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9C_691/2007

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2007-10-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 25. Oktober 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_691/2007

Urteil vom 25. Oktober 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

1. S.________,

2. E.________,

3. R.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. August 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2007,

in Erwägung,

dass die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass die Beschwerde zwar einen Antrag (Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht) enthält, den weiteren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend ist und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sind,

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass bei diesem Ergebnis das innerhalb der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler