Sachverhalt
A.
Die A.________ AG mit Sitz in U.________/ZH investierte namentlich in den B.________ Fund (nachfolgend: Fonds). Beim Fonds handelt es sich um einen im September 2017 nach liechtensteinischem Recht gegründeten und im September 2017 ins liechtensteinische Handelsregister eingetragenen alternativen Investmentfonds (nachfolgend: AIF) nach liechtensteinischem Recht, der in der Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft errichtet wurde. Die A.________ AG ist die einzige Anlegerin des Fonds, der durch die C.________ Ltd. (nachfolgend: Managerin) mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein verwaltet wird. Die Portfolioverwaltung war an die D.________ AG mit Sitz in E.________SZ delegiert. Diese setzte eigenständig die tägliche Anlagepolitik um und führte das Tagesgeschäft sowie die damit verbundenen Dienstleistungen unter Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung der Managerin. Verwahrstelle war die F.________ AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Der Fonds trug gemäss dem Treuhandvertrag sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen sowie alle Steuern, die auf seinem Vermögen sowie seinen Erträgen und Aufwendungen erhoben wurden.
Am 18. und 19. Mai 2021 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) bei der A.________ AG eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 durch. In ihrem Revisionsbericht vom 21. Dezember 2021 gelangte die ESTV zum Schluss, die vom Fonds getätigten Wertschriftentransaktionen seien für die Zwecke der Umsatzabgabe direkt der A.________ AG zuzurechnen, da der Fonds kein gemäss der Stempelsteuergesetzgebung von der Umsatzabgabe befreiter Anleger sei.
B.
Die A.________ AG bestritt die Steuerforderung, verlangte gleichzeitig eine anfechtbare Verfügung und bezahlte unter Vorbehalt die im Revisionsbericht festgesetzte Umsatzabgabe von Fr. 369'681.18 sowie die Verzugszinsen. Am 23. Februar 2022 erliess die ESTV die verlangte Verfügung, in welcher sie die Umsatzabgabe und den Verzugszins gemäss Revisionsbericht bestätigte.
Eine dagegen von der A.________ AG erhobene Einsprache wies die ESTV am 16. September 2022 ab.
Eine von der A.________ AG gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Dezember 2024 beantragt die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2024 aufzuheben. Ausserdem sei die ihr auferlegte Umsatzabgabe samt dem darauf entrichteten Verzugszins zurückzuerstatten und ein Vergütungszins von 4% ab 14. Januar 2022 zu entrichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die ESTV schliessen auf Abweisung der Beschwerde. In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 18. März 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit unaufgefordert eingereichter Duplik bzw. Triplik vom 2. April bzw. 2. Mai 2025 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).
E. 1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 150 II 346 E. 1.6).
E. 2 Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1 StG [SR 641.10]). Abgabepflichtig ist der Effektenhändler (Art. 17 Abs. 1 StG). Er schuldet jeweils eine halbe Abgabe für jede Vertragspartei (einschliesslich für sich selbst, wenn er Vertragspartei ist), die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Art. 17 Abs. 2 lit. a und b StG). Von dieser Abgabe befreit sind unter anderem sowohl gemäss Art. 17a Abs. 1 lit. b StG die inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31), als auch gemäss Art. 17a Abs. 1 lit. c StG die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG.
Aufgrund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (sog. Zollanschlussvertrag; SR 0.631.112.514) gilt das Fürstentum Liechtenstein für Zwecke der Umsatzabgabe als Inland. Zwischen den Parteien ist sowohl die Anwendbarkeit des StG unstreitig als auch die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit Sitz in der Schweiz um eine Effektenhändlerin nach Art. 13 Abs. 2 lit. d StG handelt. Ebenfalls nicht streitig zwischen den Parteien ist, dass es sich beim Fonds, dessen Sitz und Hauptverwaltung im Fürstentum Liechtenstein sind, um ein ausländisches (und kein inländisches) Gebilde handelt (infolge der hierauf anwendbaren finanzmarktaufsichtsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Fürstentum Liechtenstein nicht zum schweizerischen Inland gehört, vgl. Vorinstanz E. 3.2.6). Der Streit dreht sich daher einzig um die Beurteilung, ob der Fonds eine von der Umsatzabgabe befreite ausländische kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG darstellt. Im Fokus steht dabei die Frage, ob die Anforderungen an die Kollektivität erfüllt sind, da die einzige Anlegerin des Fonds die Beschwerdeführerin ist (sog. Einanlegerfonds).
E. 3 Massgebend zur Beurteilung dieses Streits ist entsprechend Art. 17a Abs. 1 lit. b und c StG, der wie folgt lautet:
"Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind:
[...]
b. inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG;
c. ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG;
[...]."
Nach Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG gelten als ausländische kollektive Kapitalanlagen:
"Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags oder eines anderen Vertrags mit ähnlicher Wirkung zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage geäufnet wurden und von einer Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden".
Durch Auslegung dieser Gesetzesbestimmungen ist zu ermitteln, ob der Fonds als ausländische kollektive Kapitalanlage zu qualifizieren ist und damit als von der Abgabe befreit gilt. Für den Fonds als liechtensteinischen Investmentfonds fällt einzig lit. a von Art. 119 KAG in Betracht. Art. 119 Abs. 1 lit. b KAG betrifft Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, Art. 119 Abs. 2 KAG regelt ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlagen (bei offenen Anlagen besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 KAG zulasten des Fondsvermögens ein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Anteile zum Nettoinventarwert, während bei geschlossenen Anlagen gemäss Art. 9 Abs. 2 KAG kein solcher Anspruch besteht; vgl. dazu Alexander Eichhorn/Theodor Härtsch, in: Stämpflis Handkommentar Kollektivanlagengesetz, 2024, N. 4 ff. zu Art. 8 KAG sowie N. 3 f. zu Art. 9 KAG).
E. 3.1.1 Nach einer Gesetzesauslegung und der Berücksichtigung des Kreisschreibens Nr. 24 der ESTV vom 20. November 2017 zu den Verrechnungssteuern und Stempelabgaben mit dem Titel "Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben" (nachfolgend: KS Nr. 24, insbesondere gestützt auf die Ziff. 3.2.2.3 und die Anhänge V und VI) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass ausländische Gebilde eine Entsprechung im schweizerischen Recht finden müssen, damit sie als kollektive Kapitalanlagen und als abgabebefreit im Sinne von Art. 17a Abs. 1 lit. c StG gelten können. Die Definition einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG müsse auf jener für eine inländische (also schweizerische) kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 7 KAG aufbauen.
Speziell für sog. Einanleger gelte dabei nach Art. 7 Abs. 3 KAG (seit 1. Januar 2020), dass der Bundesrat für eine
einzige qualifizierte Anlegerin oder einen
einzigen qualifizierten Anleger die Anlage in kollektive Kapitalanlagen zulassen könne, wenn die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 lit. b, e und f des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) erfüllt seien. Dies sei namentlich der Fall, wenn es sich bei den Anlegern um beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen (Art. 4 Abs. 3 lit. b FIDLEG), öffentlich-rechtliche Körperschaften (und seit 1. Mai 2024 auch öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen) mit professioneller Tresorerie (Art. 4 Abs. 3 lit. e FIDLEG) sowie um Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienten, mit professioneller Tresorerie (Art. 4 Abs. 3 lit. f FIDLEG) handle. Der Bundesrat habe von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 4 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV; SR 951.311) festgelegt, dass Einanlegerfonds zulässig seien, wenn es sich um genannte Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. b, e oder f FIDLEG handle. Schon vor der Änderung des KAG per 1. Januar 2020 habe sich im Übrigen aus Art. 7 Abs. 3 KAG (in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012, in Kraft seit 1. März 2013 [AS 2013 585; BBl 2012 3639]; nachfolgend: aKAG) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. b und c aKAG ergeben, dass Einanlegerfonds zulässig seien, wenn es sich bei der Anlegerin um eine beaufsichtigte Versicherungseinrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Vorsorgeeinrichtung mit professioneller Tresorerie gehandelt habe. Abgesehen von diesen Ausnahmebestimmungen für eine
einzige qualifizierte Anlegerin oder einen
einzigen qualifizierten Anleger habe der Bundesrat in Art. 5 Abs. 1 KKV festgelegt, dass kollektive Kapitalanlagen über mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen oder Anleger verfügen müssen.
Da die Beschwerdeführerin nicht zu diesen genannten einzelnen Anlegerinnen gehöre, wäre es ihr verwehrt, in einen schweizerischen Einanlegerfonds zu investieren. Auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise würde zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Beschwerdeführerin weder als Vertreterin der Interessen einer Vielzahl von Anlegern (z.B. Pensionskassen nach der sog. Destinatärstheorie) angesehen, noch einer Sachgesamtheit (Sachversicherungen) zugeordnet werden könne. Deshalb habe der vorliegende Fonds im schweizerischen Recht keine Entsprechung und könne nicht als befreiter Anleger im Sinne von Art. 17a Abs. 1 lit. c StG gelten.
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, dass für offene kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG in der finanzmarktaufsichtsrechtlichen Lehre im Bezug auf die Kollektivität verschiedene Auffassungen vertreten werden. Nach einer Lehrmeinung müssten ausländische Gebilde ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 7 KAG erfüllen, um als kollektive Kapitalanlagen gelten zu können. Nach dieser Lesart müssten somit ausländische Kapitalanlagen gemäss Art. 5 KKV über mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen oder Anleger verfügen oder, soweit es um einen Einanlegerfonds gehe, die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 4 KKV (d.h. beaufsichtigte Versicherungseinrichtung, öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung mit professioneller Tresorerie oder Vorsorgeeinrichtung bzw. Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, mit professioneller Tresorerie) erfüllen, um als kollektive Kapitalanlage zu qualifizieren. Andere Vertreter der Lehre seien dagegen der Auffassung, die Begriffsmerkmale der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen seien nicht mit jenen der inländischen kollektiven Kapitalanlagen identisch. Die letztere Auffassung überzeuge mehr, zumal der Bundesrat im Zuge der Revision des KAG, im Rahmen der Einführung des FIDLEG sowie des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) ausgeführt habe, die neu vorgeschlagene Vorschrift von Art. 7 Abs. 5 KAG betreffend die schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen diene der "Klarstellung und als Gegenstück zur Definition der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen". Überdies habe er klargestellt: "Soweit das KAG nicht den Begriff der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen verwendet, erfasst der Begriff grundsätzlich die schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen" (Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG; nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl 2015 9009 Ziff. 2.2.4 zu Art. 7 Abs. 3 und 5 KAG). Das verdeutliche, dass die Anforderungen gemäss Art. 7 KAG nach dem gesetzgeberischen Willen nur auf schweizerische kollektive Kapitalanlagen Anwendung finden sollten.
Für diese Auffassung spreche auch die Historie von Art. 119 KAG, der auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1992 über die Anlagefonds (AFG; AS 1994 2523) zurückgehe, welches durch das KAG abgelöst worden sei. Art. 44 AFG regle die Bewilligungspflicht ausländischer Anlagefonds für den Vertrieb in der Schweiz. Schon diese Vorschrift habe vorgesehen, dass die Bewilligung erteilt werde, wenn die Fondsleitung in einem ausländischen Sitzland einer der schweizerischen Aufsicht "gleichwertigen, aber nicht unbedingt gleichen Kontrolle" unterstand.
Relevant für die Beurteilung des vorliegenden Falles sei schliesslich in erster Linie die Praxis der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) als die für die Auslegung von Art. 119 KAG zuständige Behörde. Die FINMA stelle für die Qualifikation eines ausländischen Gebildes als kollektive Kapitalanlage aber primär auf die Qualifikation der ausländischen Aufsichtsbehörde ab und übernehme deren Qualifikation; sie prüfe explizit nicht, ob ein ausländisches Gebilde die Begriffsmerkmale gemäss Art. 7 KAG erfülle. Die Beschwerdegegnerin müsse sich bei ihrer Interpretation zu Art. 119 KAG an der diesbezüglichen Praxis der FINMA orientieren, zumal diese Praxis sachgerecht sei. Es könne nämlich nicht sein, dass ausländische kollektive Kapitalanlagen, die als solche im Ausland einer Aufsicht unterstünden, zusätzlich zu den ausländischen regulatorischen Voraussetzungen auch noch die schweizerischen erfüllen müssten, um von der Befreiung von der Umsatzabgabe profitieren zu können. Ausländische kollektive Kapitalanlagen würden auf diese Weise gegenüber schweizerischen benachteiligt, indem sie einen doppelten finanzmarktaufsichtsrechtlichen Test zu bestehen hätten. Im Übrigen würde eine abweichende Praxis zu grosser Rechtsunsicherheit führen, indem Schweizer Effektenhändler, welche Dienstleistungen für ausländische kollektive Kapitalanlagen erbrächten, stets prüfen müssten, ob ihre Kunden nach wie vor den Status einer kollektiven Kapitalanlage und somit eines von der Umsatzabgabe befreiten Anlegers innehätten. Dies vertrage sich nicht mit dem Charakter der Umsatzabgabe als Rechtsverkehrssteuer, bei der nicht an die wirtschaftliche Betrachtungsweise angeknüpft werde. Den in Wertschriftengeschäfte involvierten Parteien und Vermittlern müsse vielmehr leichtfallen zu erkennen, ob die Parteien umsatzabgabepflichtig seien. Vor diesem Hintergrund sei die Anknüpfung an die finanzmarktaufsichtsrechtliche Qualifikation für die Beurteilung der Befreiung nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG die einzig sachgerechte Lösung. Dementsprechend sei der Fonds entgegen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz als ausländische kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG zu qualifizieren, die nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG abgabebefreit sei.
E. 3.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 151 III 143 E. 6.4.2; 150 II 390 E. 5.2.1; 150 V 120 E. 4.2; 149 V 21 E. 4.3; Urteile 9C_121/2024 vom 23. Juni 2025 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen; 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.1). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 151 II 435 E. 4.1; 150 V 120 E. 4.2).
E. 3.3.1 Art. 17a Abs. 1 lit. b und c StG enthält eine enumerative, einzelne Nennung von voneinander unabhängigen Tatbeständen. Abgabebefreit sind gemäss klarem Wortlaut inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG und ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG .
Aus Wortlaut und Systematik hierzu lässt sich nicht ableiten, dass eine ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG abgaberechtlich auf den Voraussetzungen von Art. 7 KAG aufbauen müsste, wie dies die Vorinstanz annimmt (E. 3.1.1). Diese Lesart wird zusätzlich dadurch bekräftigt, dass Art. 17a Abs. 1 lit. c StG ohne weitere Einschränkungen (bloss) auf Art. 119 KAG verweist. Nur die Parallelbestimmung zur Befreiung inländischer kollektiver Kapitalanlagen in Art. 17a Abs. 1 lit. b StG verweist auf Art. 7 KAG und den einschränkenden Art. 7 Abs. 3 KAG für Einanlegerfonds. Art. 119 KAG nennt keine - dem Art. 7 Abs. 3 KAG gleich- oder ähnlichlautenden - Einschränkungen für Einanlegerfonds.
E. 3.3.2 Auch Wortlaut und Systematik des Kollektivanlagegesetzes indizieren nicht zwingend, dass Art. 7 KAG für die Begriffsdefinition nach Art. 119 KAG heranzuziehen wäre oder Aussagekraft hätte. Die Vorschrift von Art. 7 KAG ist im 2. Kapitel des KAG unter den "Allgemeinen Bestimmungen" des 1. Titels für inländische kollektive Kapitalanlagen erlassen worden, Art. 119 KAG findet sich unter dem 4. Titel für "Ausländische kollektive Kapitalanlagen".
Die unterschiedlichen Formulierungen bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen indizieren zudem, dass den beiden Bestimmungen ein unterschiedliches Begriffsverständnis zugrunde liegt. Nach Abs. 1 des Art. 7 KAG sind kollektive Kapitalanlagen Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden, wobei ihre Anlagebedürfnisse in gleicher Weise befriedigt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 5 KAG müssen kollektive Kapitalanlagen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben. Dies trifft auf ausländische kollektive Kapitalanlagen gerade nicht zu. Letztere sind Vermögen, die von einer Fondsleitung "mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland" zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage geäufnet wurden und verwaltet werden (Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG, ähnlich auch lit. b und Abs. 2).
E. 3.3.3 Hervorzuheben ist, dass sowohl Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG wie auch Art. 7 Abs. 1 KAG den Begriff der "kollektiven Kapitalanlage" ("placements collectifs", "investimenti collettivi di capitale") verwenden. Fonds, die nur einen Anleger kennen (Einanlegerfonds), tragen diesem Kollektivaspekt grundsätzlich keine Rechnung.
Als kollektive Kapitalanlagen gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, Vermögen, die von mindestens zwei voneinander unabhängigen Anlegerinnen oder Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und fremdverwaltet werden. Anlegerinnen und Anleger sind voneinander unabhängig, wenn sie rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig verwaltete Vermögen aufbringen (Art. 5 Abs. 1 und 2 KKV). In der Literatur zeichnet sich die Kollektivanlage durch die fehlende Individualisierung der Einlagen der Anleger aus (Joël Fischer/ Stephanie Walter/Stephanie Comtesse, in: Basler Kommentar Kollektivanlagegesetz, 3. Aufl. 2026, N. 28 zu Art. 119 KAG). Gleichwohl hat der Gesetzgeber für inländische kollektive Kapitalanlagen - ausnahmsweise - Einanlegerfonds zugelassen (vgl. Art. 7 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KKV, Art. 10 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 lit. b, e und f FIDLEG sowie E. 3.1.1 zweiter Abschnitt). Dem liegt die sog. Destinatärstheorie zugrunde, wonach der Einanleger wirtschaftlich eine Vielzahl von Endbegünstigten vertritt (FRANÇOIS RAYROUX/SHELBY DU PASQUIER, in: Basler Kommentar Kollektivanlagegesetz, 3. Aufl. 2026, N. 29 zu Art. 7 KAG; vgl. hierzu BBl 2005 6395 ff., insb. 6418 und dann BBl 2012 3639 ff., insb. 3663 zum Kollektivanlagengesetz und dessen Revision).
Beim vorliegenden liechtensteinischen Fonds liegt ein Einanlegerfonds vor, weil die Beschwerdeführerin einzige Investorin ist. Zwar gehört die Beschwerdeführerin in reinen Inlandkonstellationen nicht zum genannten Kreis möglicher Anleger (Art. 7 Abs. 3 resp. Art. 10 Abs. 3 KAG). Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht - wie hier - ein ausländischer Einanlegerfonds als ausländische kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG qualifizieren werden kann, weil einem ausländischen Einanlegerfonds ein weiter gefasstes Begriffsverständnis (erweiterter Kreis möglicher Anleger) zugrunde liegen darf als inländischen Einanlegerfonds.
E. 3.3.4 Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Gesetzgeber jedenfalls bei der im Rahmen der Einführung des FIDLEG sowie des FINIG vorgenommenen Ergänzung von Art. 7 KAG durch einen neuen Abs. 5, wonach (schweizerische) kollektive Kapitalanlagen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben müssen, zu erkennen gegeben habe, dass nach der gesetzlichen Konzeption eine begriffliche Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bestehe (vgl. die von der Beschwerdeführerin angeführte Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8901 ff., 9009; vgl. oben E. 3.1.2).
Aus den Gesetzesmaterialien wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber bei Erlass des Kollektivanlagegesetzes der Vielfalt der ausländischen - von schweizerischen kollektiven Kollektivanlagen abweichenden - Anlagegebilde und Investitionsmöglichkeiten bewusst war. Aus der parlamentarischen Debatte geht, insbesondere gerade betreffend Einanlegerfonds aus Liechtenstein und Luxemburg, hervor, dass der Gesetzgeber explizit aus verschiedenen Gründen ein weiter gefasstes Begriffsverständnis von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen im Vergleich zu inländischen kollektiven Kapitalanlagen zugrunde gelegt hat (vgl. exemplarisch Voten Kaufmann und Bührer, AB 2006 N 63 f., sowie BBl 2015 8901 ff., 9009; vgl. zudem Fischer/Walter/Comtesse, a.a.O., N. 7 zu Art. 119 KAG). Vor diesem Hintergrund findet die Aussage der Vorinstanz, dass eine ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG steuerlich auf den Voraussetzungen von Art. 7 KAG aufbauen müsse, keine Stütze.
Falls eine ausländische Rechtsordnung betreffend Einanlegerfonds eine grosszügigere Regelung vorsieht als die inländische, so ist nicht ersichtlich, wieso diese nicht als ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG gelten könnten, zumal der Gesetzgeber die Möglichkeit von Einanlegerfonds nach Art. 7 Abs. 3 KAG (mit qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG) u.a. "aus Sicht der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit" und in Anbetracht, dass man "Produkte in Deutschland, in Irland oder in Liechtenstein aufsetzen kann, nicht aber in der Schweiz", zugelassen (vgl. Voten Graber und Schmid, AB 2012 S 553 und 554) und damit den inländischen Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Finanzplätzen teils entschärft hat.
Bekräftigt wird dieser Schluss durch noch weiter zurückliegende Materialien, nämlich diejenigen zum Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (AFG). Bereits dieses Vorläufergesetz des heutigen KAG widmete den ausländischen Anlagefonds ein eigenes Kapitel und wich von der Begriffsdefinition der inländischen kollektiven Kapitalanlagen ab. Der Gesetzgeber stellte - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - in Art. 44 Abs. 2 AFG auch "andere ausländische Vermögen oder ausländische Gesellschaften", die "in ihrem Herkunftsland einer Aufsicht über Anlagefonds" unterstanden, unter das Gesetz, soweit deren Anteile in der Schweiz vertrieben wurden. Dabei war unter dieser Aufsicht eine gleichwertige, jedoch nicht notwendigerweise identische Kontrolle zu verstehen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum revidierten Bundesgesetz über die Anlagefonds [Anlagefondsgesetz; AFG] vom 14. Dezember 1992, BBl 1993 I 277). Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch aus dieser Regelung, welche die Qualifikation ausländischer Anlagefonds als solche allein von deren Unterstellung unter eine Aufsicht im Herkunftsland abhängig machte, nicht ableiten, dass auch unter neuem Recht die Qualifikation einer ausländischen Anlage in jedem Fall (bloss) von deren Unterstellung unter eine Aufsicht im Ausland abhängt. Der Charakter eines ausländischen Anlagegebildes als ausländische kollektive Kapitalanlage bestimmt sich vielmehr allein gemäss Art. 119 KAG; das neue Recht kennt keine mit Art. 44 Abs. 2 AFG vergleichbare Regel.
E. 3.3.5 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, für die Beurteilung, ob eine ausländische kollektive Kapitalanlage vorliege, sei in erster Linie die Praxis der FINMA zu Art. 119 KAG relevant, da die FINMA die zur Auslegung von Art. 119 KAG zuständige Behörde sei. Die Lehre relativiert diese Auffassung mit dem Hinweis, sie entbehre einer rechtlichen Grundlage und widerspreche dem Zweck einer Legaldefinition von Art. 119 KAG (vgl. Fischer/Walter/Comtesse, a.a.O., N. 7 zu Art. 119 KAG). Zu beachten ist indessen, dass der Gesetzgeber im Wissen um die Existenz weitreichender ausländischer Anlagemöglichkeiten bei Art. 119 KAG keinen entsprechenden Verweis (beispielsweise mit Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 3 KAG) angebracht hat, aus dem gefolgert werden könnte, dass bei (ausländischen) Einanlegerfonds die Akzeptanz durch die zuständigen (ausländischen) Aufsichtsbehörden nicht genügen würde. Dies hat auch die ESTV für die steuerliche Akzeptanz so anerkannt. In KS Nr. 24, Ziff. 3.1.1.1, Aufzählungspunkt 2 hält sie fest: "Einanlegerfonds: Akzeptiert die ausländische Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen so genannte Einanlegerfonds, so wird dies auch für Schweizer Steuerzwecke akzeptiert." Eine Liste mit von der ESTV akzeptierten ausländischen Aufsichten findet sich in Anhang V des genannten Kreisschreibens. Das Fürstentum Liechtenstein, welches den vorliegenden Einanlegerfonds akzeptiert hat, ist darunter aufgeführt.
E. 3.3.6 Der vorliegende Fonds stellt damit eine ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG dar, womit ein von der Abgabe befreiter Anleger gemäss Art. 17a Abs. 1 lit. c StG vorliegt.
E. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als begründet, sie ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die ESTV zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die zu Unrecht erhobenen Beträge zurückzuerstatten, konkret die unter Vorbehalt entrichtete Umsatzabgabe von Fr. 369'681.18 sowie den unter Vorbehalt entrichteten Verzugszins von Fr. 51'714.25.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, ihr sei ab dem 14. Januar 2022 (Zahlungsdatum) ein Vergütungszins von 4 % pro Jahr auf der, ebenfalls unter Vorbehalt entrichteten, Umsatzabgabe zu bezahlen.
Nach Art. 20 und 29 StG i.V.m. Art. 1 lit. j und Art. 4 der Verordnung des EFD vom 9. September 2025 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktionen (sog. Zinssatzverordnung EFD; SR 631.014) beträgt der Zinssatz für Vergütungszinsen auf Rückzahlungen für zu Unrecht erhobenen Beträgen für die jeweiligen Kalenderjahre 2022: 4 %, 2023: 4 %, 2024: 4,75 %, 2025: 4,5% und ab 2026: 4 %. Die unter Vorbehalt am 14. Januar 2022 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) entrichtete Umsatzabgabe von Fr. 369'681.18 ist damit antragsgemäss mit Vergütungszins zurückzuerstatten.
E. 4.3 Ausgangsgemäss sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten der ESTV, um deren Vermögensinteressen es geht, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Sie schuldet der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG), welche unter Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 13'000.- festzulegen ist (Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3). Zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 e contrario und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die ESTV wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Beträge von Fr. 369'681.18, Fr. 51'714.25 sowie 4 % ab 14. Januar 2022 auf Fr. 369'681.18 zurückzuerstatten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden der ESTV auferlegt.
- Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 13'000.- zu bezahlen.
- Das Verfahren wird zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_697/2024
Urteil vom 2. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Oesterhelt und Laetitia Fracheboud,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Umsatzabgabe, Abgabeperioden 2016 bis 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2024 (A-4733/2022).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG mit Sitz in U.________/ZH investierte namentlich in den B.________ Fund (nachfolgend: Fonds). Beim Fonds handelt es sich um einen im September 2017 nach liechtensteinischem Recht gegründeten und im September 2017 ins liechtensteinische Handelsregister eingetragenen alternativen Investmentfonds (nachfolgend: AIF) nach liechtensteinischem Recht, der in der Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft errichtet wurde. Die A.________ AG ist die einzige Anlegerin des Fonds, der durch die C.________ Ltd. (nachfolgend: Managerin) mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein verwaltet wird. Die Portfolioverwaltung war an die D.________ AG mit Sitz in E.________SZ delegiert. Diese setzte eigenständig die tägliche Anlagepolitik um und führte das Tagesgeschäft sowie die damit verbundenen Dienstleistungen unter Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung der Managerin. Verwahrstelle war die F.________ AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Der Fonds trug gemäss dem Treuhandvertrag sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen sowie alle Steuern, die auf seinem Vermögen sowie seinen Erträgen und Aufwendungen erhoben wurden.
Am 18. und 19. Mai 2021 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) bei der A.________ AG eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 durch. In ihrem Revisionsbericht vom 21. Dezember 2021 gelangte die ESTV zum Schluss, die vom Fonds getätigten Wertschriftentransaktionen seien für die Zwecke der Umsatzabgabe direkt der A.________ AG zuzurechnen, da der Fonds kein gemäss der Stempelsteuergesetzgebung von der Umsatzabgabe befreiter Anleger sei.
B.
Die A.________ AG bestritt die Steuerforderung, verlangte gleichzeitig eine anfechtbare Verfügung und bezahlte unter Vorbehalt die im Revisionsbericht festgesetzte Umsatzabgabe von Fr. 369'681.18 sowie die Verzugszinsen. Am 23. Februar 2022 erliess die ESTV die verlangte Verfügung, in welcher sie die Umsatzabgabe und den Verzugszins gemäss Revisionsbericht bestätigte.
Eine dagegen von der A.________ AG erhobene Einsprache wies die ESTV am 16. September 2022 ab.
Eine von der A.________ AG gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Dezember 2024 beantragt die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2024 aufzuheben. Ausserdem sei die ihr auferlegte Umsatzabgabe samt dem darauf entrichteten Verzugszins zurückzuerstatten und ein Vergütungszins von 4% ab 14. Januar 2022 zu entrichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die ESTV schliessen auf Abweisung der Beschwerde. In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 18. März 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit unaufgefordert eingereichter Duplik bzw. Triplik vom 2. April bzw. 2. Mai 2025 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 150 II 346 E. 1.6).
2.
Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1 StG [SR 641.10]). Abgabepflichtig ist der Effektenhändler (Art. 17 Abs. 1 StG). Er schuldet jeweils eine halbe Abgabe für jede Vertragspartei (einschliesslich für sich selbst, wenn er Vertragspartei ist), die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Art. 17 Abs. 2 lit. a und b StG). Von dieser Abgabe befreit sind unter anderem sowohl gemäss Art. 17a Abs. 1 lit. b StG die inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31), als auch gemäss Art. 17a Abs. 1 lit. c StG die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG.
Aufgrund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (sog. Zollanschlussvertrag; SR 0.631.112.514) gilt das Fürstentum Liechtenstein für Zwecke der Umsatzabgabe als Inland. Zwischen den Parteien ist sowohl die Anwendbarkeit des StG unstreitig als auch die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit Sitz in der Schweiz um eine Effektenhändlerin nach Art. 13 Abs. 2 lit. d StG handelt. Ebenfalls nicht streitig zwischen den Parteien ist, dass es sich beim Fonds, dessen Sitz und Hauptverwaltung im Fürstentum Liechtenstein sind, um ein ausländisches (und kein inländisches) Gebilde handelt (infolge der hierauf anwendbaren finanzmarktaufsichtsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Fürstentum Liechtenstein nicht zum schweizerischen Inland gehört, vgl. Vorinstanz E. 3.2.6). Der Streit dreht sich daher einzig um die Beurteilung, ob der Fonds eine von der Umsatzabgabe befreite ausländische kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG darstellt. Im Fokus steht dabei die Frage, ob die Anforderungen an die Kollektivität erfüllt sind, da die einzige Anlegerin des Fonds die Beschwerdeführerin ist (sog. Einanlegerfonds).
3.
Massgebend zur Beurteilung dieses Streits ist entsprechend Art. 17a Abs. 1 lit. b und c StG, der wie folgt lautet:
"Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind:
[...]
b. inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG;
c. ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG;
[...]."
Nach Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG gelten als ausländische kollektive Kapitalanlagen:
"Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags oder eines anderen Vertrags mit ähnlicher Wirkung zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage geäufnet wurden und von einer Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden".
Durch Auslegung dieser Gesetzesbestimmungen ist zu ermitteln, ob der Fonds als ausländische kollektive Kapitalanlage zu qualifizieren ist und damit als von der Abgabe befreit gilt. Für den Fonds als liechtensteinischen Investmentfonds fällt einzig lit. a von Art. 119 KAG in Betracht. Art. 119 Abs. 1 lit. b KAG betrifft Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, Art. 119 Abs. 2 KAG regelt ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlagen (bei offenen Anlagen besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 KAG zulasten des Fondsvermögens ein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Anteile zum Nettoinventarwert, während bei geschlossenen Anlagen gemäss Art. 9 Abs. 2 KAG kein solcher Anspruch besteht; vgl. dazu Alexander Eichhorn/Theodor Härtsch, in: Stämpflis Handkommentar Kollektivanlagengesetz, 2024, N. 4 ff. zu Art. 8 KAG sowie N. 3 f. zu Art. 9 KAG).
3.1.
3.1.1. Nach einer Gesetzesauslegung und der Berücksichtigung des Kreisschreibens Nr. 24 der ESTV vom 20. November 2017 zu den Verrechnungssteuern und Stempelabgaben mit dem Titel "Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben" (nachfolgend: KS Nr. 24, insbesondere gestützt auf die Ziff. 3.2.2.3 und die Anhänge V und VI) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass ausländische Gebilde eine Entsprechung im schweizerischen Recht finden müssen, damit sie als kollektive Kapitalanlagen und als abgabebefreit im Sinne von Art. 17a Abs. 1 lit. c StG gelten können. Die Definition einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG müsse auf jener für eine inländische (also schweizerische) kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 7 KAG aufbauen.
Speziell für sog. Einanleger gelte dabei nach Art. 7 Abs. 3 KAG (seit 1. Januar 2020), dass der Bundesrat für eine
einzige qualifizierte Anlegerin oder einen
einzigen qualifizierten Anleger die Anlage in kollektive Kapitalanlagen zulassen könne, wenn die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 lit. b, e und f des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) erfüllt seien. Dies sei namentlich der Fall, wenn es sich bei den Anlegern um beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen (Art. 4 Abs. 3 lit. b FIDLEG), öffentlich-rechtliche Körperschaften (und seit 1. Mai 2024 auch öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen) mit professioneller Tresorerie (Art. 4 Abs. 3 lit. e FIDLEG) sowie um Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienten, mit professioneller Tresorerie (Art. 4 Abs. 3 lit. f FIDLEG) handle. Der Bundesrat habe von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 4 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV; SR 951.311) festgelegt, dass Einanlegerfonds zulässig seien, wenn es sich um genannte Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. b, e oder f FIDLEG handle. Schon vor der Änderung des KAG per 1. Januar 2020 habe sich im Übrigen aus Art. 7 Abs. 3 KAG (in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012, in Kraft seit 1. März 2013 [AS 2013 585; BBl 2012 3639]; nachfolgend: aKAG) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. b und c aKAG ergeben, dass Einanlegerfonds zulässig seien, wenn es sich bei der Anlegerin um eine beaufsichtigte Versicherungseinrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Vorsorgeeinrichtung mit professioneller Tresorerie gehandelt habe. Abgesehen von diesen Ausnahmebestimmungen für eine
einzige qualifizierte Anlegerin oder einen
einzigen qualifizierten Anleger habe der Bundesrat in Art. 5 Abs. 1 KKV festgelegt, dass kollektive Kapitalanlagen über mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen oder Anleger verfügen müssen.
Da die Beschwerdeführerin nicht zu diesen genannten einzelnen Anlegerinnen gehöre, wäre es ihr verwehrt, in einen schweizerischen Einanlegerfonds zu investieren. Auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise würde zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Beschwerdeführerin weder als Vertreterin der Interessen einer Vielzahl von Anlegern (z.B. Pensionskassen nach der sog. Destinatärstheorie) angesehen, noch einer Sachgesamtheit (Sachversicherungen) zugeordnet werden könne. Deshalb habe der vorliegende Fonds im schweizerischen Recht keine Entsprechung und könne nicht als befreiter Anleger im Sinne von Art. 17a Abs. 1 lit. c StG gelten.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, dass für offene kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG in der finanzmarktaufsichtsrechtlichen Lehre im Bezug auf die Kollektivität verschiedene Auffassungen vertreten werden. Nach einer Lehrmeinung müssten ausländische Gebilde ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 7 KAG erfüllen, um als kollektive Kapitalanlagen gelten zu können. Nach dieser Lesart müssten somit ausländische Kapitalanlagen gemäss Art. 5 KKV über mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen oder Anleger verfügen oder, soweit es um einen Einanlegerfonds gehe, die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 4 KKV (d.h. beaufsichtigte Versicherungseinrichtung, öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung mit professioneller Tresorerie oder Vorsorgeeinrichtung bzw. Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, mit professioneller Tresorerie) erfüllen, um als kollektive Kapitalanlage zu qualifizieren. Andere Vertreter der Lehre seien dagegen der Auffassung, die Begriffsmerkmale der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen seien nicht mit jenen der inländischen kollektiven Kapitalanlagen identisch. Die letztere Auffassung überzeuge mehr, zumal der Bundesrat im Zuge der Revision des KAG, im Rahmen der Einführung des FIDLEG sowie des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) ausgeführt habe, die neu vorgeschlagene Vorschrift von Art. 7 Abs. 5 KAG betreffend die schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen diene der "Klarstellung und als Gegenstück zur Definition der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen". Überdies habe er klargestellt: "Soweit das KAG nicht den Begriff der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen verwendet, erfasst der Begriff grundsätzlich die schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen" (Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG; nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl 2015 9009 Ziff. 2.2.4 zu Art. 7 Abs. 3 und 5 KAG). Das verdeutliche, dass die Anforderungen gemäss Art. 7 KAG nach dem gesetzgeberischen Willen nur auf schweizerische kollektive Kapitalanlagen Anwendung finden sollten.
Für diese Auffassung spreche auch die Historie von Art. 119 KAG, der auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1992 über die Anlagefonds (AFG; AS 1994 2523) zurückgehe, welches durch das KAG abgelöst worden sei. Art. 44 AFG regle die Bewilligungspflicht ausländischer Anlagefonds für den Vertrieb in der Schweiz. Schon diese Vorschrift habe vorgesehen, dass die Bewilligung erteilt werde, wenn die Fondsleitung in einem ausländischen Sitzland einer der schweizerischen Aufsicht "gleichwertigen, aber nicht unbedingt gleichen Kontrolle" unterstand.
Relevant für die Beurteilung des vorliegenden Falles sei schliesslich in erster Linie die Praxis der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) als die für die Auslegung von Art. 119 KAG zuständige Behörde. Die FINMA stelle für die Qualifikation eines ausländischen Gebildes als kollektive Kapitalanlage aber primär auf die Qualifikation der ausländischen Aufsichtsbehörde ab und übernehme deren Qualifikation; sie prüfe explizit nicht, ob ein ausländisches Gebilde die Begriffsmerkmale gemäss Art. 7 KAG erfülle. Die Beschwerdegegnerin müsse sich bei ihrer Interpretation zu Art. 119 KAG an der diesbezüglichen Praxis der FINMA orientieren, zumal diese Praxis sachgerecht sei. Es könne nämlich nicht sein, dass ausländische kollektive Kapitalanlagen, die als solche im Ausland einer Aufsicht unterstünden, zusätzlich zu den ausländischen regulatorischen Voraussetzungen auch noch die schweizerischen erfüllen müssten, um von der Befreiung von der Umsatzabgabe profitieren zu können. Ausländische kollektive Kapitalanlagen würden auf diese Weise gegenüber schweizerischen benachteiligt, indem sie einen doppelten finanzmarktaufsichtsrechtlichen Test zu bestehen hätten. Im Übrigen würde eine abweichende Praxis zu grosser Rechtsunsicherheit führen, indem Schweizer Effektenhändler, welche Dienstleistungen für ausländische kollektive Kapitalanlagen erbrächten, stets prüfen müssten, ob ihre Kunden nach wie vor den Status einer kollektiven Kapitalanlage und somit eines von der Umsatzabgabe befreiten Anlegers innehätten. Dies vertrage sich nicht mit dem Charakter der Umsatzabgabe als Rechtsverkehrssteuer, bei der nicht an die wirtschaftliche Betrachtungsweise angeknüpft werde. Den in Wertschriftengeschäfte involvierten Parteien und Vermittlern müsse vielmehr leichtfallen zu erkennen, ob die Parteien umsatzabgabepflichtig seien. Vor diesem Hintergrund sei die Anknüpfung an die finanzmarktaufsichtsrechtliche Qualifikation für die Beurteilung der Befreiung nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG die einzig sachgerechte Lösung. Dementsprechend sei der Fonds entgegen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz als ausländische kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG zu qualifizieren, die nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG abgabebefreit sei.
3.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 151 III 143 E. 6.4.2; 150 II 390 E. 5.2.1; 150 V 120 E. 4.2; 149 V 21 E. 4.3; Urteile 9C_121/2024 vom 23. Juni 2025 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen; 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.1). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 151 II 435 E. 4.1; 150 V 120 E. 4.2).
3.3.
3.3.1.
Art. 17a Abs. 1 lit. b und c StG enthält eine enumerative, einzelne Nennung von voneinander unabhängigen Tatbeständen. Abgabebefreit sind gemäss klarem Wortlaut inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG und ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG .
Aus Wortlaut und Systematik hierzu lässt sich nicht ableiten, dass eine ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG abgaberechtlich auf den Voraussetzungen von Art. 7 KAG aufbauen müsste, wie dies die Vorinstanz annimmt (E. 3.1.1). Diese Lesart wird zusätzlich dadurch bekräftigt, dass Art. 17a Abs. 1 lit. c StG ohne weitere Einschränkungen (bloss) auf Art. 119 KAG verweist. Nur die Parallelbestimmung zur Befreiung inländischer kollektiver Kapitalanlagen in Art. 17a Abs. 1 lit. b StG verweist auf Art. 7 KAG und den einschränkenden Art. 7 Abs. 3 KAG für Einanlegerfonds. Art. 119 KAG nennt keine - dem Art. 7 Abs. 3 KAG gleich- oder ähnlichlautenden - Einschränkungen für Einanlegerfonds.
3.3.2. Auch Wortlaut und Systematik des Kollektivanlagegesetzes indizieren nicht zwingend, dass Art. 7 KAG für die Begriffsdefinition nach Art. 119 KAG heranzuziehen wäre oder Aussagekraft hätte. Die Vorschrift von Art. 7 KAG ist im 2. Kapitel des KAG unter den "Allgemeinen Bestimmungen" des 1. Titels für inländische kollektive Kapitalanlagen erlassen worden, Art. 119 KAG findet sich unter dem 4. Titel für "Ausländische kollektive Kapitalanlagen".
Die unterschiedlichen Formulierungen bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen indizieren zudem, dass den beiden Bestimmungen ein unterschiedliches Begriffsverständnis zugrunde liegt. Nach Abs. 1 des Art. 7 KAG sind kollektive Kapitalanlagen Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden, wobei ihre Anlagebedürfnisse in gleicher Weise befriedigt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 5 KAG müssen kollektive Kapitalanlagen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben. Dies trifft auf ausländische kollektive Kapitalanlagen gerade nicht zu. Letztere sind Vermögen, die von einer Fondsleitung "mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland" zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage geäufnet wurden und verwaltet werden (Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG, ähnlich auch lit. b und Abs. 2).
3.3.3. Hervorzuheben ist, dass sowohl Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG wie auch Art. 7 Abs. 1 KAG den Begriff der "kollektiven Kapitalanlage" ("placements collectifs", "investimenti collettivi di capitale") verwenden. Fonds, die nur einen Anleger kennen (Einanlegerfonds), tragen diesem Kollektivaspekt grundsätzlich keine Rechnung.
Als kollektive Kapitalanlagen gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, Vermögen, die von mindestens zwei voneinander unabhängigen Anlegerinnen oder Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und fremdverwaltet werden. Anlegerinnen und Anleger sind voneinander unabhängig, wenn sie rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig verwaltete Vermögen aufbringen (Art. 5 Abs. 1 und 2 KKV). In der Literatur zeichnet sich die Kollektivanlage durch die fehlende Individualisierung der Einlagen der Anleger aus (Joël Fischer/ Stephanie Walter/Stephanie Comtesse, in: Basler Kommentar Kollektivanlagegesetz, 3. Aufl. 2026, N. 28 zu Art. 119 KAG). Gleichwohl hat der Gesetzgeber für inländische kollektive Kapitalanlagen - ausnahmsweise - Einanlegerfonds zugelassen (vgl. Art. 7 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KKV, Art. 10 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 lit. b, e und f FIDLEG sowie E. 3.1.1 zweiter Abschnitt). Dem liegt die sog. Destinatärstheorie zugrunde, wonach der Einanleger wirtschaftlich eine Vielzahl von Endbegünstigten vertritt (FRANÇOIS RAYROUX/SHELBY DU PASQUIER, in: Basler Kommentar Kollektivanlagegesetz, 3. Aufl. 2026, N. 29 zu Art. 7 KAG; vgl. hierzu BBl 2005 6395 ff., insb. 6418 und dann BBl 2012 3639 ff., insb. 3663 zum Kollektivanlagengesetz und dessen Revision).
Beim vorliegenden liechtensteinischen Fonds liegt ein Einanlegerfonds vor, weil die Beschwerdeführerin einzige Investorin ist. Zwar gehört die Beschwerdeführerin in reinen Inlandkonstellationen nicht zum genannten Kreis möglicher Anleger (Art. 7 Abs. 3 resp. Art. 10 Abs. 3 KAG). Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht - wie hier - ein ausländischer Einanlegerfonds als ausländische kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG qualifizieren werden kann, weil einem ausländischen Einanlegerfonds ein weiter gefasstes Begriffsverständnis (erweiterter Kreis möglicher Anleger) zugrunde liegen darf als inländischen Einanlegerfonds.
3.3.4. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Gesetzgeber jedenfalls bei der im Rahmen der Einführung des FIDLEG sowie des FINIG vorgenommenen Ergänzung von Art. 7 KAG durch einen neuen Abs. 5, wonach (schweizerische) kollektive Kapitalanlagen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben müssen, zu erkennen gegeben habe, dass nach der gesetzlichen Konzeption eine begriffliche Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bestehe (vgl. die von der Beschwerdeführerin angeführte Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8901 ff., 9009; vgl. oben E. 3.1.2).
Aus den Gesetzesmaterialien wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber bei Erlass des Kollektivanlagegesetzes der Vielfalt der ausländischen - von schweizerischen kollektiven Kollektivanlagen abweichenden - Anlagegebilde und Investitionsmöglichkeiten bewusst war. Aus der parlamentarischen Debatte geht, insbesondere gerade betreffend Einanlegerfonds aus Liechtenstein und Luxemburg, hervor, dass der Gesetzgeber explizit aus verschiedenen Gründen ein weiter gefasstes Begriffsverständnis von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen im Vergleich zu inländischen kollektiven Kapitalanlagen zugrunde gelegt hat (vgl. exemplarisch Voten Kaufmann und Bührer, AB 2006 N 63 f., sowie BBl 2015 8901 ff., 9009; vgl. zudem Fischer/Walter/Comtesse, a.a.O., N. 7 zu Art. 119 KAG). Vor diesem Hintergrund findet die Aussage der Vorinstanz, dass eine ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG steuerlich auf den Voraussetzungen von Art. 7 KAG aufbauen müsse, keine Stütze.
Falls eine ausländische Rechtsordnung betreffend Einanlegerfonds eine grosszügigere Regelung vorsieht als die inländische, so ist nicht ersichtlich, wieso diese nicht als ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG gelten könnten, zumal der Gesetzgeber die Möglichkeit von Einanlegerfonds nach Art. 7 Abs. 3 KAG (mit qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG) u.a. "aus Sicht der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit" und in Anbetracht, dass man "Produkte in Deutschland, in Irland oder in Liechtenstein aufsetzen kann, nicht aber in der Schweiz", zugelassen (vgl. Voten Graber und Schmid, AB 2012 S 553 und 554) und damit den inländischen Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Finanzplätzen teils entschärft hat.
Bekräftigt wird dieser Schluss durch noch weiter zurückliegende Materialien, nämlich diejenigen zum Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (AFG). Bereits dieses Vorläufergesetz des heutigen KAG widmete den ausländischen Anlagefonds ein eigenes Kapitel und wich von der Begriffsdefinition der inländischen kollektiven Kapitalanlagen ab. Der Gesetzgeber stellte - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - in Art. 44 Abs. 2 AFG auch "andere ausländische Vermögen oder ausländische Gesellschaften", die "in ihrem Herkunftsland einer Aufsicht über Anlagefonds" unterstanden, unter das Gesetz, soweit deren Anteile in der Schweiz vertrieben wurden. Dabei war unter dieser Aufsicht eine gleichwertige, jedoch nicht notwendigerweise identische Kontrolle zu verstehen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum revidierten Bundesgesetz über die Anlagefonds [Anlagefondsgesetz; AFG] vom 14. Dezember 1992, BBl 1993 I 277). Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch aus dieser Regelung, welche die Qualifikation ausländischer Anlagefonds als solche allein von deren Unterstellung unter eine Aufsicht im Herkunftsland abhängig machte, nicht ableiten, dass auch unter neuem Recht die Qualifikation einer ausländischen Anlage in jedem Fall (bloss) von deren Unterstellung unter eine Aufsicht im Ausland abhängt. Der Charakter eines ausländischen Anlagegebildes als ausländische kollektive Kapitalanlage bestimmt sich vielmehr allein gemäss Art. 119 KAG; das neue Recht kennt keine mit Art. 44 Abs. 2 AFG vergleichbare Regel.
3.3.5. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, für die Beurteilung, ob eine ausländische kollektive Kapitalanlage vorliege, sei in erster Linie die Praxis der FINMA zu Art. 119 KAG relevant, da die FINMA die zur Auslegung von Art. 119 KAG zuständige Behörde sei. Die Lehre relativiert diese Auffassung mit dem Hinweis, sie entbehre einer rechtlichen Grundlage und widerspreche dem Zweck einer Legaldefinition von Art. 119 KAG (vgl. Fischer/Walter/Comtesse, a.a.O., N. 7 zu Art. 119 KAG). Zu beachten ist indessen, dass der Gesetzgeber im Wissen um die Existenz weitreichender ausländischer Anlagemöglichkeiten bei Art. 119 KAG keinen entsprechenden Verweis (beispielsweise mit Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 3 KAG) angebracht hat, aus dem gefolgert werden könnte, dass bei (ausländischen) Einanlegerfonds die Akzeptanz durch die zuständigen (ausländischen) Aufsichtsbehörden nicht genügen würde. Dies hat auch die ESTV für die steuerliche Akzeptanz so anerkannt. In KS Nr. 24, Ziff. 3.1.1.1, Aufzählungspunkt 2 hält sie fest: "Einanlegerfonds: Akzeptiert die ausländische Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen so genannte Einanlegerfonds, so wird dies auch für Schweizer Steuerzwecke akzeptiert." Eine Liste mit von der ESTV akzeptierten ausländischen Aufsichten findet sich in Anhang V des genannten Kreisschreibens. Das Fürstentum Liechtenstein, welches den vorliegenden Einanlegerfonds akzeptiert hat, ist darunter aufgeführt.
3.3.6. Der vorliegende Fonds stellt damit eine ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG dar, womit ein von der Abgabe befreiter Anleger gemäss Art. 17a Abs. 1 lit. c StG vorliegt.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet, sie ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die ESTV zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die zu Unrecht erhobenen Beträge zurückzuerstatten, konkret die unter Vorbehalt entrichtete Umsatzabgabe von Fr. 369'681.18 sowie den unter Vorbehalt entrichteten Verzugszins von Fr. 51'714.25.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, ihr sei ab dem 14. Januar 2022 (Zahlungsdatum) ein Vergütungszins von 4 % pro Jahr auf der, ebenfalls unter Vorbehalt entrichteten, Umsatzabgabe zu bezahlen.
Nach Art. 20 und 29 StG i.V.m. Art. 1 lit. j und Art. 4 der Verordnung des EFD vom 9. September 2025 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktionen (sog. Zinssatzverordnung EFD; SR 631.014) beträgt der Zinssatz für Vergütungszinsen auf Rückzahlungen für zu Unrecht erhobenen Beträgen für die jeweiligen Kalenderjahre 2022: 4 %, 2023: 4 %, 2024: 4,75 %, 2025: 4,5% und ab 2026: 4 %. Die unter Vorbehalt am 14. Januar 2022 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) entrichtete Umsatzabgabe von Fr. 369'681.18 ist damit antragsgemäss mit Vergütungszins zurückzuerstatten.
4.3. Ausgangsgemäss sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten der ESTV, um deren Vermögensinteressen es geht, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Sie schuldet der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG), welche unter Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 13'000.- festzulegen ist (Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3). Zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 e contrario und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die ESTV wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Beträge von Fr. 369'681.18, Fr. 51'714.25 sowie 4 % ab 14. Januar 2022 auf Fr. 369'681.18 zurückzuerstatten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden der ESTV auferlegt.
3.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 13'000.- zu bezahlen.
4.
Das Verfahren wird zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli