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9C_650/2020

Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung).

Bundesgericht · 2020-11-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der Pensionskasse Novartis, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_650/2020

Verfügung vom 24. November 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Christoph Rudin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 11. November 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Oktober 2020 gegen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt betreffend Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Pensionskasse Novartis, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner