein wird. Per 30. Juni 2021 liess sich A.________ im Alter von 64 Jahren und 11 Monaten pensionieren; die Vorsorgestiftung richtete ihm die Altersleistung als Kapitalauszahlung von Fr. 300'216.55 aus und stellte ihm - basierend auf einem gerundeten Umwandlungssatz von 5,43 % (entspricht einem solchen von 5,44 % mit Alter 65 Jahren) eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'414.85 (zuzüglich Kinderrente in der Höhe von Fr. 193.25) in Aussicht.

B.

Am 31. August 2022 erhob A.________ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die PFS Vorsorgestiftung II und beantragte, die Vorsorgestiftung sei zu verurteilen, ihm eine Rente berechnet auf einem Umwandlungssatz von 5,69 % und mit einer zusätzlichen Erhöhung von 40 % des Rentenzuwachses auszurichten; eventuell sei die Rente berechnet auf einem Umwandlungssatz von 5,69 %, subeventuell von 5,49 % auszurichten; dies jeweils zuzüglich 5 % Zins für die bereits fällig gewordenen monatlichen Differenzbeträge. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2023 ab, soweit es auf sie eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils die Klage im Sinne der vorinstanzlich gestellten Begehren gutzuheissen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

E. 2 Streitig ist die Höhe der ab 1. Juli 2021 von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu entrichtenden Altersrente aus überobligatorischer beruflicher Vorsorge. Mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es erwogen hat, aufgrund der reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin entspreche die (jährliche) Altersrente 5,43 % des Altersguthabens (sog. Umwandlungssatz).

E. 3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten Vorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem Vorschriften über die Leistungen. Sie können in diesen einen Umwandlungssatz angeben, mithin festlegen, welchem Prozentsatz des Altersguthabens die Altersrente entspricht.

Enthält das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - einen Änderungsvorbehalt, so kann sie in den Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der Garantie der wohlerworbenen Rechte das Reglement einseitig abändern (vgl. HANSPETER KONRAD/MICHAEL LAUENER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 56 zu Art. 50 BVG ). Die Vorinstanz hat diese und die weiteren einschlägigen Rechtssätze und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden.

E. 4 Die Beschwerdegegnerin senkte den Umwandlungssatz für das Vorsorgewerk, bei dem der Beschwerdeführer berufsvorsorgeversichert ist, per 1. Januar 2019 von 6 % auf 5,5 %. Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Senkung nicht, macht jedoch geltend, es hätten gleichzeitig mit dieser Senkung Abfederungsmassnahmen zu Gunsten älterer versicherter Person eingeführt werden müssen.

E. 4.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, sind solche Abfederungsmassnahmen zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nicht bei jeder Senkung des Umwandlungssatzes zwingend erforderlich. Der Entscheid, ob solche Massnahmen einzuführen sind, obliegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Vorsorgeeinrichtung, wobei die verschiedenen widerstreitenden Interessen in die Abwägung miteinzubeziehen sind. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer verlangten Massnahmen dem Ziel der Senkung des Umwandlungssatzes - die Vorsorgeeinrichtung langfristig auf stabile finanzielle Grundlagen zu stellen bzw. diese zu erhalten - entgegenlaufen. Bei der vorliegend streitigen Senkung des Umwandlungssatzes von 6 % auf 5,5 % per 1. Januar 2019 ist zudem zu beachten, dass diese offenkundig nicht ausreichte, um dieses Ziel zu erreichen, wurde doch für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 1. Januar 2026 die nächste - diesmal gestaffelte - Senkung als notwendig erachtet. Was der Beschwerdeführer letztinstanzlich vorbringt, vermag den Verzicht auf Abfederungsmassnahmen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen; insbesondere verletzt ein solcher Verzicht weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Willkürverbot. Der Umstand alleine, dass die Senkung eine für ihn spürbare Reduktion der zu erwartenden Rentenleistungen bedeutet, reicht hierfür nicht aus.

E. 4.2 Nicht nachvollziehbar sind im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aus der gemäss seinen Vorbringen zu langen Umsetzungsfrist zwischen Beschlussfassung und Inkraftsetzung des gesenkten Umwandlungssatzes eine Notwendigkeit von Abfederungsmassnahmen abzuleiten sei. Zwar sind nach Treu und Glauben die versicherten Personen rechtzeitig über eine geplante Senkung des Umwandlungssatzes zu unterrichten, inwiefern indessen eine zu lange Übergangsfrist gegen den Vertrauensschutz verstossen könnte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Verstossen demnach die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2019 auch ohne Abfederungsmassnahmen gültig ist, nicht gegen Bundesrecht, sind sowohl Haupt-, wie auch Eventualantrag der Beschwerde abzuweisen.

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Subeventualantrag implizit auch die Gültigkeit der für die Zeit zwischen 1. Januar 2021 und 1. Januar 2026 gestaffelt vorgesehenen zusätzlichen Senkung des Umwandlungssatzes bestreitet, enthält die Beschwerdeschrift keine Darlegung, inwiefern das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen sollte. Auf den Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten.

E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_747/2023

Urteil vom 29. Juli 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

PFS Vorsorgestiftung II,

c/o Werner Wunderlin, Rechtsanwalt,

vertreten durch

Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2023 (BV.2022.00073).

Sachverhalt:

A.

Der 1956 geborene A.________ war als Kundenbetreuer Vorsorge der B.________ AG bei der PFS Vorsorgestiftung II berufsvorsorgeversichert. Das Vorsorgewerk senkte seinen Umwandlungssatz zunächst per 1. Januar 2019 von 6 % auf 5,5 %. Aufgrund einer weiteren Senkung reduziert sich zudem ab 1. Januar 2021 der Umwandlungssatz um weitere 0,01 % pro Monat, bis am 1. Januar 2026 ein solcher von 4,9 % erreicht sein wird. Per 30. Juni 2021 liess sich A.________ im Alter von 64 Jahren und 11 Monaten pensionieren; die Vorsorgestiftung richtete ihm die Altersleistung als Kapitalauszahlung von Fr. 300'216.55 aus und stellte ihm - basierend auf einem gerundeten Umwandlungssatz von 5,43 % (entspricht einem solchen von 5,44 % mit Alter 65 Jahren) eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'414.85 (zuzüglich Kinderrente in der Höhe von Fr. 193.25) in Aussicht.

B.

Am 31. August 2022 erhob A.________ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die PFS Vorsorgestiftung II und beantragte, die Vorsorgestiftung sei zu verurteilen, ihm eine Rente berechnet auf einem Umwandlungssatz von 5,69 % und mit einer zusätzlichen Erhöhung von 40 % des Rentenzuwachses auszurichten; eventuell sei die Rente berechnet auf einem Umwandlungssatz von 5,69 %, subeventuell von 5,49 % auszurichten; dies jeweils zuzüglich 5 % Zins für die bereits fällig gewordenen monatlichen Differenzbeträge. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2023 ab, soweit es auf sie eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils die Klage im Sinne der vorinstanzlich gestellten Begehren gutzuheissen.

Erwägungen:

1.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

Streitig ist die Höhe der ab 1. Juli 2021 von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu entrichtenden Altersrente aus überobligatorischer beruflicher Vorsorge. Mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es erwogen hat, aufgrund der reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin entspreche die (jährliche) Altersrente 5,43 % des Altersguthabens (sog. Umwandlungssatz).

3.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten Vorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem Vorschriften über die Leistungen. Sie können in diesen einen Umwandlungssatz angeben, mithin festlegen, welchem Prozentsatz des Altersguthabens die Altersrente entspricht.

Enthält das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - einen Änderungsvorbehalt, so kann sie in den Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der Garantie der wohlerworbenen Rechte das Reglement einseitig abändern (vgl. HANSPETER KONRAD/MICHAEL LAUENER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 56 zu Art. 50 BVG ). Die Vorinstanz hat diese und die weiteren einschlägigen Rechtssätze und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden.

4.

Die Beschwerdegegnerin senkte den Umwandlungssatz für das Vorsorgewerk, bei dem der Beschwerdeführer berufsvorsorgeversichert ist, per 1. Januar 2019 von 6 % auf 5,5 %. Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Senkung nicht, macht jedoch geltend, es hätten gleichzeitig mit dieser Senkung Abfederungsmassnahmen zu Gunsten älterer versicherter Person eingeführt werden müssen.

4.1. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, sind solche Abfederungsmassnahmen zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nicht bei jeder Senkung des Umwandlungssatzes zwingend erforderlich. Der Entscheid, ob solche Massnahmen einzuführen sind, obliegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Vorsorgeeinrichtung, wobei die verschiedenen widerstreitenden Interessen in die Abwägung miteinzubeziehen sind. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer verlangten Massnahmen dem Ziel der Senkung des Umwandlungssatzes - die Vorsorgeeinrichtung langfristig auf stabile finanzielle Grundlagen zu stellen bzw. diese zu erhalten - entgegenlaufen. Bei der vorliegend streitigen Senkung des Umwandlungssatzes von 6 % auf 5,5 % per 1. Januar 2019 ist zudem zu beachten, dass diese offenkundig nicht ausreichte, um dieses Ziel zu erreichen, wurde doch für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 1. Januar 2026 die nächste - diesmal gestaffelte - Senkung als notwendig erachtet. Was der Beschwerdeführer letztinstanzlich vorbringt, vermag den Verzicht auf Abfederungsmassnahmen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen; insbesondere verletzt ein solcher Verzicht weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Willkürverbot. Der Umstand alleine, dass die Senkung eine für ihn spürbare Reduktion der zu erwartenden Rentenleistungen bedeutet, reicht hierfür nicht aus.

4.2. Nicht nachvollziehbar sind im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aus der gemäss seinen Vorbringen zu langen Umsetzungsfrist zwischen Beschlussfassung und Inkraftsetzung des gesenkten Umwandlungssatzes eine Notwendigkeit von Abfederungsmassnahmen abzuleiten sei. Zwar sind nach Treu und Glauben die versicherten Personen rechtzeitig über eine geplante Senkung des Umwandlungssatzes zu unterrichten, inwiefern indessen eine zu lange Übergangsfrist gegen den Vertrauensschutz verstossen könnte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Verstossen demnach die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2019 auch ohne Abfederungsmassnahmen gültig ist, nicht gegen Bundesrecht, sind sowohl Haupt-, wie auch Eventualantrag der Beschwerde abzuweisen.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Subeventualantrag implizit auch die Gültigkeit der für die Zeit zwischen 1. Januar 2021 und 1. Januar 2026 gestaffelt vorgesehenen zusätzlichen Senkung des Umwandlungssatzes bestreitet, enthält die Beschwerdeschrift keine Darlegung, inwiefern das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen sollte. Auf den Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juli 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold