Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. September 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 27.09.2010 9C 696/2010 (9C_696/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 27.09.2010 9C 696/2010 (9C_696/2010) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 27.09.2010 9C 696/2010 (9C_696/2010)
Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_696/2010 Urteil vom 27. September 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte F.________, vertreten durch die Treuhand X.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2010, in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an F.________, mit welchem ihm unter Hinweis auf die Kostenpflicht mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, worauf sich die Rechtsvertreterin nicht vernehmen liess, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde, welche mit keinem Wort auf die 15 Seiten umfassenden Erwägungen des kantonalen Gerichts eingeht, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. September 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Meyer Dormann