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9C 633/2024

Bundesgericht · 2024-12-05 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Dezember 2024
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Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 05.12.2024 9C 633/2024 (9C_633/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 05.12.2024 9C 633/2024 (9C_633/2024) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 05.12.2024 9C 633/2024 (9C_633/2024)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_633/2024 Urteil vom 5. Dezember 2024 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, (Prozessvoraussetzung) Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 (AB.2024.00059). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. November 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 (betreffend Verzugszinsberechnung), in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), dass das kantonale Gericht zum Schuss gelangt ist, der Verzugszinsbetrag von - unbestritten - Fr. 18.545 (Fr. 68.125 [5 % von Fr. 1'362.50] : 360 x 98) sei nach den mathematischen Regeln auf Fr. 18.55 aufzurunden, dass die Beschwerdeführerin sich auf den Hinweis beschränkt, in "Anwendung des von der Zürcher Zivil- & Strafgerichte des Kantons Zürich auf deren Webseite zur Verfügung gestellten Zinsrechner ergibt der Verzugszins gerundet Fr. 18.50, womit eine Differenz von CHF 0.05 nachweislich vorliegt und entsprechend soll eine Berichtigung erfolgen", dass sie sich nicht ansatzweise mit dem von der Vorinstanz gewählten, auf 360 - und nicht 365 - Tagen basierenden, hier massgeblichen Zinsberechnungsmodell (sog. deutsche Zinsusanz; vgl. Rz. 4059 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge der AHV, IV und EO [WBB], Version 19, Stand am 1. Januar 2024) auseinandersetzt, bei welchem, nach den allgemeinen mathematischen Regeln (vgl. hierzu etwa BGE 130 V 121 E. 3.2), eine Rundung auf die zweite Nachkommastelle vorgenommen wurde, dass den Ausführungen in der Beschwerde somit nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen folglich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Dezember 2024 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl