Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 27.10.2014 9C 720/2014 (9C_720/2014) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 27.10.2014 9C 720/2014 (9C_720/2014) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 27.10.2014 9C 720/2014 (9C_720/2014)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_720/2014 Urteil vom 27. Oktober 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 5. September 2014, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden konnte, als gegenstandslos geworden abschrieb, in das auf die Kostenvorschussverfügung vom 3. Oktober 2014 hin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Oktober 2014, in Erwägung, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren ("Anerkennung der neuen Versicherung ab Wechsel 1. Juli 2014", "Überprüfung Mitwirkungspflicht usw. Atupri - Versicherung", "Aufhebung Prämienzahlungen Atupri ab 1. Juli 2014") allesamt ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegen, über den allein geurteilt werden könnte, und die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, dass die Beschwerde weiter den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, dass der Beschwerdeführer überdies zum wiederholten Mal mit einer nicht rechtsgenüglichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerdeführung auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb er nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Oktober 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann