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9C 693/2018

Bundesgericht · 2018-10-08 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Oktober 2018
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 08.10.2018 9C 693/2018 (9C_693/2018) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 08.10.2018 9C 693/2018 (9C_693/2018) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 08.10.2018 9C 693/2018 (9C_693/2018)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_693/2018 Urteil vom 8. Oktober 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

11. Juli 2018 (C-2725/2018). Nach Einsicht in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018, mit dem dieses auf eine Beschwerde des A.________ vom 3. Mai 2018 nicht eingetreten ist, in die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2018 (Poststempel), in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Eingabe vom 3. Mai 2018 hätte eintreten sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die SAK überweisen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen eine - anfechtbare - Verfügung betreffend die streitigen Fragen erlasse, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Oktober 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Dormann