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9C_64/2013

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2013-01-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_64/2013

Verfügung vom 29. Januar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Verom,

Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 27. November 2012.

Nach Einsicht

in das Schreiben des M.________ vom 25. Januar 2013, worin er den Rückzug seiner Beschwerde vom 21. Januar 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2012 erklärt,

in Erwägung,

dass der Rückzug der Beschwerde das Verfahren unmittelbar beendet, welches infolgedessen durch den Einzelrichter ohne Urteil zu erledigen ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass es sich rechtfertigt, von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 2 BGG),

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle