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9C_668/2013

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2013-11-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_668/2013

{

T 0/2

}

Urteil vom 15. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

E.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,

Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden

vom 24. April 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. April 2013,

in das von E.________ auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 18. September 2013 hin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Verfügung vom 17. Oktober 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und E.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. November 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann