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9C_665/2008

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2009-03-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_665/2008

Verfügung vom 4. März 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Vorsorgewerk Stiftung X.________,

General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. August 2008 (Poststempel), ergänzt mit Eingabe vom 25. September 2008, gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2007 samt Erläuterungsbeschluss vom 2. September 2008,

in die Verfügung vom 17. Dezember 2008, mit welcher das Verfahren im Hinblick auf die von den Parteien aufgenommenen Vergleichsverhandlungen bis auf Weiteres sistiert worden ist,

in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2009 und die zwischen den Parteien am 24. Februar 2009 geschlossene Vereinbarung,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit der erwähnten Eingabe vom 27. Februar 2009 die Beschwerde zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer