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9C_640/2014

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2014-10-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_640/2014

{

T 0/2

}

Urteil vom 6. Oktober 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. Juni 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. September 2014 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2014betreffend die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG,

in Erwägung,

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist (Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis),

dass die Eingabe vom 8. September 2014, in der über weite Strecken wortwörtlich das in der Einsprache vom 7. Januar 2012 Gesagte wiederholt wird, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,

dass die Vorbringen, soweit sie ausdrücklich auf vorinstanzliche Erwägungen Bezug nehmen, nicht substanziiert sind,

dass insbesondere daraus nicht hervorgeht, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhende Rechtsanwendung fehlerhaft ist,

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler