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9C_631/2021

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2022-03-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird fortgesetzt.

E. 2 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 3 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien, C.________, D.________, E.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_631/2021

Verfügung vom 17. März 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vorsorgestiftung B.________ in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,

Beschwerdegegnerin,

1. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,

2. D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

3. E.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2021 (BV.2018.00016).

Nach Einsicht

in die Sistierungsverfügung vom 7. Februar 2022,

in das Schreiben vom 11. März 2022, womit A.________ unter Hinweis auf einen unter den Parteien abgeschlossenen Vergleich die Beschwerde vom 26. November 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2021 zurückziehen lässt,

in Erwägung,

dass der Sistierungsgrund dahingefallen ist,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird fortgesetzt.

2.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, C.________, D.________, E.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann