Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 09.12.2020 9C 737/2020 (9C_737/2020) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 09.12.2020 9C 737/2020 (9C_737/2020) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 09.12.2020 9C 737/2020 (9C_737/2020)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_737/2020 Urteil vom 9. Dezember 2020 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Stanger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2020 (II 2020 84). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2020, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), dass eine den inhaltlichen Mindestanforderungen genügende Beschwerdeschrift innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht sein muss, woran auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nichts zu ändern vermag, dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, ohne jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen die eigene Sichtweise darzulegen, was nicht ausreicht, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Dezember 2020 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Stanger