Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 01.10.2014 9C 626/2014 (9C_626/2014) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 01.10.2014 9C 626/2014 (9C_626/2014) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 01.10.2014 9C 626/2014 (9C_626/2014)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_626/2014 Urteil vom 1. Oktober 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. September 2014 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2014 (betreffend Ablehnung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente), in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. September 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von A.________ am 3. September 2014 eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, da ihnen in keiner Weise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Oktober 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Attinger