Sachverhalt
A.
Die Schwestern A.________ und B.________ waren für ihre GmbH (Gesellschafterinnen mit Kollektivunterschrift zu zweien) als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse Hotela (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Für das Jahr 2019 zahlten sie Akontobeiträge von Fr. 772.70 bzw. Fr. 838.15 pro Quartal. Der Bruder und Treuhänder von A.________ und B.________ meldete der Ausgleichskasse am 18. Juli 2019, infolge eines grossen Gewinns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei für das Jahr 2019 nach jetziger Einschätzung mit AHV-Beiträgen von mehr als je Fr. 100'000.- zu rechnen. Die Steuerveranlagung werde erst im Jahr 2020 erfolgen. Er fragte zudem nach, ab wann Verzugszinsen geschuldet seien und ob eine Anzahlung geleistet werden könne. Die Ausgleichskasse teilte daraufhin am 22. Juli 2019 mit, falls der Gewinn im Jahr 2019 erfolgt sei, hätten A.________ und B.________ das ganze Jahr 2020 Zeit, eine Anpassung anzufordern. Verzugszinsen würden erst ab dem 1. Januar 2021 berechnet.
Nachdem die Ausgleichskasse am 8. November 2023 von der Steuerverwaltung die Meldung eines Einkommens von Fr. 1'653'924.- für A.________ und von Fr. 1'652'488.- für B.________ erhalten hatte, erliess sie am 9. November 2023 bzw. am 16. November 2023 die auf den gemeldeten Einkommen beruhenden definitiven Beitragsverfügungen für das Jahr 2019. Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Gleichzeitig verfügte sie Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2021 auf den persönlichen Beiträgen für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 26'270.70 für A.________ und Fr. 26'389.15 für B.________. Die gegen die Verfügungen betreffend Verzugszinsen erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit zwei separaten Entscheiden vom 12. April 2024 ab.
B.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Kantonsgericht Wallis vereinigt und mit Urteil vom 8. Oktober 2024 abgewiesen.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.________ und B.________ beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis sowie die Einspracheentscheide vom 12. April 2024 seien aufzuheben und von einer Erhebung von Verzugszinsen für das Beitragsjahr 2019 sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen damit diese sich auch mit der in den beiden Beschwerden vom 15. Mai 2024 vorgebrachten Hauptbegründung auseinandersetze.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen ( BGE 149 IV 57 E. 2.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit ( BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4).
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin bestätigte, wonach die Beschwerdeführerinnen auf die für das Jahr 2019 nachzuzahlenden AHV-Beiträge Verzugszinsen bezahlen müssen.
E. 2.1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden prozentuale Beiträge erhoben ( Art. 8 Abs. 1 AHVG ), welche für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden ( Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AHVV ). Die Beitragspflichtigen haben nach den Vorgaben von Art. 24 AHVV (SR 831.101) periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen ( Art. 24 Abs. 2 AHVV ). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an ( Art. 24 Abs. 3 AHVV ). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden ( Art. 24 Abs. 4 AHVV ).
E. 2.2 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten ( Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 1 AHVG ). Der Bundesrat (vgl. Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG ) erliess dazu insbesondere folgende Vorschriften: Ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres haben Verzugszinsen zu entrichten u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden ( Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV ).
E. 3 Die Vorinstanz hielt fest, aus der E-Mail vom 18. Juli 2019 des Treuhänders der Beschwerdeführerinnen gehe nicht hervor, dass diese ihre Akontobeiträge hätten anpassen wollen. Diese seien denn auch unverändert weitergelaufen. Zudem sei auch während des Jahres 2020 weder eine Anpassung verlangt noch per 31. Dezember 2020 eine Anzahlung geleistet worden. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin nach der E-Mail-Korrespondenz im Juli 2019 nicht von einem weiteren Beratungsbedarf ausgehen müssen, dies insbesondere deshalb nicht, weil dem Treuhänder der Beschwerdeführerinnen die Problematik ganz offensichtlich bewusst gewesen sei. Aus dem E-Mail-Verkehr gehe nichts weiter hervor, als dass im Jahr 2019 nach der damaligen Einschätzung weit höhere AHV-Beiträge geschuldet sein würden und die Beschwerdeführerinnen per Ende 2020 gegebenenfalls eine Anzahlung an diese zu leisten wünschten. Mit ihrer Auskunft vom 22. Juli 2019 habe die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Beratungspflicht erfüllt, sie habe den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass diese während des ganzen Jahres 2020 Zeit hätten, das höhere Einkommen zu melden, was indessen in der Folge nicht geschehen sei. Ein weiterer Beratungsbedarf sei für die Beschwerdegegnerin nicht erkennbar gewesen. Von der versicherten Person dürfe ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit erwartet werden.
E. 4 Zu prüfen ist vorab die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz sei auf die Hauptbegründung, wonach sie mit E-Mail vom 18. Juli 2019 rechtzeitig gemeldet und glaubhaft gemacht hätten, dass ihr Einkommen künftig höher sein werde, sodass eine Verzugszinspflicht von vornherein gar nicht habe einsetzen können, nicht eingegangen. Stattdessen habe sie sich in ihrem Urteil lediglich auf den Vertrauensschutz nach Art. 27 ATSG bezogen. Damit habe sie die in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Begründungspflicht verletzt.
E. 4.2 Aus dem Gehörsanspruch folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt ( BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 ; 142 I 135 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen ( BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 ; 142 I 135 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Begründung ist ausreichend, wenn die Parteien die Tragweite des sie betreffenden Entscheids erkennen und in Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls dagegen vorgehen können ( BGE 129 V 196 E. 3.1).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat zum einen eingehend begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin durch ihre Auskunft vom 22. Juli 2019 die ihr obliegende Beratungspflicht erfüllt hat und ein weiterer Beratungsbedarf für sie nicht erkennbar war. Zum anderen entnahm sie, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3), der E-Mail vom 18. Juli 2019 keinen konkreten Willen zur Anpassung der Akontobeiträge seitens der Beschwerdeführerinnen. Dabei berücksichtigte sie, dass die Akontozahlungen unverändert weiterliefen und während des Jahres 2020 keine Anpassung verlangt (und auch keine Anzahlung geleistet) wurde. Damit nannte die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf denen ihr Entscheid beruht. Somit hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen gewahrt.
E. 5.1 Weiter wenden die Beschwerdeführerinnen ein, für die Anpassung der Akontobeiträge sei kein ausdrücklicher Anpassungsantrag vorausgesetzt. Es sei lediglich die Meldung bzw. das Glaubhaftmachen einer wesentlichen Änderung des Einkommens nötig. Diese sei mit E-Mail ihres Bruders vom 18. Juli 2019 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht bis zu einer allfälligen erneuten Kontaktnahme durch die Beschwerdeführerinnen untätig bleiben dürfen, sondern sofort Akontobeiträge in Höhe des geschätzten Betrages von je Fr. 100'000.- festsetzen oder zumindest zwecks Präzisierung des Betrags bei den Beschwerdeführerinnen nachfragen müssen. Dies gelte in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin, wenn sie aufgrund von Hinweisen zum Schluss komme, dass das erzielte wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweiche, die beitragspflichtige Person aufzufordern habe, ihr innert Frist das voraussichtliche Einkommen zu melden, erst recht.
E. 5.2 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach sie mit der E-Mail ihres Bruders vom 18. Juli 2019 glaubhaft gemacht hätten, das voraussichtliche Einkommen für das Jahr 2019 entspreche nicht dem bisherigen Einkommen, ist nicht zu folgen. Mit der besagten E-Mail hat der Bruder und Treuhänder der Beschwerdeführerinnen - eine entsprechende Vollmacht lag der E-Mail nicht bei und ergibt sich auch nicht aus den Akten - lediglich nachgefragt, ab wann Verzugszinsen für offene Beitragsforderungen geschuldet seien, da die beiden für das Jahr 2019 schätzungsweise mehr als Fr. 100'000.- an Beiträgen bezahlen müssten, und ob eine Anzahlung geleistet werden könne. Objektive Anhaltspunkte für ein wesentliches Abweichen vom voraussichtlichen Einkommen ( Art. 24 Abs. 3 AHVV , vgl. auch E. 2.1) wurden nicht vorgebracht. Die Feststellung der Vorinstanz, dass sich daraus kein Wille zur Anpassung der Akontobeiträge ableiten lasse, ist somit nicht offensichtlich unrichtig und nicht zu beanstanden.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen im September und im Dezember 2019 die Rechnungen für die Akontobeiträge für das dritte und vierte Quartal 2019 erhalten hatten, die sich im Betrag nicht von jenen für die Akontobeiträge vor der E-Mail-Korrespondenz im Juli desselben Jahres unterschieden, musste den Beschwerdeführerinnen resp. ihrem Bruder und Treuhänder bewusst gewesen sein, dass ihre elektronische Nachfrage nicht als Meldung eines wesentlich höheren Einkommens entgegen genommen worden war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen am 30. November 2020 die definitiven Beitragsverfügungen für das Jahr 2018 erhielten, auf deren Rückseite sie betreffend Verzugszinsen nochmals darauf hingewiesen wurden, dass solche zu bezahlen sind, wenn sich die Einkommensgrundlagen in der Berechnungsperiode wesentlich verändert haben und die Kasse hierüber nicht im Laufe des nachfolgenden Kalenderjahres informiert wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführerinnen erneut mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen müssen, um mit einer Meldung innert Jahresfrist Verzugszinsen zu verhindern. Die Beschwerdeführerinnen haben es jedoch versäumt, der Beschwerdegegnerin die wesentliche Abweichung vom voraussichtlichen Einkommen zu melden und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht Verzugszinsen für die Beiträge für das Jahr 2019 verfügt.
E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verzugszinsforderung bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
E. 6 Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_652/2024
Urteil vom 10. Juli 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Ausgleichskasse Hotela, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Oktober 2024 (S1 24 87 und S1 24 88).
Sachverhalt:
A.
Die Schwestern A.________ und B.________ waren für ihre GmbH (Gesellschafterinnen mit Kollektivunterschrift zu zweien) als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse Hotela (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Für das Jahr 2019 zahlten sie Akontobeiträge von Fr. 772.70 bzw. Fr. 838.15 pro Quartal. Der Bruder und Treuhänder von A.________ und B.________ meldete der Ausgleichskasse am 18. Juli 2019, infolge eines grossen Gewinns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei für das Jahr 2019 nach jetziger Einschätzung mit AHV-Beiträgen von mehr als je Fr. 100'000.- zu rechnen. Die Steuerveranlagung werde erst im Jahr 2020 erfolgen. Er fragte zudem nach, ab wann Verzugszinsen geschuldet seien und ob eine Anzahlung geleistet werden könne. Die Ausgleichskasse teilte daraufhin am 22. Juli 2019 mit, falls der Gewinn im Jahr 2019 erfolgt sei, hätten A.________ und B.________ das ganze Jahr 2020 Zeit, eine Anpassung anzufordern. Verzugszinsen würden erst ab dem 1. Januar 2021 berechnet.
Nachdem die Ausgleichskasse am 8. November 2023 von der Steuerverwaltung die Meldung eines Einkommens von Fr. 1'653'924.- für A.________ und von Fr. 1'652'488.- für B.________ erhalten hatte, erliess sie am 9. November 2023 bzw. am 16. November 2023 die auf den gemeldeten Einkommen beruhenden definitiven Beitragsverfügungen für das Jahr 2019. Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Gleichzeitig verfügte sie Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2021 auf den persönlichen Beiträgen für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 26'270.70 für A.________ und Fr. 26'389.15 für B.________. Die gegen die Verfügungen betreffend Verzugszinsen erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit zwei separaten Entscheiden vom 12. April 2024 ab.
B.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Kantonsgericht Wallis vereinigt und mit Urteil vom 8. Oktober 2024 abgewiesen.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.________ und B.________ beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis sowie die Einspracheentscheide vom 12. April 2024 seien aufzuheben und von einer Erhebung von Verzugszinsen für das Beitragsjahr 2019 sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen damit diese sich auch mit der in den beiden Beschwerden vom 15. Mai 2024 vorgebrachten Hauptbegründung auseinandersetze.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen ( BGE 149 IV 57 E. 2.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit ( BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin bestätigte, wonach die Beschwerdeführerinnen auf die für das Jahr 2019 nachzuzahlenden AHV-Beiträge Verzugszinsen bezahlen müssen.
2.1. Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden prozentuale Beiträge erhoben ( Art. 8 Abs. 1 AHVG ), welche für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden ( Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AHVV ). Die Beitragspflichtigen haben nach den Vorgaben von Art. 24 AHVV (SR 831.101) periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen ( Art. 24 Abs. 2 AHVV ). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an ( Art. 24 Abs. 3 AHVV ). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden ( Art. 24 Abs. 4 AHVV ).
2.2. Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten ( Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 1 AHVG ). Der Bundesrat (vgl. Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG ) erliess dazu insbesondere folgende Vorschriften: Ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres haben Verzugszinsen zu entrichten u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden ( Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV ).
3.
Die Vorinstanz hielt fest, aus der E-Mail vom 18. Juli 2019 des Treuhänders der Beschwerdeführerinnen gehe nicht hervor, dass diese ihre Akontobeiträge hätten anpassen wollen. Diese seien denn auch unverändert weitergelaufen. Zudem sei auch während des Jahres 2020 weder eine Anpassung verlangt noch per 31. Dezember 2020 eine Anzahlung geleistet worden. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin nach der E-Mail-Korrespondenz im Juli 2019 nicht von einem weiteren Beratungsbedarf ausgehen müssen, dies insbesondere deshalb nicht, weil dem Treuhänder der Beschwerdeführerinnen die Problematik ganz offensichtlich bewusst gewesen sei. Aus dem E-Mail-Verkehr gehe nichts weiter hervor, als dass im Jahr 2019 nach der damaligen Einschätzung weit höhere AHV-Beiträge geschuldet sein würden und die Beschwerdeführerinnen per Ende 2020 gegebenenfalls eine Anzahlung an diese zu leisten wünschten. Mit ihrer Auskunft vom 22. Juli 2019 habe die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Beratungspflicht erfüllt, sie habe den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass diese während des ganzen Jahres 2020 Zeit hätten, das höhere Einkommen zu melden, was indessen in der Folge nicht geschehen sei. Ein weiterer Beratungsbedarf sei für die Beschwerdegegnerin nicht erkennbar gewesen. Von der versicherten Person dürfe ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit erwartet werden.
4.
Zu prüfen ist vorab die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ).
4.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz sei auf die Hauptbegründung, wonach sie mit E-Mail vom 18. Juli 2019 rechtzeitig gemeldet und glaubhaft gemacht hätten, dass ihr Einkommen künftig höher sein werde, sodass eine Verzugszinspflicht von vornherein gar nicht habe einsetzen können, nicht eingegangen. Stattdessen habe sie sich in ihrem Urteil lediglich auf den Vertrauensschutz nach Art. 27 ATSG bezogen. Damit habe sie die in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Begründungspflicht verletzt.
4.2. Aus dem Gehörsanspruch folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt ( BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 ; 142 I 135 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen ( BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 ; 142 I 135 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Begründung ist ausreichend, wenn die Parteien die Tragweite des sie betreffenden Entscheids erkennen und in Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls dagegen vorgehen können ( BGE 129 V 196 E. 3.1).
4.3. Die Vorinstanz hat zum einen eingehend begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin durch ihre Auskunft vom 22. Juli 2019 die ihr obliegende Beratungspflicht erfüllt hat und ein weiterer Beratungsbedarf für sie nicht erkennbar war. Zum anderen entnahm sie, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3), der E-Mail vom 18. Juli 2019 keinen konkreten Willen zur Anpassung der Akontobeiträge seitens der Beschwerdeführerinnen. Dabei berücksichtigte sie, dass die Akontozahlungen unverändert weiterliefen und während des Jahres 2020 keine Anpassung verlangt (und auch keine Anzahlung geleistet) wurde. Damit nannte die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf denen ihr Entscheid beruht. Somit hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen gewahrt.
5.
5.1. Weiter wenden die Beschwerdeführerinnen ein, für die Anpassung der Akontobeiträge sei kein ausdrücklicher Anpassungsantrag vorausgesetzt. Es sei lediglich die Meldung bzw. das Glaubhaftmachen einer wesentlichen Änderung des Einkommens nötig. Diese sei mit E-Mail ihres Bruders vom 18. Juli 2019 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht bis zu einer allfälligen erneuten Kontaktnahme durch die Beschwerdeführerinnen untätig bleiben dürfen, sondern sofort Akontobeiträge in Höhe des geschätzten Betrages von je Fr. 100'000.- festsetzen oder zumindest zwecks Präzisierung des Betrags bei den Beschwerdeführerinnen nachfragen müssen. Dies gelte in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin, wenn sie aufgrund von Hinweisen zum Schluss komme, dass das erzielte wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweiche, die beitragspflichtige Person aufzufordern habe, ihr innert Frist das voraussichtliche Einkommen zu melden, erst recht.
5.2. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach sie mit der E-Mail ihres Bruders vom 18. Juli 2019 glaubhaft gemacht hätten, das voraussichtliche Einkommen für das Jahr 2019 entspreche nicht dem bisherigen Einkommen, ist nicht zu folgen. Mit der besagten E-Mail hat der Bruder und Treuhänder der Beschwerdeführerinnen - eine entsprechende Vollmacht lag der E-Mail nicht bei und ergibt sich auch nicht aus den Akten - lediglich nachgefragt, ab wann Verzugszinsen für offene Beitragsforderungen geschuldet seien, da die beiden für das Jahr 2019 schätzungsweise mehr als Fr. 100'000.- an Beiträgen bezahlen müssten, und ob eine Anzahlung geleistet werden könne. Objektive Anhaltspunkte für ein wesentliches Abweichen vom voraussichtlichen Einkommen ( Art. 24 Abs. 3 AHVV , vgl. auch E. 2.1) wurden nicht vorgebracht. Die Feststellung der Vorinstanz, dass sich daraus kein Wille zur Anpassung der Akontobeiträge ableiten lasse, ist somit nicht offensichtlich unrichtig und nicht zu beanstanden.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen im September und im Dezember 2019 die Rechnungen für die Akontobeiträge für das dritte und vierte Quartal 2019 erhalten hatten, die sich im Betrag nicht von jenen für die Akontobeiträge vor der E-Mail-Korrespondenz im Juli desselben Jahres unterschieden, musste den Beschwerdeführerinnen resp. ihrem Bruder und Treuhänder bewusst gewesen sein, dass ihre elektronische Nachfrage nicht als Meldung eines wesentlich höheren Einkommens entgegen genommen worden war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen am 30. November 2020 die definitiven Beitragsverfügungen für das Jahr 2018 erhielten, auf deren Rückseite sie betreffend Verzugszinsen nochmals darauf hingewiesen wurden, dass solche zu bezahlen sind, wenn sich die Einkommensgrundlagen in der Berechnungsperiode wesentlich verändert haben und die Kasse hierüber nicht im Laufe des nachfolgenden Kalenderjahres informiert wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführerinnen erneut mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen müssen, um mit einer Meldung innert Jahresfrist Verzugszinsen zu verhindern. Die Beschwerdeführerinnen haben es jedoch versäumt, der Beschwerdegegnerin die wesentliche Abweichung vom voraussichtlichen Einkommen zu melden und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht Verzugszinsen für die Beiträge für das Jahr 2019 verfügt.
5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verzugszinsforderung bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Jeker