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9C_672/2024

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2025-03-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_672/2024

Urteil vom 13. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2024 (AB.2024.00071).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. November 2024 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2024,

in die Verfügung vom 28. November 2024, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, bis spätestens 13. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- einzuzahlen,

in das am letzten Tag dieser Frist ergangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

in die Verfügung vom 17. Januar 2025, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Nachfrist bis zum 10. Februar 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Williner