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9C 669/2010

Bundesgericht · 2010-09-28 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. September 2010
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 28.09.2010 9C 669/2010 (9C_669/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 28.09.2010 9C 669/2010 (9C_669/2010) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 28.09.2010 9C 669/2010 (9C_669/2010)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_669/2010 Urteil vom 28. September 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte S.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Juli 2010. Nach Einsicht in die dem Bundesgericht vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde des S.________ vom 20. August 2010 gegen den Entscheid desselben Gerichts vom 29. Juli 2010 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente und in die (innert der Beschwerdefrist) verbesserten Eingaben vom 1. und 8. September 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f.), dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da die verbesserten Eingaben zwar ein Rechtsbegehren enthalten, aber eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid noch immer vermissen lassen, indem den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass in dieser prozessualen Lage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art bleibt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. September 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Meyer Keel Baumann