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9C 690/2010

Bundesgericht · 2010-09-27 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. September 2010
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 27.09.2010 9C 690/2010 (9C_690/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 27.09.2010 9C 690/2010 (9C_690/2010) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 27.09.2010 9C 690/2010 (9C_690/2010)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_690/2010 Urteil vom 27. September 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiberin Amstutz. Verfahrensbeteiligte N.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

21. Juli 2010. Nach Einsicht in das am 6. August 2010 beim Bundesgericht eingegangene, gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2010 gerichtete Schreiben des N.________, in das Schreiben des Bundesgerichts vom 11. August 2010 an N.________, worin dieser aufgefordert wurde, dem Gericht bis 14. September 2010 (Ablauf der Beschwerdefrist) mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 6. August 2010 als Beschwerde behandelt werden soll, und er diesfalls bis zum selben Datum eine hinsichtlich Antrag und Begründung den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Rechtsschrift (samt Beilage des angefochtenen Entscheids vom 21. Juli 2010) einzureichen habe, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, in die daraufhin von N.________ eingereichte Eingabe vom 30. August 2010 (Posteingang), in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. September 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Meyer Amstutz