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9C 726/2015

Bundesgericht · 2015-10-09 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 09.10.2015 9C 726/2015 (9C_726/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 09.10.2015 9C 726/2015 (9C_726/2015) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 09.10.2015 9C 726/2015 (9C_726/2015)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_726/2015 {T 0/2} Urteil vom 9. Oktober 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2015, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. September 2015, womit es A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hinwies und ihn zudem aufforderte, den fehlenden angefochtenen Entscheid einzureichen, in Erwägung, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), dass keine weitere Eingabe erfolgt ist, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, dass zudem die vorgeschriebene Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 42 Abs. 3 BGG) fehlt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Oktober 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Dormann