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9C 684/2019

Bundesgericht · 2019-12-20 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Dezember 2019
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 20.12.2019 9C 684/2019 (9C_684/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 20.12.2019 9C 684/2019 (9C_684/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 20.12.2019 9C 684/2019 (9C_684/2019)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_684/2019 Urteil vom 20. Dezember 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2019 (IV.2018.00079). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2019 betreffend Invalidenrente, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), dass die Eingabe vom 13. Oktober 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ), dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die geklagten Leiden im polydisziplinären medexperts-Gutachten vom 23. Februar 2017 berücksichtigt worden seien, die medizinischen Experten sowohl die Diagnosen als auch die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert hätten, und ausserdem eine Auseinandersetzung mit den vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen erfolgt sei, wozu sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort äussert, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise die eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse wiederzugeben sowie auf seine Lebensgeschichte zu verweisen, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt, dass daran auch der Hinweis auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben nichts ändert, zumal die in diesem Zusammenhang rechtsprechungsgemäss geforderten und im Einzelnen aufzuzeigenden Voraussetzungen (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen) in der Beschwerde nicht ansatzweise dargetan werden, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Dezember 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder