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9C_744/2017

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2017-11-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_744/2017

Urteil vom 7. November 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 12. September 2017 (ZL.2017.00050).

in Erwägung

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. September 2017 das von A.________ gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Einspracheentscheid der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur (Durchführungsstelle), vom 5. April 2017 erhobenen Beschwerde abwies,

dass A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 21. Mai 2017 sei wiederherzustellen, das Verfahren bis auf Weiteres, längstens aber bis 20. November 2017 zu sistieren und im Fall, dass die Vorinstanz bis zu diesem Stichtag die aufschiebende Wirkung wiederherstelle oder andere gleichwertige Massnahmen der Existenzsicherung anordne, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben,

dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 die Beschwerde vom 21. Mai 2017 in dem Sinne guthiess, dass sie den Einspracheentscheid vom 5. April 2017 aufhob und feststellte, dass die Stadt Winterthur für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an A.________ weiterhin örtlich zuständig ist,

dass die Beschwerde damit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann