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9C_687/2019

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2019-10-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_687/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,

Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 16. September 2019 (5V 19 127).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. September 2019,

in Erwägung,

dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.),

dass diese Streitwertgrenze mit der bestrittenen Schadenersatzforderung von Fr. 23'933.75 nicht erreicht ist,

dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es handle sich vorliegend um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

dass auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, weshalb auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist ( Art. 113 und 116 BGG ),

dass die Eingabe im Übrigen die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner