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9C 670/2007

Bundesgericht · 2007-11-06 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. November 2007
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 06.11.2007 9C 670/2007 (9C_670/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 06.11.2007 9C 670/2007 (9C_670/2007) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 06.11.2007 9C 670/2007 (9C_670/2007)

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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_670/2007 Urteil vom 6. November 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Maillard. Parteien F.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2007. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. September 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2007, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG), dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Bundesgericht angezeigten Mangel an der Rechtsschrift nicht innerhalb der Beschwerdefrist behoben hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. November 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Seiler Maillard