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9C_71/2007

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2007-06-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, zugestellt.

Luzern, 21. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, zugestellt. Luzern, 21. Juni 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_71/2007

Urteil vom 21. Juni 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

E.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Januar 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in die Beschwerde von E.________ vom 9. März 2007 (Datum des Poststempels) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2007 (betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen),

in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 25. Mai 2007, mit welcher E.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 12. Juni 2007 verpflichtet wurde,

da E.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, zugestellt.

Luzern, 21. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: