Sachverhalt
A.
A.a. B.A.________ (Jahrgang 1965) war bis im Jahr 2011 in Deutschland ansässig und als Rechtsanwältin tätig. Nach ihrem Umzug in die Schweiz nahm sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C.C.________ auf und leistete per 1. Juni 2016 Beiträge an die Pensionskassen Gruppe D.C.________ "Rentensparen" (PK 1) und "Kapitalsparen" (PK 2). Per 31. Januar 2021 betrug ihr Einkaufspotenzial in die Pensionskasse Gruppe D.C.________ "Rentensparen" maximal Fr. 793'384.- (Rentenkapital) sowie Fr. 899'628.- für das "Rentenkapital-Zusatzkonto". Seit 1999 ist B.A.________ zudem beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte E.________ (nachfolgend: deutsches Versorgungswerk der Rechtsanwälte) versichert; nach ihrem Wohnortwechsel in die Schweiz führte sie die Versicherung beim deutschen Versorgungswerk der Rechtsanwälte freiwillig weiter.
A.b. In der Steuererklärung 2020 deklarierten B.A.________ und ihr Ehemann A.A.________ u.a. von B.A.________ geleistete Beiträge an das deutsche Versorgungswerk der Rechtsanwälte in der Höhe von EUR 12'320,64 (Fr. 13'189.-), zusammengesetzt aus monatlichen Beiträgen von EUR 641,70 (Pflichtbetrag) und EUR 385,02 (zusätzlicher freiwilliger Beitrag). Der für diese Beiträge geltend gemachte Abzug verweigerte das Kantonale Steueramt Zürich mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 25. März 2022 und setzte für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 das steuerbare Einkommen auf Fr. 264'600.- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 595'000.- fest. Für die direkte Bundessteuer 2020 wurde das Ehepaar mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 256'200.- veranlagt.
B.
Die hiergegen ergriffenen Rechtsmittel durch das Ehepaar blieben vor dem Kantonalen Steueramt Zürich erfolglos (Einspracheentscheid vom 18. August 2022). Vor Steuerrekursgericht Zürich war das Ehepaar erfolgreich und die geleisteten Beiträge an das deutsche Versorgungswerk der Rechtsanwälte wurden mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 als steuerlich abzugsfähig akzeptiert. Das Kantonale Steueramt Zürich gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht Zürich, welches die Beschwerde guthiess und die Beiträge mit Urteil vom 12. November 2025 als nicht abzugsfähig einstufte (Rückfestsetzung der steuerbaren Faktoren; Staats- und Gemeindesteuern 2020: steuerbares Einkommen auf Fr. 264'600.- und steuerbares Vermögen auf Fr. 595'000.-; direkte Bundessteuer 2020: steuerbares Einkommen auf Fr. 256'200.-).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt das Ehepaar (nachfolgend: die Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025; eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Das Kantonale Steueramt Zürich sei anzuweisen, die von den Beschwerdeführern für die Steuerperiode 2020 deklarierten Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte vollumfänglich für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 als auch für die direkte Bundessteuer 2020 in Höhe von Fr. 13'189.- zum Abzug zuzulassen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind als steuerpflichtige Personen gemäss Art. 89 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG (SR 642.11) und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 151 I 354 E. 2.3; 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).
E. 2.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) oder Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden. Im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die in der schweizerischen Steuererklärung 2020 deklarierten Beiträge in Höhe von Fr. 13'189.- an das deutsche Versorgungswerk der Rechtsanwälte steuerlich (für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2020) abzugsfähig sind.
E. 3.1 Insbesondere sind sich die Parteien uneinig darüber, ob das Angemessenheitskriterium (gemäss Art. 1 und 1a der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung [BVV 2: SR 831.441.1]) als eines der Erfordernisse an die berufliche Vorsorge eingehalten ist, besonders wenn neben den bereits geleisteten Beiträgen an eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung zusätzlich Beiträge an ein deutsches Versorgungswerk für Rechtsanwälte entrichtet werden. Die aus Deutschland in die Schweiz zugezogene Beschwerdeführerin erblickt in der Verweigerung der steuerlichen Abzugsfähigkeit in Bezug auf ihre Beiträge an das deutsche Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens. Streitig ist zudem, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund des internationalen Sachverhalts einer erhöhten Beweisführungslast hinsichtlich der geltend gemachten Abzüge unterliegt.
E. 3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin seit ihrer Zulassung zur Rechtsanwältin im Jahr 1999 in Deutschland ansässig und als Rechtsanwältin berufstätig war und seither beim deutschen Versorgungswerk der Rechtsanwälte versichert war, nahm sie nach Zuzug in die Schweiz im Jahr 2011 am 1. Juni 2016 eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C.C.________ auf. Trotz grundsätzlicher ausschliesslicher Unterstellung unter die schweizerische Sozialversicherung ist die Zulässigkeit der freiwilligen Weiterversicherung der Beschwerdeführerin beim deutschen Versorgungswerk der Rechtsanwälte unbestritten.
Auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten Jahr 2020 einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 229'000.- erzielte und hierauf arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig folgende Leistungen an Sozialversicherungen geleistet wurden:
- Fr. 14'589.- (Arbeitnehmeranteil an AHV/IV/EO/ALV),
- Fr. 14'300.- (Arbeitgeberanteil an AHV/IV/EO/ALV),
- Fr. 25'378.- (Arbeitnehmeranteil ordentliche Beiträge BVG),
- Fr. 30'658.- (Arbeitgeberanteil ordentliche Beiträge BVG),
- Fr. 19'234.- (Arbeitgeberanteil ordentliche Beiträge BVG),
- Fr. 13'189.- (Beiträge der Arbeitnehmerin an deutsches Versorgungswerk).
E. 4.1 Von den Einkünften werden abgezogen die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, vgl. ebenso Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG sowie inhaltsgleich § 29 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG). Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge gilt für periodische Zahlungen wie grundsätzlich auch für einmalige Einkaufsbeiträge, und es spielt keine Rolle, ob die Vorsorge den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich betrifft (BGE 131 II 627 E. 4.2; Urteile 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 2.1, in: StR 74 2019 633; 2C_530/2010 vom 21. März 2011 E. 3.1, in: ASA 80 S. 84, StE 2011 B 26.11 Nr. 3, SVR 2012 BVG 31 S. 123).
E. 4.2 Grundsätzlich werden Beiträge an ausländische Sozialversicherungen zum Abzug zugelassen, wenn eine in der Schweiz steuerpflichtige Person weiterhin - ausschliesslich - dem Sozialversicherungsregime des ausländischen Staates untersteht (Urteil 2C_461/2019 vom 28. Juni 2019 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausnahmsweise wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen im Rahmen einer ausländischen freiwilligen (Weiter-) Versicherung und gleichzeitiger sozialversicherungsrechtlicher Unterstellung in der Schweiz akzeptiert. Hierfür muss - unter anderen Voraussetzungen - die ausländische Vorsorgelösung mit einer schweizerischen Vorsorgelösung vergleichbar bzw. gleichwertig sein (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004]; Urteil 2C_461/2019 vom 28. Juni 2019 E. 3.3.3 und E. 4, in: ASA 88 2019/2020, S. 486; MEIER/STOTZER, Beiträge an ausländische Vorsorgepläne, StR 75/2020, 619). Da die Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegt und zusätzlich Beiträge an das deutsche Versorgungswerk der Rechtsanwälte leistete, für welche sie die steuerliche Abzugsfähigkeit verlangt, ist die Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit dieser ausländischen Vorsorgelösung mit einer inländischen Vorsorgelösung zu prüfen. Im Übrigen sind vorliegend die Voraussetzungen für die Möglichkeit der ausnahmsweisen Abzugsfähigkeit der Beiträge an die ausländische Vorsorgelösung trotz ausschliesslicher schweizerischer Unterstellung nicht strittig.
E. 5 Ein ausländisches Vorsorgewerk ist dann mit einer schweizerischen Vorsorge - unter anderen Kriterien - vergleichbar bzw. gleichwertig, wenn es die Grundsätze der beruflichen Vorsorge - wie der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips - nach Art. 1 Abs. 3 BVG einhält (siehe umfangreich zu den anderen Kriterien: MEIER/STOTZER, a.a.O., passim). Diese vorsorgerechtlichen Grundsätze werden in der BVV 2 präzisiert. Vor Bundesgericht bleibt einzig strittig, ob der Grundsatz der Angemessenheit erfüllt ist, weshalb nachfolgend nur auf diese Voraussetzung eingegangen wird.
E. 5.1 Das BVG bezweckt die Sicherung der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV). Nach Art. 1 Abs. 3 BVG präzisiert der Bundesrat neben anderen Kriterien u.a. den Grundsatz der Angemessenheit. Der Bundesrat hat dies in Art. 1 und 1a BVV 2 umgesetzt (quantitative Begrenzung der beruflichen Vorsorge zur Verhinderung einer Überversicherung; vgl. dazu CONRAD/LANG, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020 [nachfolgend: BSK Berufliche Vorsorge], N. 4 und N. 16 f. zu Art. 79c BVG). Nach Art. 1 Abs. 1 BVV 2 gilt ein Vorsorgeplan als angemessen, wenn die (nachfolgenden zwei) Bedingungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllt sind:
- "2 Gemäss Berechnungsmodell:
a. überschreiten die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung; oder
b. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.
- 3 Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung."
Die Angemessenheit wird damit aufgrund einer modellmässigen Betrachtung entweder mittels des Verhältnisses der letzten Leistungen aus der zweiten Säule (ohne AHV) zu den letzten AHV-pflichtigen Löhnen bzw. den letzten AHV-Einkommen der versicherten Person (Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2) oder (alternativ) der gesamten reglementarischen Jahresbeiträge für die berufliche Altersvorsorge in Bezug auf die AHV-Löhne bzw. AHV-Einkommen pro Jahr (Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 2) beurteilt (vgl. auch Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 16. Juni 2005 über die berufliche Vorsorge Nr. 83, Sonderausgabe 484, S. 10).
E. 5.2 Stehen mehrere Vorsorgeverhältnisse zur Diskussion, bestimmt Art. 1a Abs. 1 BVV 2 zur Angemessenheit:
- "Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind, so hat er Vorkehrungen zu treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird."
Bestehen folglich - wie hier - Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen (zwei schweizerische und eine deutsche), so müssen die einzelnen Verträge so ausgestaltet sein, dass die genannten Grenzwerte (E. 5.1 hiervor) für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse einer Person eingehalten sind (Art. 1a Abs. 1 BVV 2; hierzu auch: HÜRZELER, in: BSK Berufliche Vorsorge, N. 16 zu Art. 1 BVG). Die genannten Anforderungen hinsichtlich Angemessenheit muss daher auch der Vorsorgeplan des deutschen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte erfüllen, wenn - wie hier - die steuerpflichtige Person neben der schweizerischen Unterstellung unter die AHV und das BVG in Deutschland freiwillig bei diesem Vorsorgewerk (weiter-) versichert ist (vgl. Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3.2.1). Diese Regelung ist sodann gemäss Rechtsprechung mit Art. 9 Abs. 2 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar (Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3.2.2; MEIER/STOTZER, a.a.O., 624, vgl. im Detail E. 5.4 hiernach).
E. 5.3 Nach Art. 79c BVG ist der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmer auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG beschränkt (Plafond). Für das Jahr 2020 betrug die Schwelle für den nach Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 BVV 2 "versicherbare AHV-pflichtige Lohn" demzufolge Fr. 853'200.-. Lohnanteile, die über der Grenze dieses maximal versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes liegen, werden für die Modellberechnung nicht miteinbezogen (vgl. Mitteilungen des BSV vom 16. Juni 2005 über die berufliche Vorsorge Nr. 83, Sonderausgabe 484, S. 10, Beispiel 1).
E. 5.4 Die Angemessenheitsprüfung ist lediglich für das Berechnungsmodell und nicht für die Berechnung im Einzelfall vorgesehen. Die Angemessenheit ist somit nicht unbedingt im individuellen Fall bei nachträglicher Prüfung ("a posteriori") einzuhalten. Vielmehr muss ein Vorsorgeplan von vornherein so konzipiert werden, dass die zu erwartenden Leistungen die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Dies gilt nicht nur für den konkreten Plan, sondern auch für allfällige Kombinationen verschiedener Pläne (siehe zuvor E. 5.2). Konkret erfolgt eine theoretische Berechnung des Leistungsziels anhand einer modellmässigen, auf fachlich anerkannten Grundsätzen basierenden Betrachtung (BGE 141 V 416 E. 6.2, in: SVR 2017 BVG 23 103; vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 86 vom 31. Oktober 2005 S. 3 [Antworten zu den Fragen 4 und 5]; HÜRZELER, in: BSK Berufliche Vorsorge, N. 15 zu Art. 1 BVG). Naturgemäss durchlaufen Leistungspläne ausländischer Versorgungswerke zwar kein Prüfverfahren hinsichtlich ihrer Angemessenheit (Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3.2.3), dennoch gelten für diese die Anforderungen, welche an eine inländische Vorsorgelösung gestellt werden, analog:
E. 5.4.1 Nach Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA geniesst ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU-Staates (oder der Schweiz) ist, im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates die gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ist direkt anwendbar (BGE 150 II 202 E. 5.4.2.1 [für Selbständigerwerbende]; Urteil 2C_530/2010 vom 21. März 2011 E. 3.4.2). Eine Diskriminierung kann nur vorliegen, wenn vergleichbare Situationen ungleich behandelt werden und unterschiedliche Situationen gleich behandelt werden. Ungleichbehandlungen von Steuerpflichtigen in vergleichbaren Situationen können gerechtfertigt sein, dies auch im Rahmen des FZA, wobei die im FZA genannten Rechtfertigungsgründe (insb. Art. 21 FZA) von den hierfür vorgesehenen unionsrechtlichen Begriffen abweichen (vgl. BGE 149 II 34 E. 6.4.1; 140 II 167 E. 5.5).
E. 5.4.2 Daneben gelten, wie gezeigt (E. 4.2) - für die Steuerrechtspraxis generell (nicht wie im Bereich der beruflichen Vorsorge alleine für den obligatorischen Bereich, sondern auch im überobligatorischen Bereich, hierzu detailliert BGE 140 II 364 E. 4.3) -, die VO Nr. 883/2004 sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; Urteil 2C_461/2019 vom 28. Juni 2019 E. 3.2), welche festlegen, dass im Rahmen einer freiwilligen (Weiter-) Versicherung in einer Sozialversicherung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (wie hier in Deutschland), welche Leistungen im Bereich Invalidität, Alter und Hinterbliebenen erbringt, auch die daran geleisteten Beiträge einer Person, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats (hier der Schweiz) pflichtversichert ist, zum Abzug zuzulassen sind (Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 3.3 und E. 3.4).
E. 5.4.3 Konkret bedeutet dies nun für den vorliegenden Fall, dass wenn schon vor dem schweizerischen Aufenthalt ein Vorsorgeverhältnis im Ausland begründet wurde und dieses in der Schweiz weiter geführt wird, das FZA und die Vorschriften der VO Nr. 883/2004 zwar verlangen, dass der EU-ausländische Arbeitnehmer die von ihm an die ausländische Vorsorgeeinrichtung bezahlten Beiträge steuerlich zum Abzug bringen kann. Das bedeutet indessen nicht, dass der ausländische Arbeitnehmer deshalb gegenüber dem inländischen Arbeitnehmer zu privilegieren wäre, indem er Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung entrichten und steuerlich zum Abzug bringen kann, welche zu Leistungen führen würden, die ein inländischer Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge durch steuerlich abzugsfähige Beiträge nicht aufbauen könnte (Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3.2.2). Vielmehr dürfen steuerlich privilegierte Beiträge an ausländische Vorsorgepläne nicht höher sein als die Beiträge, die ein in beruflicher Stellung vergleichbarer Arbeitnehmer des gleichen Unternehmens an die schweizerische Sozialversicherungen leisten könnte (Praxishinweis der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK], Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, A.9.1.1, Ziff. 2.2, [in der Fassung März 2021], nachfolgend: SSK Loseblattsammlung; vgl Urteil 2A.565/1999 vom 19. Februar 2001 E. 5c/aa).
E. 6.1 Das Einschätzungs- bzw. das Veranlagungsverfahren und grundsätzlich auch das anschliessende kantonale Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 130 Abs. 1 DBG; § 138 Abs. 1 StG /ZH), d.h. es ist Sache der Steuerbehörden bzw. Rechtsmittelinstanzen, den für die Veranlagung rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen. Allerdings entziehen sich zahlreiche für die Veranlagung rechtserhebliche Tatsachen der Kenntnis der Steuerbehörde, welche diesbezüglich auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen ist. Deshalb obliegt der steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG; § 135 StG /ZH), womit die Mitwirkung der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes dient und diesen in gewisser Weise - vor allem im Rechtsmittelverfahren - relativiert (Urteile 9C_157/2025 vom 19. März 2026 E. 3.2; 2C_179/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.3).
E. 6.2 Lässt sich eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen, kann sich die Steuerbehörde in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen, welche die Verwirklichung derselben mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, diese sog. natürliche Vermutung zu entkräften, indem er die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; Urteile 9C_157/2025 vom 19. März 2026 E. 3.3; 9C_434/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.3 mit Hinweisen). Bei Auslandsachverhalten können Mitwirkungspflichten erhöht sein (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.3; Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4).
E. 6.3 Erst wenn eine rechtserhebliche Tatsache auch nach erfolgter Beweiswürdigung nicht erwiesen bleibt, trägt im Steuerrecht die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 140 II 248 E. 3.5).
E. 7.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die insgesamt von der Beschwerdeführerin geleisteten Beiträge 35 % des Bruttolohns bereits übersteigen (rund Fr. 117'000.- geleistete Beiträge, was etwa 50 % entspreche), weshalb ein steuerlicher Abzug für Beiträge an ausländische Versorgungswerke gänzlich zu verweigern sei. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer schweizerischen Arbeitnehmerin im gleichen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren beruflichen Stellung befinde, benachteiligt wäre. Bei Vorliegen mehrerer Vorsorgeverhältnisse seien diese in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung miteinzubeziehen. Da ein Einkaufspotential in der Schweiz vorliege und ausgeschöpft werden könne, könnte das zu einer Überversicherung führen, was - ebenfalls - keine (zusätzliche) Abzugsfähigkeit von Zahlungen an ein deutsches Versorgungswerk rechtfertige, da dies den Grundsatz der Angemessenheit der beruflichen Vorsorge verletze. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht im internationalen Verhältnis verpflichtet gewesen, auch die anrechenbaren Guthaben und Einkaufslücken aus dem ausländischen (deutschen) Vorsorgeplan offenzulegen, was sie nicht getan habe und weshalb sie aufgrund der Beweislastverteilung keine Rechte für sich beanspruchen könne. Nur anhand dieser Daten hätte beurteilt werden können, ob der Einkauf der Schliessung einer allfälligen Deckungslücke diene und eine Diskriminierung vorgelegen hätte. Wie hoch die Einkaufslücke der Beschwerdeführerin sei, hätte daher nicht festgestellt werden können. Die Folgen dieser beweislos gebliebenen Tatsachen seien der Beschwerdeführerin anzulasten und damit die Abzugsfähigkeit der Beiträge an das ausländische Versorgungswerk zu verweigern.
E. 7.2 Zusammenfassend erblicken die Beschwerdeführer im Entscheid der Vorinstanz eine völkerrechtswidrige Ungleichbehandlung einer EU-Arbeitnehmerin. Insbesondere rügen sie diverse Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Angemessenheitsprüfung unter Einbezug eines ausländischen Vorsorgewerks. Es sei unverständlich, wieso die Vorinstanz und das Kantonale Steueramt sich auf einen älteren Praxishinweis der SSK stützen würden, wonach die durchschnittlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Beurteilung der Angemessenheit von Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr als etwa 35 % des Bruttolohns betragen sollen, und nicht auf die Gesetzesgrundlagen. Die vorinstanzliche Beurteilung der Angemessenheitsprüfung fusse weder auf Gesetz noch Rechtsprechung. Die Vorinstanz verwechsle zudem den "versicherbaren" mit dem "versicherten" AHV-pflichtigen Lohn. Überdies hätten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihnen auferlegten Beweislast bereits im Veranlagungsverfahren Ausführungen zur Angemessenheit der schweizerischen Vorsorgepläne bei der C.C.________ sowie des deutschen Vorsorgewerks gemacht. In ausführlicher Begründung habe das Steuerrekursgericht Zürich darauf die Angemessenheitsprüfung vorgenommen und den Grundsatz der Angemessenheit der beruflichen Vorsorge als erfüllt betrachtet, auch unter Einbezug der ausländischen Vorsorge, was dann aber durch die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren trotz zentraler Einwände der Beschwerdeführer sowie bereits vorliegender entscheidwesentlicher Beweismittel unberücksichtigt geblieben sei. Auch habe die Vorinstanz den Sachverhalt in unzulässiger Weise in Bezug auf - bisher noch nicht thematisierte - Vorsorgelücken ergänzt.
E. 8.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheitsprüfung stützt sich die Vorinstanz auf den Grenzwert in der SSK Loseblattsammlung (Anwendungsfälle 2. Säule A. 9.1.1.), wonach die durchschnittlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Beurteilung der Angemessenheit von Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr als etwa 35 % des Bruttolohns betragen sollen. Bei der von der SSK herausgegebenen Loseblattsammlung handelt es sich um eine Quasi-Verwaltungsverordnung. Sie stellt weder eine Rechtsnorm noch interkantonales Recht im Sinne von Art. 95 lit. e BGG dar und vermag damit das Bundesgericht nicht zu binden. Gerichte dürfen als Auslegungshilfe zwar darauf abstellen, sofern der generell-abstrakte Gehalt der Verwaltungsverordnung geeignet ist, die massgebende Rechtsnorm überzeugend zu konkretisieren (vgl. Urteile 9C_677/2024 vom 8. September 2025 E. 5.3.2 m.w.H.; 2C_216/2019 vom 28. Januar 2020 E. 9.2).
E. 8.2 Das Berechnungsmodell für die Angemessenheitsprüfung in Art. 1 BVV 2 ist zweischichtig. Neben Abs. 2 muss ein Vorsorgeplan auch Abs. 3 erfüllen. Bei Abs. 2 darf alternativ auf lit. a oder lit. b abgestützt werden. Insgesamt ist der Vorsorgeplan als Ganzes zu beurteilen und nicht der Einzelfall eines Arbeitnehmers, hier der Beschwerdeführerin (E. 5.3). Dabei ist darauf zu achten, dass jedes einzelne Vorsorgeverhältnis in die Angemessenheitsprüfung einbezogen wird (Art. 1a BVV 2; E. 5.4), d.h. es sind die schweizerischen Vorsorgepläne der Pensionskassen Gruppe D.C.________ "Rentensparen" (PK 1) und "Kapitalsparen" (PK 2), aber auch jene des deutschen Versorgungswerks der Rechtsanwälte einzubeziehen. Entsprechend sind nachfolgend die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die unrichtige Anwendung der einzelnen in der BVV 2 festgelegten Grenzwerte zu prüfen:
E. 8.2.1 In Bezug auf Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 machen die Beschwerdeführer geltend, dass die prognostizierten reglementarischen Altersleistungen der in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zusammen von insgesamt Fr. 77'534.- (Fr. 32'147.- + Fr. 10'401.- + Fr. 34'986.-) die Leistungsziele gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 BVV 2
- namentlich nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 -, d.h. die Grenze von 70 % des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns vor der Pensionierung, nicht überschreiten würden. 70 % von Fr. 229'000.- würden Fr. 160'300.- ergeben. Die prognostizierten Altersleistungen der Vorsorgeeinrichtungen (der beiden schweizerischen und der deutschen) würden zusammen gemäss versicherbarem AHV-pflichtigen Lohn der Beschwerdeführerin für 2020 (nur) 33.91 % von Fr. 229'000.- ergeben (und damit unter der Grenze von 70 % liegen), weshalb auch unter Einbezug der ausländischen Vorsorge die Grenze nicht überschritten werde. Entsprechend sei die Begrenzung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 eingehalten. Die diesbezüglichen Informationen hätten die Beschwerdeführer bereits mit den Schreiben vom 25. November 2021 und 7. März 2022 als Antwort auf die Auflage vom 22. Oktober 2021 bzw. Mahnung vom 16. Februar 2022 geliefert.
Die Vorinstanz lässt die Prüfung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 komplett offen, indem sie weder die reglementarischen Leistungen vor der Pensionierung sachverhaltsmässig festhält, noch die 70 %-Schwelle berechnet. Die Vorinstanz gibt nur wieder, was die heutige Beschwerdeführerin in ihrer seinerzeitigen Vernehmlassung vorgebracht hat, zieht daraus aber keine eigenen Schlüsse (vgl. Urteil der Vorinstanz E. 3.9). Im Gegensatz dazu bejahte das Steuerrekursgericht Zürich die Einhaltung der 70 %-Schwelle mit nachfolgender Begründung: Die prognostizierten Altersrenten von Fr. 32'278.- sowie Fr. 10'401.- (der schweizerischen Vorsorgepläne) sowie EUR 32'683,68 (des deutschen Vorsorgeplans) würden den Bereich von 70 % des aktuellen Lohnes der Beschwerdeführerin von Fr. 229'000.-, d.h. 160'300.-, nicht erreichen, weshalb keine Überversicherung vorliege (vgl. Urteil des Steuerrekursgerichts E. 2e/aa/bbb S. 11).
Wie die Beschwerdeführer hierzu zu Recht vorbringen, hat die Vorinstanz offensichtlich die Prüfung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 weggelassen und auch die Sachverhaltselemente, die zur Durchführung der Prüfung nötig wären, nicht festgehalten. Entsprechend können auch hier keine diesbezüglichen Schlussfolgerungen gezogen werden.
E. 8.2.2 In Bezug auf Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 2 machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten bereits im Einspracheverfahren vorgebracht, dass damals das Kantonale Steueramt betreffend Prüfung der Angemessenheit der Vorsorgepläne in unzulässiger Weise auf den "tatsächlich versicherten Lohn" der Beschwerdeführerin bei der C.C.________ abgestellt habe, ohne zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf die Vorsorgepläne hohe Einkaufspotentiale gäbe. Auch hätte die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung für das Jahr 2020 vorgenommen, anstatt eine modellhafte und abstrakte Prüfung der gesamten Vorsorgepläne vorzunehmen. Die Vorinstanz verwechsle zudem den "versicherbaren" mit dem "versicherten" AHV-pflichtigen Lohn.
Die Vorinstanz stellte für die Prüfung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 2 fest, dass in Relation zum AHV-pflichtigen Lohn der Pflichtigen von Fr. 229'000.- die Beiträge (rund Fr. 117'000.-) etwa 50 % und damit weit mehr als 35 % betragen würden, weshalb der Abzug für den Beitrag an das ausländische Vorsorgewerk grundsätzlich zu verweigern sei.
Die Vorinstanz stützt sich auf rund Fr. 117'000.-, begründet aber nicht, wieso sie zu den "gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern" neben den Beiträgen an die BVG auch die Beiträge an die AHV dazurechnet. Der Beizug von Beiträgen an die AHV ist unrichtig, weil AHV-Beiträge keine reglementarischen Beiträge sind. Auch geht aus dem angefochtenen Urteil - wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen - hervor, dass die Vorinstanz diese Beiträge auf die für das Jahr 2020 ausgestellten Lohn- oder Versicherungsausweise stützt, anstatt eine modellhafte und abstrakte Prüfung anhand der gesamten Vorsorgepläne vorzunehmen. Zudem lässt die Vorinstanz offen, wieso der letzte versicherbare AHV-pflichtige Lohn bzw. das letzte AHV-Einkommen vor der Pensionierung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 (E. 5.1) gleich hoch sein soll wie alle versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne pro Jahr, welche für die alternative Prüfung nach lit. b der Bestimmung relevant wären. Zusammengefasst zeigt sich, dass die Vorinstanz die Prüfung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 2 nicht vorgenommen hat. Auch sind die Sachverhaltselemente, die zur Prüfung herangezogen werden müssten, nicht erstellt.
E. 8.2.3 In Bezug auf Art. 1 Abs. 3 BVV 2 machen die Beschwerdeführer geltend, dass eine Überversicherung nicht vorliege, dies auch mit Blick auf die sehr hohen Einkaufslücken von rund Fr. 1,4 Mio. in die schweizerischen Pensionskassen. Auch müsse bei mehreren Vorsorgeverhältnissen die Einhaltung des Angemessenheitsgrundsatzes bezüglich der Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse sichergestellt werden (konsolidierte Betrachtung über die Gesamtheit der Vorsorgepläne und Vorsorgeeinrichtungen; Art. 1a BVV 2), was nicht erfolgt sei.
Die Rüge ist berechtigt. Die Vorinstanz hat sich mit der Prüfungsabfolge in Art. 1 Abs. 3 BVV 2 ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Auch diesbezüglich liegt eine Unvollständigkeit vor.
E. 8.2.4 Zusammenfassend lässt sich - in Bezug auf Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. b BVV 2 sowie Art. 1 Abs. 3 BVV 2 (jeweils i.V.m. Art. 1a Abs. 1 BVV 2) - festhalten, dass die Vorinstanz die gesetzliche Angemessenheitsprüfung jedenfalls nicht hinreichend beurteilt hat. Mangels ausreichender vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen können die Rügen der Beschwerdeführer nicht weiter durch das Bundesgericht geprüft werden.
E. 8.3 Auch wenn die Vorinstanz wegen dem vorliegenden Auslandsbezug erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer stellt, so können diese vorliegend im Detail aufzeigen, dass sie die Unterlagen zum deutschen Versorgungswerk der Rechtsanwälte rechtzeitig ins Verfahren eingebracht haben. Sie sind damit den qualifizierten Mitwirkungspflichten nachgekommen. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es letztlich das Ziel der zwischenstaatlichen Regelungen über die soziale Sicherheit ist, Be-schränkungen zu eliminieren, welche der Personenfreizügigkeit im Wege stehen, und insbesondere eine Doppelversicherung (leistungsseitig) bzw. Doppelbelastung (beitragsseitig) der gleichen Person zu vermeiden (MEIER/STOTZER, a.a.O., 617; BASILE CARDINAUX, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Diss. St. Gallen 2008, N 118). Erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (bloss) infolge eines Auslandsbezuges dürfen demnach im gemeinschaftlichen Bereich der steuerpflichtigen Person nur mit Zurückhaltung gefordert werden. Denn würde ein vergleichbarer Arbeitnehmer bloss Beiträge in eine schweizerische Vorsorge leisten, so müsste er zur Geltendmachung der Abzugsfähigkeit der Beiträge auch nicht seine inländischen Vorsorgelücken aufzeigen. Entsprechend ist es demnach nicht ausreichend, den Beschwerdeführern vorzuhalten, sie hätten nicht transparent gemacht, wie hoch das ausländische Vorsorgeguthaben sei, bzw. dargelegt, wie hoch die dortigen Lücken seien.
E. 8.4 Auf die weiteren durch die Beschwerdeführer geltend gemachten Verfassungsrügen, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, sowie eine Verletzung des Vertrauensprinzips und des Willkürverbots, ist mit Blick auf das vorliegende Ergebnis nicht mehr weiter einzugehen.
E. 9.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, so dass diese eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 1 i.V. mit Art. 1a BVV 2 vornimmt.
E. 9.2 Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 9C_199/2024 vom 11. April 2025 E. 6.2). Der Kanton Zürich schuldet den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG), welche unter Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 3'000.- festzulegen ist (Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3).
Dispositiv
- Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Kanton Zürich auferlegt.
- Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_714/2025
Urteil vom 24. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Teuta Imeraj,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025 (SB.2024.00131, SB.2024.00132).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.A.________ (Jahrgang 1965) war bis im Jahr 2011 in Deutschland ansässig und als Rechtsanwältin tätig. Nach ihrem Umzug in die Schweiz nahm sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C.C.________ auf und leistete per 1. Juni 2016 Beiträge an die Pensionskassen Gruppe D.C.________ "Rentensparen" (PK 1) und "Kapitalsparen" (PK 2). Per 31. Januar 2021 betrug ihr Einkaufspotenzial in die Pensionskasse Gruppe D.C.________ "Rentensparen" maximal Fr. 793'384.- (Rentenkapital) sowie Fr. 899'628.- für das "Rentenkapital-Zusatzkonto". Seit 1999 ist B.A.________ zudem beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte E.________ (nachfolgend: deutsches Versorgungswerk der Rechtsanwälte) versichert; nach ihrem Wohnortwechsel in die Schweiz führte sie die Versicherung beim deutschen Versorgungswerk der Rechtsanwälte freiwillig weiter.
A.b. In der Steuererklärung 2020 deklarierten B.A.________ und ihr Ehemann A.A.________ u.a. von B.A.________ geleistete Beiträge an das deutsche Versorgungswerk der Rechtsanwälte in der Höhe von EUR 12'320,64 (Fr. 13'189.-), zusammengesetzt aus monatlichen Beiträgen von EUR 641,70 (Pflichtbetrag) und EUR 385,02 (zusätzlicher freiwilliger Beitrag). Der für diese Beiträge geltend gemachte Abzug verweigerte das Kantonale Steueramt Zürich mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 25. März 2022 und setzte für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 das steuerbare Einkommen auf Fr. 264'600.- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 595'000.- fest. Für die direkte Bundessteuer 2020 wurde das Ehepaar mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 256'200.- veranlagt.
B.
Die hiergegen ergriffenen Rechtsmittel durch das Ehepaar blieben vor dem Kantonalen Steueramt Zürich erfolglos (Einspracheentscheid vom 18. August 2022). Vor Steuerrekursgericht Zürich war das Ehepaar erfolgreich und die geleisteten Beiträge an das deutsche Versorgungswerk der Rechtsanwälte wurden mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 als steuerlich abzugsfähig akzeptiert. Das Kantonale Steueramt Zürich gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht Zürich, welches die Beschwerde guthiess und die Beiträge mit Urteil vom 12. November 2025 als nicht abzugsfähig einstufte (Rückfestsetzung der steuerbaren Faktoren; Staats- und Gemeindesteuern 2020: steuerbares Einkommen auf Fr. 264'600.- und steuerbares Vermögen auf Fr. 595'000.-; direkte Bundessteuer 2020: steuerbares Einkommen auf Fr. 256'200.-).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt das Ehepaar (nachfolgend: die Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025; eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Das Kantonale Steueramt Zürich sei anzuweisen, die von den Beschwerdeführern für die Steuerperiode 2020 deklarierten Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte vollumfänglich für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 als auch für die direkte Bundessteuer 2020 in Höhe von Fr. 13'189.- zum Abzug zuzulassen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind als steuerpflichtige Personen gemäss Art. 89 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG (SR 642.11) und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 151 I 354 E. 2.3; 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) oder Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden. Im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die in der schweizerischen Steuererklärung 2020 deklarierten Beiträge in Höhe von Fr. 13'189.- an das deutsche Versorgungswerk der Rechtsanwälte steuerlich (für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2020) abzugsfähig sind.
3.1. Insbesondere sind sich die Parteien uneinig darüber, ob das Angemessenheitskriterium (gemäss Art. 1 und 1a der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung [BVV 2: SR 831.441.1]) als eines der Erfordernisse an die berufliche Vorsorge eingehalten ist, besonders wenn neben den bereits geleisteten Beiträgen an eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung zusätzlich Beiträge an ein deutsches Versorgungswerk für Rechtsanwälte entrichtet werden. Die aus Deutschland in die Schweiz zugezogene Beschwerdeführerin erblickt in der Verweigerung der steuerlichen Abzugsfähigkeit in Bezug auf ihre Beiträge an das deutsche Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens. Streitig ist zudem, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund des internationalen Sachverhalts einer erhöhten Beweisführungslast hinsichtlich der geltend gemachten Abzüge unterliegt.
3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin seit ihrer Zulassung zur Rechtsanwältin im Jahr 1999 in Deutschland ansässig und als Rechtsanwältin berufstätig war und seither beim deutschen Versorgungswerk der Rechtsanwälte versichert war, nahm sie nach Zuzug in die Schweiz im Jahr 2011 am 1. Juni 2016 eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C.C.________ auf. Trotz grundsätzlicher ausschliesslicher Unterstellung unter die schweizerische Sozialversicherung ist die Zulässigkeit der freiwilligen Weiterversicherung der Beschwerdeführerin beim deutschen Versorgungswerk der Rechtsanwälte unbestritten.
Auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten Jahr 2020 einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 229'000.- erzielte und hierauf arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig folgende Leistungen an Sozialversicherungen geleistet wurden:
- Fr. 14'589.- (Arbeitnehmeranteil an AHV/IV/EO/ALV),
- Fr. 14'300.- (Arbeitgeberanteil an AHV/IV/EO/ALV),
- Fr. 25'378.- (Arbeitnehmeranteil ordentliche Beiträge BVG),
- Fr. 30'658.- (Arbeitgeberanteil ordentliche Beiträge BVG),
- Fr. 19'234.- (Arbeitgeberanteil ordentliche Beiträge BVG),
- Fr. 13'189.- (Beiträge der Arbeitnehmerin an deutsches Versorgungswerk).
4.
4.1. Von den Einkünften werden abgezogen die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, vgl. ebenso Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG sowie inhaltsgleich § 29 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG). Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge gilt für periodische Zahlungen wie grundsätzlich auch für einmalige Einkaufsbeiträge, und es spielt keine Rolle, ob die Vorsorge den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich betrifft (BGE 131 II 627 E. 4.2; Urteile 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 2.1, in: StR 74 2019 633; 2C_530/2010 vom 21. März 2011 E. 3.1, in: ASA 80 S. 84, StE 2011 B 26.11 Nr. 3, SVR 2012 BVG 31 S. 123).
4.2. Grundsätzlich werden Beiträge an ausländische Sozialversicherungen zum Abzug zugelassen, wenn eine in der Schweiz steuerpflichtige Person weiterhin - ausschliesslich - dem Sozialversicherungsregime des ausländischen Staates untersteht (Urteil 2C_461/2019 vom 28. Juni 2019 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausnahmsweise wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen im Rahmen einer ausländischen freiwilligen (Weiter-) Versicherung und gleichzeitiger sozialversicherungsrechtlicher Unterstellung in der Schweiz akzeptiert. Hierfür muss - unter anderen Voraussetzungen - die ausländische Vorsorgelösung mit einer schweizerischen Vorsorgelösung vergleichbar bzw. gleichwertig sein (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004]; Urteil 2C_461/2019 vom 28. Juni 2019 E. 3.3.3 und E. 4, in: ASA 88 2019/2020, S. 486; MEIER/STOTZER, Beiträge an ausländische Vorsorgepläne, StR 75/2020, 619). Da die Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegt und zusätzlich Beiträge an das deutsche Versorgungswerk der Rechtsanwälte leistete, für welche sie die steuerliche Abzugsfähigkeit verlangt, ist die Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit dieser ausländischen Vorsorgelösung mit einer inländischen Vorsorgelösung zu prüfen. Im Übrigen sind vorliegend die Voraussetzungen für die Möglichkeit der ausnahmsweisen Abzugsfähigkeit der Beiträge an die ausländische Vorsorgelösung trotz ausschliesslicher schweizerischer Unterstellung nicht strittig.
5.
Ein ausländisches Vorsorgewerk ist dann mit einer schweizerischen Vorsorge - unter anderen Kriterien - vergleichbar bzw. gleichwertig, wenn es die Grundsätze der beruflichen Vorsorge - wie der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips - nach Art. 1 Abs. 3 BVG einhält (siehe umfangreich zu den anderen Kriterien: MEIER/STOTZER, a.a.O., passim). Diese vorsorgerechtlichen Grundsätze werden in der BVV 2 präzisiert. Vor Bundesgericht bleibt einzig strittig, ob der Grundsatz der Angemessenheit erfüllt ist, weshalb nachfolgend nur auf diese Voraussetzung eingegangen wird.
5.1. Das BVG bezweckt die Sicherung der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV). Nach Art. 1 Abs. 3 BVG präzisiert der Bundesrat neben anderen Kriterien u.a. den Grundsatz der Angemessenheit. Der Bundesrat hat dies in Art. 1 und 1a BVV 2 umgesetzt (quantitative Begrenzung der beruflichen Vorsorge zur Verhinderung einer Überversicherung; vgl. dazu CONRAD/LANG, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020 [nachfolgend: BSK Berufliche Vorsorge], N. 4 und N. 16 f. zu Art. 79c BVG). Nach Art. 1 Abs. 1 BVV 2 gilt ein Vorsorgeplan als angemessen, wenn die (nachfolgenden zwei) Bedingungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllt sind:
- "2 Gemäss Berechnungsmodell:
a. überschreiten die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung; oder
b. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.
- 3 Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung."
Die Angemessenheit wird damit aufgrund einer modellmässigen Betrachtung entweder mittels des Verhältnisses der letzten Leistungen aus der zweiten Säule (ohne AHV) zu den letzten AHV-pflichtigen Löhnen bzw. den letzten AHV-Einkommen der versicherten Person (Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2) oder (alternativ) der gesamten reglementarischen Jahresbeiträge für die berufliche Altersvorsorge in Bezug auf die AHV-Löhne bzw. AHV-Einkommen pro Jahr (Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 2) beurteilt (vgl. auch Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 16. Juni 2005 über die berufliche Vorsorge Nr. 83, Sonderausgabe 484, S. 10).
5.2. Stehen mehrere Vorsorgeverhältnisse zur Diskussion, bestimmt Art. 1a Abs. 1 BVV 2 zur Angemessenheit:
- "Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind, so hat er Vorkehrungen zu treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird."
Bestehen folglich - wie hier - Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen (zwei schweizerische und eine deutsche), so müssen die einzelnen Verträge so ausgestaltet sein, dass die genannten Grenzwerte (E. 5.1 hiervor) für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse einer Person eingehalten sind (Art. 1a Abs. 1 BVV 2; hierzu auch: HÜRZELER, in: BSK Berufliche Vorsorge, N. 16 zu Art. 1 BVG). Die genannten Anforderungen hinsichtlich Angemessenheit muss daher auch der Vorsorgeplan des deutschen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte erfüllen, wenn - wie hier - die steuerpflichtige Person neben der schweizerischen Unterstellung unter die AHV und das BVG in Deutschland freiwillig bei diesem Vorsorgewerk (weiter-) versichert ist (vgl. Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3.2.1). Diese Regelung ist sodann gemäss Rechtsprechung mit Art. 9 Abs. 2 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar (Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3.2.2; MEIER/STOTZER, a.a.O., 624, vgl. im Detail E. 5.4 hiernach).
5.3. Nach Art. 79c BVG ist der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmer auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG beschränkt (Plafond). Für das Jahr 2020 betrug die Schwelle für den nach Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 BVV 2 "versicherbare AHV-pflichtige Lohn" demzufolge Fr. 853'200.-. Lohnanteile, die über der Grenze dieses maximal versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes liegen, werden für die Modellberechnung nicht miteinbezogen (vgl. Mitteilungen des BSV vom 16. Juni 2005 über die berufliche Vorsorge Nr. 83, Sonderausgabe 484, S. 10, Beispiel 1).
5.4. Die Angemessenheitsprüfung ist lediglich für das Berechnungsmodell und nicht für die Berechnung im Einzelfall vorgesehen. Die Angemessenheit ist somit nicht unbedingt im individuellen Fall bei nachträglicher Prüfung ("a posteriori") einzuhalten. Vielmehr muss ein Vorsorgeplan von vornherein so konzipiert werden, dass die zu erwartenden Leistungen die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Dies gilt nicht nur für den konkreten Plan, sondern auch für allfällige Kombinationen verschiedener Pläne (siehe zuvor E. 5.2). Konkret erfolgt eine theoretische Berechnung des Leistungsziels anhand einer modellmässigen, auf fachlich anerkannten Grundsätzen basierenden Betrachtung (BGE 141 V 416 E. 6.2, in: SVR 2017 BVG 23 103; vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 86 vom 31. Oktober 2005 S. 3 [Antworten zu den Fragen 4 und 5]; HÜRZELER, in: BSK Berufliche Vorsorge, N. 15 zu Art. 1 BVG). Naturgemäss durchlaufen Leistungspläne ausländischer Versorgungswerke zwar kein Prüfverfahren hinsichtlich ihrer Angemessenheit (Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3.2.3), dennoch gelten für diese die Anforderungen, welche an eine inländische Vorsorgelösung gestellt werden, analog:
5.4.1. Nach Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA geniesst ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU-Staates (oder der Schweiz) ist, im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates die gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ist direkt anwendbar (BGE 150 II 202 E. 5.4.2.1 [für Selbständigerwerbende]; Urteil 2C_530/2010 vom 21. März 2011 E. 3.4.2). Eine Diskriminierung kann nur vorliegen, wenn vergleichbare Situationen ungleich behandelt werden und unterschiedliche Situationen gleich behandelt werden. Ungleichbehandlungen von Steuerpflichtigen in vergleichbaren Situationen können gerechtfertigt sein, dies auch im Rahmen des FZA, wobei die im FZA genannten Rechtfertigungsgründe (insb. Art. 21 FZA) von den hierfür vorgesehenen unionsrechtlichen Begriffen abweichen (vgl. BGE 149 II 34 E. 6.4.1; 140 II 167 E. 5.5).
5.4.2. Daneben gelten, wie gezeigt (E. 4.2) - für die Steuerrechtspraxis generell (nicht wie im Bereich der beruflichen Vorsorge alleine für den obligatorischen Bereich, sondern auch im überobligatorischen Bereich, hierzu detailliert BGE 140 II 364 E. 4.3) -, die VO Nr. 883/2004 sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; Urteil 2C_461/2019 vom 28. Juni 2019 E. 3.2), welche festlegen, dass im Rahmen einer freiwilligen (Weiter-) Versicherung in einer Sozialversicherung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (wie hier in Deutschland), welche Leistungen im Bereich Invalidität, Alter und Hinterbliebenen erbringt, auch die daran geleisteten Beiträge einer Person, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats (hier der Schweiz) pflichtversichert ist, zum Abzug zuzulassen sind (Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 3.3 und E. 3.4).
5.4.3. Konkret bedeutet dies nun für den vorliegenden Fall, dass wenn schon vor dem schweizerischen Aufenthalt ein Vorsorgeverhältnis im Ausland begründet wurde und dieses in der Schweiz weiter geführt wird, das FZA und die Vorschriften der VO Nr. 883/2004 zwar verlangen, dass der EU-ausländische Arbeitnehmer die von ihm an die ausländische Vorsorgeeinrichtung bezahlten Beiträge steuerlich zum Abzug bringen kann. Das bedeutet indessen nicht, dass der ausländische Arbeitnehmer deshalb gegenüber dem inländischen Arbeitnehmer zu privilegieren wäre, indem er Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung entrichten und steuerlich zum Abzug bringen kann, welche zu Leistungen führen würden, die ein inländischer Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge durch steuerlich abzugsfähige Beiträge nicht aufbauen könnte (Urteil 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3.2.2). Vielmehr dürfen steuerlich privilegierte Beiträge an ausländische Vorsorgepläne nicht höher sein als die Beiträge, die ein in beruflicher Stellung vergleichbarer Arbeitnehmer des gleichen Unternehmens an die schweizerische Sozialversicherungen leisten könnte (Praxishinweis der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK], Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, A.9.1.1, Ziff. 2.2, [in der Fassung März 2021], nachfolgend: SSK Loseblattsammlung; vgl Urteil 2A.565/1999 vom 19. Februar 2001 E. 5c/aa).
6.
6.1. Das Einschätzungs- bzw. das Veranlagungsverfahren und grundsätzlich auch das anschliessende kantonale Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 130 Abs. 1 DBG; § 138 Abs. 1 StG /ZH), d.h. es ist Sache der Steuerbehörden bzw. Rechtsmittelinstanzen, den für die Veranlagung rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen. Allerdings entziehen sich zahlreiche für die Veranlagung rechtserhebliche Tatsachen der Kenntnis der Steuerbehörde, welche diesbezüglich auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen ist. Deshalb obliegt der steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG; § 135 StG /ZH), womit die Mitwirkung der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes dient und diesen in gewisser Weise - vor allem im Rechtsmittelverfahren - relativiert (Urteile 9C_157/2025 vom 19. März 2026 E. 3.2; 2C_179/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.3).
6.2. Lässt sich eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen, kann sich die Steuerbehörde in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen, welche die Verwirklichung derselben mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, diese sog. natürliche Vermutung zu entkräften, indem er die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; Urteile 9C_157/2025 vom 19. März 2026 E. 3.3; 9C_434/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.3 mit Hinweisen). Bei Auslandsachverhalten können Mitwirkungspflichten erhöht sein (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.3; Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4).
6.3. Erst wenn eine rechtserhebliche Tatsache auch nach erfolgter Beweiswürdigung nicht erwiesen bleibt, trägt im Steuerrecht die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 140 II 248 E. 3.5).
7.
7.1. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die insgesamt von der Beschwerdeführerin geleisteten Beiträge 35 % des Bruttolohns bereits übersteigen (rund Fr. 117'000.- geleistete Beiträge, was etwa 50 % entspreche), weshalb ein steuerlicher Abzug für Beiträge an ausländische Versorgungswerke gänzlich zu verweigern sei. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer schweizerischen Arbeitnehmerin im gleichen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren beruflichen Stellung befinde, benachteiligt wäre. Bei Vorliegen mehrerer Vorsorgeverhältnisse seien diese in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung miteinzubeziehen. Da ein Einkaufspotential in der Schweiz vorliege und ausgeschöpft werden könne, könnte das zu einer Überversicherung führen, was - ebenfalls - keine (zusätzliche) Abzugsfähigkeit von Zahlungen an ein deutsches Versorgungswerk rechtfertige, da dies den Grundsatz der Angemessenheit der beruflichen Vorsorge verletze. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht im internationalen Verhältnis verpflichtet gewesen, auch die anrechenbaren Guthaben und Einkaufslücken aus dem ausländischen (deutschen) Vorsorgeplan offenzulegen, was sie nicht getan habe und weshalb sie aufgrund der Beweislastverteilung keine Rechte für sich beanspruchen könne. Nur anhand dieser Daten hätte beurteilt werden können, ob der Einkauf der Schliessung einer allfälligen Deckungslücke diene und eine Diskriminierung vorgelegen hätte. Wie hoch die Einkaufslücke der Beschwerdeführerin sei, hätte daher nicht festgestellt werden können. Die Folgen dieser beweislos gebliebenen Tatsachen seien der Beschwerdeführerin anzulasten und damit die Abzugsfähigkeit der Beiträge an das ausländische Versorgungswerk zu verweigern.
7.2. Zusammenfassend erblicken die Beschwerdeführer im Entscheid der Vorinstanz eine völkerrechtswidrige Ungleichbehandlung einer EU-Arbeitnehmerin. Insbesondere rügen sie diverse Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Angemessenheitsprüfung unter Einbezug eines ausländischen Vorsorgewerks. Es sei unverständlich, wieso die Vorinstanz und das Kantonale Steueramt sich auf einen älteren Praxishinweis der SSK stützen würden, wonach die durchschnittlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Beurteilung der Angemessenheit von Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr als etwa 35 % des Bruttolohns betragen sollen, und nicht auf die Gesetzesgrundlagen. Die vorinstanzliche Beurteilung der Angemessenheitsprüfung fusse weder auf Gesetz noch Rechtsprechung. Die Vorinstanz verwechsle zudem den "versicherbaren" mit dem "versicherten" AHV-pflichtigen Lohn. Überdies hätten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihnen auferlegten Beweislast bereits im Veranlagungsverfahren Ausführungen zur Angemessenheit der schweizerischen Vorsorgepläne bei der C.C.________ sowie des deutschen Vorsorgewerks gemacht. In ausführlicher Begründung habe das Steuerrekursgericht Zürich darauf die Angemessenheitsprüfung vorgenommen und den Grundsatz der Angemessenheit der beruflichen Vorsorge als erfüllt betrachtet, auch unter Einbezug der ausländischen Vorsorge, was dann aber durch die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren trotz zentraler Einwände der Beschwerdeführer sowie bereits vorliegender entscheidwesentlicher Beweismittel unberücksichtigt geblieben sei. Auch habe die Vorinstanz den Sachverhalt in unzulässiger Weise in Bezug auf - bisher noch nicht thematisierte - Vorsorgelücken ergänzt.
8.
8.1. Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheitsprüfung stützt sich die Vorinstanz auf den Grenzwert in der SSK Loseblattsammlung (Anwendungsfälle 2. Säule A. 9.1.1.), wonach die durchschnittlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Beurteilung der Angemessenheit von Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr als etwa 35 % des Bruttolohns betragen sollen. Bei der von der SSK herausgegebenen Loseblattsammlung handelt es sich um eine Quasi-Verwaltungsverordnung. Sie stellt weder eine Rechtsnorm noch interkantonales Recht im Sinne von Art. 95 lit. e BGG dar und vermag damit das Bundesgericht nicht zu binden. Gerichte dürfen als Auslegungshilfe zwar darauf abstellen, sofern der generell-abstrakte Gehalt der Verwaltungsverordnung geeignet ist, die massgebende Rechtsnorm überzeugend zu konkretisieren (vgl. Urteile 9C_677/2024 vom 8. September 2025 E. 5.3.2 m.w.H.; 2C_216/2019 vom 28. Januar 2020 E. 9.2).
8.2. Das Berechnungsmodell für die Angemessenheitsprüfung in Art. 1 BVV 2 ist zweischichtig. Neben Abs. 2 muss ein Vorsorgeplan auch Abs. 3 erfüllen. Bei Abs. 2 darf alternativ auf lit. a oder lit. b abgestützt werden. Insgesamt ist der Vorsorgeplan als Ganzes zu beurteilen und nicht der Einzelfall eines Arbeitnehmers, hier der Beschwerdeführerin (E. 5.3). Dabei ist darauf zu achten, dass jedes einzelne Vorsorgeverhältnis in die Angemessenheitsprüfung einbezogen wird (Art. 1a BVV 2; E. 5.4), d.h. es sind die schweizerischen Vorsorgepläne der Pensionskassen Gruppe D.C.________ "Rentensparen" (PK 1) und "Kapitalsparen" (PK 2), aber auch jene des deutschen Versorgungswerks der Rechtsanwälte einzubeziehen. Entsprechend sind nachfolgend die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die unrichtige Anwendung der einzelnen in der BVV 2 festgelegten Grenzwerte zu prüfen:
8.2.1. In Bezug auf Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 machen die Beschwerdeführer geltend, dass die prognostizierten reglementarischen Altersleistungen der in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zusammen von insgesamt Fr. 77'534.- (Fr. 32'147.- + Fr. 10'401.- + Fr. 34'986.-) die Leistungsziele gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 BVV 2
- namentlich nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 -, d.h. die Grenze von 70 % des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns vor der Pensionierung, nicht überschreiten würden. 70 % von Fr. 229'000.- würden Fr. 160'300.- ergeben. Die prognostizierten Altersleistungen der Vorsorgeeinrichtungen (der beiden schweizerischen und der deutschen) würden zusammen gemäss versicherbarem AHV-pflichtigen Lohn der Beschwerdeführerin für 2020 (nur) 33.91 % von Fr. 229'000.- ergeben (und damit unter der Grenze von 70 % liegen), weshalb auch unter Einbezug der ausländischen Vorsorge die Grenze nicht überschritten werde. Entsprechend sei die Begrenzung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 eingehalten. Die diesbezüglichen Informationen hätten die Beschwerdeführer bereits mit den Schreiben vom 25. November 2021 und 7. März 2022 als Antwort auf die Auflage vom 22. Oktober 2021 bzw. Mahnung vom 16. Februar 2022 geliefert.
Die Vorinstanz lässt die Prüfung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 komplett offen, indem sie weder die reglementarischen Leistungen vor der Pensionierung sachverhaltsmässig festhält, noch die 70 %-Schwelle berechnet. Die Vorinstanz gibt nur wieder, was die heutige Beschwerdeführerin in ihrer seinerzeitigen Vernehmlassung vorgebracht hat, zieht daraus aber keine eigenen Schlüsse (vgl. Urteil der Vorinstanz E. 3.9). Im Gegensatz dazu bejahte das Steuerrekursgericht Zürich die Einhaltung der 70 %-Schwelle mit nachfolgender Begründung: Die prognostizierten Altersrenten von Fr. 32'278.- sowie Fr. 10'401.- (der schweizerischen Vorsorgepläne) sowie EUR 32'683,68 (des deutschen Vorsorgeplans) würden den Bereich von 70 % des aktuellen Lohnes der Beschwerdeführerin von Fr. 229'000.-, d.h. 160'300.-, nicht erreichen, weshalb keine Überversicherung vorliege (vgl. Urteil des Steuerrekursgerichts E. 2e/aa/bbb S. 11).
Wie die Beschwerdeführer hierzu zu Recht vorbringen, hat die Vorinstanz offensichtlich die Prüfung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 weggelassen und auch die Sachverhaltselemente, die zur Durchführung der Prüfung nötig wären, nicht festgehalten. Entsprechend können auch hier keine diesbezüglichen Schlussfolgerungen gezogen werden.
8.2.2. In Bezug auf Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 2 machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten bereits im Einspracheverfahren vorgebracht, dass damals das Kantonale Steueramt betreffend Prüfung der Angemessenheit der Vorsorgepläne in unzulässiger Weise auf den "tatsächlich versicherten Lohn" der Beschwerdeführerin bei der C.C.________ abgestellt habe, ohne zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf die Vorsorgepläne hohe Einkaufspotentiale gäbe. Auch hätte die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung für das Jahr 2020 vorgenommen, anstatt eine modellhafte und abstrakte Prüfung der gesamten Vorsorgepläne vorzunehmen. Die Vorinstanz verwechsle zudem den "versicherbaren" mit dem "versicherten" AHV-pflichtigen Lohn.
Die Vorinstanz stellte für die Prüfung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 2 fest, dass in Relation zum AHV-pflichtigen Lohn der Pflichtigen von Fr. 229'000.- die Beiträge (rund Fr. 117'000.-) etwa 50 % und damit weit mehr als 35 % betragen würden, weshalb der Abzug für den Beitrag an das ausländische Vorsorgewerk grundsätzlich zu verweigern sei.
Die Vorinstanz stützt sich auf rund Fr. 117'000.-, begründet aber nicht, wieso sie zu den "gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern" neben den Beiträgen an die BVG auch die Beiträge an die AHV dazurechnet. Der Beizug von Beiträgen an die AHV ist unrichtig, weil AHV-Beiträge keine reglementarischen Beiträge sind. Auch geht aus dem angefochtenen Urteil - wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen - hervor, dass die Vorinstanz diese Beiträge auf die für das Jahr 2020 ausgestellten Lohn- oder Versicherungsausweise stützt, anstatt eine modellhafte und abstrakte Prüfung anhand der gesamten Vorsorgepläne vorzunehmen. Zudem lässt die Vorinstanz offen, wieso der letzte versicherbare AHV-pflichtige Lohn bzw. das letzte AHV-Einkommen vor der Pensionierung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 (E. 5.1) gleich hoch sein soll wie alle versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne pro Jahr, welche für die alternative Prüfung nach lit. b der Bestimmung relevant wären. Zusammengefasst zeigt sich, dass die Vorinstanz die Prüfung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 2 nicht vorgenommen hat. Auch sind die Sachverhaltselemente, die zur Prüfung herangezogen werden müssten, nicht erstellt.
8.2.3. In Bezug auf Art. 1 Abs. 3 BVV 2 machen die Beschwerdeführer geltend, dass eine Überversicherung nicht vorliege, dies auch mit Blick auf die sehr hohen Einkaufslücken von rund Fr. 1,4 Mio. in die schweizerischen Pensionskassen. Auch müsse bei mehreren Vorsorgeverhältnissen die Einhaltung des Angemessenheitsgrundsatzes bezüglich der Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse sichergestellt werden (konsolidierte Betrachtung über die Gesamtheit der Vorsorgepläne und Vorsorgeeinrichtungen; Art. 1a BVV 2), was nicht erfolgt sei.
Die Rüge ist berechtigt. Die Vorinstanz hat sich mit der Prüfungsabfolge in Art. 1 Abs. 3 BVV 2 ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Auch diesbezüglich liegt eine Unvollständigkeit vor.
8.2.4. Zusammenfassend lässt sich - in Bezug auf Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. b BVV 2 sowie Art. 1 Abs. 3 BVV 2 (jeweils i.V.m. Art. 1a Abs. 1 BVV 2) - festhalten, dass die Vorinstanz die gesetzliche Angemessenheitsprüfung jedenfalls nicht hinreichend beurteilt hat. Mangels ausreichender vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen können die Rügen der Beschwerdeführer nicht weiter durch das Bundesgericht geprüft werden.
8.3. Auch wenn die Vorinstanz wegen dem vorliegenden Auslandsbezug erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer stellt, so können diese vorliegend im Detail aufzeigen, dass sie die Unterlagen zum deutschen Versorgungswerk der Rechtsanwälte rechtzeitig ins Verfahren eingebracht haben. Sie sind damit den qualifizierten Mitwirkungspflichten nachgekommen. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es letztlich das Ziel der zwischenstaatlichen Regelungen über die soziale Sicherheit ist, Be-schränkungen zu eliminieren, welche der Personenfreizügigkeit im Wege stehen, und insbesondere eine Doppelversicherung (leistungsseitig) bzw. Doppelbelastung (beitragsseitig) der gleichen Person zu vermeiden (MEIER/STOTZER, a.a.O., 617; BASILE CARDINAUX, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Diss. St. Gallen 2008, N 118). Erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (bloss) infolge eines Auslandsbezuges dürfen demnach im gemeinschaftlichen Bereich der steuerpflichtigen Person nur mit Zurückhaltung gefordert werden. Denn würde ein vergleichbarer Arbeitnehmer bloss Beiträge in eine schweizerische Vorsorge leisten, so müsste er zur Geltendmachung der Abzugsfähigkeit der Beiträge auch nicht seine inländischen Vorsorgelücken aufzeigen. Entsprechend ist es demnach nicht ausreichend, den Beschwerdeführern vorzuhalten, sie hätten nicht transparent gemacht, wie hoch das ausländische Vorsorgeguthaben sei, bzw. dargelegt, wie hoch die dortigen Lücken seien.
8.4. Auf die weiteren durch die Beschwerdeführer geltend gemachten Verfassungsrügen, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, sowie eine Verletzung des Vertrauensprinzips und des Willkürverbots, ist mit Blick auf das vorliegende Ergebnis nicht mehr weiter einzugehen.
9.
9.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, so dass diese eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 1 i.V. mit Art. 1a BVV 2 vornimmt.
9.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 9C_199/2024 vom 11. April 2025 E. 6.2). Der Kanton Zürich schuldet den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG), welche unter Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 3'000.- festzulegen ist (Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Kanton Zürich auferlegt.
4.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli