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9C_692/2009

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2009-11-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. November 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_692/2009

Urteil vom 12. November 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

S.________,

vertreten durch Avvocato Dr. Gaetano Longo,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2009,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. September 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und S.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 23. Oktober 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert einer bis zum 3. November 2009 laufenden Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 17. September 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich einzuräumenden (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 23. Oktober 2009) nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer