Sachverhalt
A.
Der 1979 geborene, in Deutschland wohnhafte britische Staatsbürger A.________ bezieht eine Rente der (schweizerischen) Invalidenversicherung (IV). Im Jahr 2024 war er in der Schweiz bei der B.________ AG krankenversichert. In einer E-Mail vom 31. März 2024 stellte er auf dem amtlichen Formular bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: Gemeinsame Einrichtung) ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2024. Auf eine erste, mit E-Mail vom 13. Mai 2024 ergangene Aufforderung der Gemeinsamen Einrichtung, zusätzliche Unterlagen einzureichen, sandte er mit E-Mail vom 12. Juni 2024 einige Dokumente nach. Als auf die zweite, ebenfalls per E-Mail übermittelte Aufforderung vom 1. Juli 2024 keine Reaktion erfolgte, setzte ihm die Gemeinsame Einrichtung mit als gewöhnliche Post versandtem Vorbescheid vom 7. August 2024 Frist bis 6. September 2024 für die Beibringung der noch ausstehenden Unterlagen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. In einer E-Mail vom 13. September 2024 mit dem Vermerk "Letzte Erinnerung!" räumte die Gemeinsame Einrichtung A.________ eine (letzte) Frist bis 20. September 2024 zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen ein. Da auch diese Frist ungenutzt verstrich, trat die Gemeinsame Einrichtung mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 auf den Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 androhungsgemäss nicht ein. Dagegen wehrte sich A.________, wobei er geltend machte, die letzte ihm zugegangene Mitteilung stamme vom 13. Mai 2024 (E-Mail vom 25. Oktober 2024). Die Gemeinsame Einrichtung liess ihm daraufhin am 28. November 2024 mittels E-Mail die verschiedenen Erinnerungsschreiben zukommen; gleichzeitig erklärte sie sich bereit, die Angelegenheit ausnahmsweise zu prüfen, falls er die einverlangten Unterlagen nachreiche.
B.
Die von B.________ am 21. November 2024 (Poststempel) eingereichte Beschwerde hiess das angerufene Bundesverwaltungsgericht gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2024 auf und wies die Gemeinsame Einrichtung an, das Gesuchsverfahren fortzusetzen (Urteil vom 6. Oktober 2025).
C.
Die Gemeinsame Einrichtung erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das Urteil vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 zu Recht nicht auf das von B.________ gestellte Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2024 eingetreten sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Be schwerdeführerin beantragt zwar formell in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils, doch ergibt sich aus Ziffer 2 desselben, dass sie das vorinstanzliche teilweise Nichteintreten nicht anficht. Ihre Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2024, verbunden mit der ihr auferlegten Verpflichtung, das vom Beschwerdegegner gestellte Gesuch um Prämienverbilligung materiell zu behandeln.
E. 1.2 Der angefochtene Teil des vorinstanzlichen Urteils ist ein Rückweisungsentscheid. Da nicht gesagt werden kann, die Rückweisung diene einzig der Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten und der Verwaltung verbleibe kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich nicht um einen sowohl von der betroffenen Person als auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Als solcher kann der Rückweisungsentscheid nur dann selbstständig angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ausser es springe geradezu in die Augen, dass dies der Fall ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; Urteil 9C_202/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 V 57).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihrer Eingabe, sich zur Eintretensfrage zu äussern. Dies schadet ihr nicht, weil das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen evident ist. So gilt das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als erfüllt, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer Auffassung nach rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen. Der Grund dafür liegt darin, dass sie sich diesfalls ausserstande sähe, ihren eigenen Rechtsakt anzufechten, während die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben dürfte, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren, sodass der kantonale Rückweisungsentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte. Allerdings gilt dies nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss; erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, führt dies lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2022 IV Nr. 11 S. 37, 9C_236/2021 E. 1.3.2; Urteil 9C_304/2025 vom 25. März 2026 E. 2.1.1 und 2.4). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt hier insofern vor, als das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Sinne einer materiellrechtlichen Vorgabe verpflichtete, das Gesuchsverfahren fortzusetzen, obwohl sie die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben erachtet hatte, weil sie (nach dem angefochtenen Urteil zu Unrecht) von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners ausgegangen war, aufgrund welcher sie die Nichteintretensverfügung erlassen hatte. Damit ist auf das Rechtsmittel gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzutreten.
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner behaupte, die E-Mails vom 1. Juli und 13. September 2024 sowie den Vorbescheid vom 7. August 2024 nicht erhalten zu haben, und die Beschwerdeführerin könne deren Zustellung nicht beweisen. Da mithin ein beweisloser Zustand vorliege, sei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden, welche aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten könne dem Beschwerdegegner unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin auf seinen Antrag auf Prämienverbilligung zu Unrecht nicht eingetreten; sie habe das Gesuchsverfahren fortzusetzen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt vorab den Standpunkt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht einen nicht rechtswirksamen Zugang der drei Sendungen angenommen. Was die E-Mails vom 1. Juli und 13. September 2024 anbelange, habe es namentlich den Grundsatz der konkludenten Zustimmung zur elektronischen Kommunikation verkannt, welcher im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zum Tragen komme (vgl. dazu E. 2.2.1). Hinsichtlich des Vorbescheids vom 7. August 2024 habe es unzutreffenderweise einen Zustellungsfehler als glaubhaft erachtet, dies alleine gestützt auf die völlig ungenügende pauschale Behauptung des Beschwerdegegners, wonach die Adressierung fehlerhaft gewesen sei (vgl. dazu E. 2.2.2).
E. 2.2.1 Entgegen der Beschwerdeführerin kann nicht angenommen werden, der Beschwerdegegner habe durch die Einreichung seines Prämienverbilligungsgesuchs per E-Mail stillschweigend seine Zustimmung erteilt, mit ihr auf dem elektronischen Weg zu verkehren. Der Beschwerdegegner bediente sich damit lediglich einer der beiden im Formular angegebenen Einreichungsmöglichkeiten (E-Mail oder Post), ohne dass daraus abgeleitet werden könnte, er habe sich damit einverstanden erklärt, Zusendungen der Beschwerdeführerin künftig ebenfalls auf diese Weise zu erhalten. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdegegner auf eine erste E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024 mit einer weiteren E-Mail vom 12. Juni 2024 antwortete. Für die verlässliche Fortsetzung der elektronischen Kommunikation wäre die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Interesse gehalten gewesen, beim Beschwerdegegner jeweils eine Empfangsbestätigung zu verlangen und beim Ausbleiben einer solchen rechtzeitig zu reagieren. Grund dafür bilden die auch in der Rechtsprechung immer wieder betonte mangelnde Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs und die Schwierigkeiten, den Eingang einer E-Mail im Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausginge, dass sie die entsprechende E-Mail-Adresse als verbindlich hätte betrachten dürfen, wäre es mithin an ihr als Absenderin gewesen, die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um sich gegen diese Unwägbarkeiten abzusichern bzw. um die Beweisrisiken - im Falle von Beweislosigkeit gilt die elektronische Sendung als nicht zugestellt - letztlich nicht tragen zu müssen (vgl. zum Ganzen: BGE 149 III 218 E. 2.1; 145 V 90 E. 6.2.2; SVR 2023 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_309/2022 E. 6.1.3).
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus der Rechtsprechung gemäss BGE 142 III 599 E. 2.4.1. Danach liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, kann aber nur angenommen werden, wenn er aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Die entsprechende Urteilserwägung bezieht sich auf den wesentlich zuverlässigeren Weg der A-Post-Plus-Sendungen und lässt sich nicht auf den E-Mail-Verkehr übertragen. Erst recht besteht kein Raum, betreffend E-Mails von einer Zugangsfiktion auszugehen, wie sie die Beschwerdeführerin für gerechtfertigt hält. Die von ihr genannten Umstände - die Zusendung sei an die vom Beschwerdegegner benutzte E-Mail-Adresse erfolgt und habe zu keiner Unzustellbarkeits- oder Fehlermeldung geführt, die Funktionstüchtigkeit des E-Mail-Kanals sei spätestens durch die erfolgreiche Kommunikation vom 13. Mai und 12. Juni 2024 erwiesen und der Beschwerdegegner habe nachweislich auf frühere behördliche E-Mails reagiert - ändern allesamt nichts daran, dass beim Kommunikationsmittel E-Mail aufgrund der im vorangehenden Absatz erwähnten Unzulänglichkeiten ein strenges Empfangsprinzip gilt und sich eine entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin als Absenderin auswirkt (BGE 149 III 218 E. 2.1 mit Hinweisen). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, war die Vorinstanz bei dieser Rechtslage auch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob aufgrund objektiver Indizien überhaupt Zweifel am Zugang der beiden E-Mails vom 1. Juli und 13. September 2024 begründet waren.
E. 2.2.2 Was sodann den mit normaler Post versandten Vorbescheid vom 7. August 2024 anbelangt, erachtet die Beschwerdeführerin es zu Unrecht als genügend, dass sie seine ordnungsgemässe Erstellung, Adressierung und Übergabe an die Post zum Versand (mit ihrem Postausgangsbuch) belegen könne. Entscheidend ist, dass ein Rechtsakt erst als zugestellt gilt, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist und dieser von ihm Kenntnis nehmen kann (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1; Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.1). Die objektive Beweislast für die Tatsache der Zustellung bzw. Eröffnung eines Rechtsaktes trägt die Behörde, die daraus Rechte ableiten will. Die Verwaltung hat die Folgen der Beweislosigkeit in dem Sinne zu tragen, als im Falle, dass die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten wird und Zweifel diesbezüglich bestehen, auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (BGE 142 IV 125 E. 4.3; 136 V 295 E. 5.9; Urteil 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1). Ein strikter Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung bzw. Eröffnung ist nicht erforderlich; vielmehr kann sich der Nachweis auch aus weiteren Indizien oder den gesamten Umständen ergeben (wie z.B. aus der späteren Korrespondenz oder dem weiteren Verhalten des Adressaten; BGE 142 IV 125 E. 4.3; 105 III 43 E. 3). Der Versand mit normaler Post, für den sich die Beschwerdeführerin entschieden hat, ermöglicht es indessen im Allgemeinen nicht, festzustellen, ob der Rechtsakt den Empfänger erreicht hat; insbesondere beweist eine Kopie der Sendung in den Akten nicht, dass der Rechtsakt tatsächlich versendet worden und in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist (BGE 136 V 295 E. 5.9; 101 Ia 7 E. 1). Aufgrund dieser von der Rechtsprechung entwickelten Regeln betrachtete die Vorinstanz die ordnungsgemässe Eröffnung des Vorbescheides vom 7. August 2024, dessen Empfang der Beschwerdegegner bestreitet, zu Recht als nicht erstellt, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass der Rechtsakt in seinen Machtbereich gelangt ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Sendung im Falle von Unzustellbarkeit an sie retourniert worden wäre, zumal nicht nur eine falsche Adressierung, sondern beispielsweise auch der Verlust der Postsendung dazu führen kann, dass der Bestimmungsort nicht erreicht wird. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, besteht bei der von ihr gewählten Versandart denn auch keine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung, dies im Unterschied zum qualifizierten Versand, bei welchem vermutet wird, dass der mit A-Post-Plus versandte Brief bzw. die Abholungseinladung betreffend eine eingeschriebene Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt worden ist (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.2).
E. 2.2.3 Nach dem Gesagten erkannte die Vorinstanz bundesrechtskonform, dass hinsichtlich der Zustellung der E-Mails vom 1. Juli und 13. September 2024 sowie des Vorbescheides vom 7. August 2024 Beweislosigkeit vorliegt, welche sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt.
E. 2.3 Für den Fall, dass nicht bereits aufgrund der soeben geprüften Vorbringen ein Bundesrechtsverstoss gegeben sein sollte, rügt die Beschwerdeführerin, die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung sei willkürlich; das kantonale Gericht habe eine faktische Beweislastumkehr vorgenommen, sich über die Konkordanz der vorhandenen Indizien hinweggesetzt, die Beweise einseitig zu ihren Lasten gewürdigt und ihr die Folgen jeglicher Ungewissheit aufgebürdet. Sie scheint damit nicht akzeptieren zu wollen, dass der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zutreffenderweise die Rechtsprechung zugrunde liegt, wonach sie als Absenderin der beiden E-Mails vom 1. Juli und 13. September 2024 und der uneingeschriebenen Sendung vom 7. August 2024 die Beweislast für den Zugang derselben trägt und sich die entsprechende, von ihr selbst verursachte Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten auswirkt. Dass das angefochtene Urteil sich an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hält, kritisiert die Beschwerdeführerin unbehelflicherweise als willkürliche Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).
E. 2.4 Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich auch, soweit sie der Vorinstanz eine falsche Anwendung von Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VwVG vorwirft, wonach die Parteien in einem durch ihr Begehren eingeleiteten Verfahren zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet sind und die Behörde auf ihr Begehren nicht einzutreten braucht, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, konnte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Zugang der ihn zum Nachreichen von Unterlagen auffordernden Sendungen vom 1. Juli, 7. August und 13. September 2024 und folglich auch die Verweigerung der diesbezüglichen Mitwirkung nicht nachweisen, weshalb daraus keine für den Beschwerdegegner nachteiligen Folgen (wie namentlich ein Nichteintreten gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG) resultieren dürfen. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdegegner die einverlangten Dokumente ohne Weiteres hätte beschaffen können und insofern nichts Unmögliches bzw. Unzumutbares von ihm verlangt worden sei, gehen damit ins Leere. Zu Unrecht stellt sich die Beschwerdeführerin schliesslich auch auf den Standpunkt, es bilde Ausfluss der allgemeinen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG, dass sich der Beschwerdegegner, wenn ihm einzelne Aufforderungen tatsächlich unverschuldeterweise nicht zugegangen wären, proaktiv an die Beschwerdegegnerin hätte wenden müssen. Eine derartige Nachfragepflicht, um das Verfahren voranzutreiben, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, indem darin lediglich - als Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Behörden (Art. 12 VwVG) -eine Mitwirkungsobliegenheit der Parteien im Rahmen der Sachverhaltsermittlung vorgesehen ist (BGE 143 II 425 E. 5.1).
E. 2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil, mit welchem die Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2024 aufgehoben und die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, das Gesuchsverfahren fortzusetzen, bundesrechtskonform ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 3 Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_623/2025
Urteil vom 27. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Industriestrasse 78, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025 (C-7370/2024).
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene, in Deutschland wohnhafte britische Staatsbürger A.________ bezieht eine Rente der (schweizerischen) Invalidenversicherung (IV). Im Jahr 2024 war er in der Schweiz bei der B.________ AG krankenversichert. In einer E-Mail vom 31. März 2024 stellte er auf dem amtlichen Formular bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: Gemeinsame Einrichtung) ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2024. Auf eine erste, mit E-Mail vom 13. Mai 2024 ergangene Aufforderung der Gemeinsamen Einrichtung, zusätzliche Unterlagen einzureichen, sandte er mit E-Mail vom 12. Juni 2024 einige Dokumente nach. Als auf die zweite, ebenfalls per E-Mail übermittelte Aufforderung vom 1. Juli 2024 keine Reaktion erfolgte, setzte ihm die Gemeinsame Einrichtung mit als gewöhnliche Post versandtem Vorbescheid vom 7. August 2024 Frist bis 6. September 2024 für die Beibringung der noch ausstehenden Unterlagen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. In einer E-Mail vom 13. September 2024 mit dem Vermerk "Letzte Erinnerung!" räumte die Gemeinsame Einrichtung A.________ eine (letzte) Frist bis 20. September 2024 zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen ein. Da auch diese Frist ungenutzt verstrich, trat die Gemeinsame Einrichtung mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 auf den Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 androhungsgemäss nicht ein. Dagegen wehrte sich A.________, wobei er geltend machte, die letzte ihm zugegangene Mitteilung stamme vom 13. Mai 2024 (E-Mail vom 25. Oktober 2024). Die Gemeinsame Einrichtung liess ihm daraufhin am 28. November 2024 mittels E-Mail die verschiedenen Erinnerungsschreiben zukommen; gleichzeitig erklärte sie sich bereit, die Angelegenheit ausnahmsweise zu prüfen, falls er die einverlangten Unterlagen nachreiche.
B.
Die von B.________ am 21. November 2024 (Poststempel) eingereichte Beschwerde hiess das angerufene Bundesverwaltungsgericht gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2024 auf und wies die Gemeinsame Einrichtung an, das Gesuchsverfahren fortzusetzen (Urteil vom 6. Oktober 2025).
C.
Die Gemeinsame Einrichtung erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das Urteil vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 zu Recht nicht auf das von B.________ gestellte Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2024 eingetreten sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Be schwerdeführerin beantragt zwar formell in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils, doch ergibt sich aus Ziffer 2 desselben, dass sie das vorinstanzliche teilweise Nichteintreten nicht anficht. Ihre Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2024, verbunden mit der ihr auferlegten Verpflichtung, das vom Beschwerdegegner gestellte Gesuch um Prämienverbilligung materiell zu behandeln.
1.2. Der angefochtene Teil des vorinstanzlichen Urteils ist ein Rückweisungsentscheid. Da nicht gesagt werden kann, die Rückweisung diene einzig der Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten und der Verwaltung verbleibe kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich nicht um einen sowohl von der betroffenen Person als auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Als solcher kann der Rückweisungsentscheid nur dann selbstständig angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ausser es springe geradezu in die Augen, dass dies der Fall ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; Urteil 9C_202/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 V 57).
1.3. Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihrer Eingabe, sich zur Eintretensfrage zu äussern. Dies schadet ihr nicht, weil das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen evident ist. So gilt das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als erfüllt, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer Auffassung nach rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen. Der Grund dafür liegt darin, dass sie sich diesfalls ausserstande sähe, ihren eigenen Rechtsakt anzufechten, während die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben dürfte, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren, sodass der kantonale Rückweisungsentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte. Allerdings gilt dies nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss; erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, führt dies lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2022 IV Nr. 11 S. 37, 9C_236/2021 E. 1.3.2; Urteil 9C_304/2025 vom 25. März 2026 E. 2.1.1 und 2.4). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt hier insofern vor, als das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Sinne einer materiellrechtlichen Vorgabe verpflichtete, das Gesuchsverfahren fortzusetzen, obwohl sie die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben erachtet hatte, weil sie (nach dem angefochtenen Urteil zu Unrecht) von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners ausgegangen war, aufgrund welcher sie die Nichteintretensverfügung erlassen hatte. Damit ist auf das Rechtsmittel gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner behaupte, die E-Mails vom 1. Juli und 13. September 2024 sowie den Vorbescheid vom 7. August 2024 nicht erhalten zu haben, und die Beschwerdeführerin könne deren Zustellung nicht beweisen. Da mithin ein beweisloser Zustand vorliege, sei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden, welche aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten könne dem Beschwerdegegner unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin auf seinen Antrag auf Prämienverbilligung zu Unrecht nicht eingetreten; sie habe das Gesuchsverfahren fortzusetzen.
2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt vorab den Standpunkt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht einen nicht rechtswirksamen Zugang der drei Sendungen angenommen. Was die E-Mails vom 1. Juli und 13. September 2024 anbelange, habe es namentlich den Grundsatz der konkludenten Zustimmung zur elektronischen Kommunikation verkannt, welcher im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zum Tragen komme (vgl. dazu E. 2.2.1). Hinsichtlich des Vorbescheids vom 7. August 2024 habe es unzutreffenderweise einen Zustellungsfehler als glaubhaft erachtet, dies alleine gestützt auf die völlig ungenügende pauschale Behauptung des Beschwerdegegners, wonach die Adressierung fehlerhaft gewesen sei (vgl. dazu E. 2.2.2).
2.2.1. Entgegen der Beschwerdeführerin kann nicht angenommen werden, der Beschwerdegegner habe durch die Einreichung seines Prämienverbilligungsgesuchs per E-Mail stillschweigend seine Zustimmung erteilt, mit ihr auf dem elektronischen Weg zu verkehren. Der Beschwerdegegner bediente sich damit lediglich einer der beiden im Formular angegebenen Einreichungsmöglichkeiten (E-Mail oder Post), ohne dass daraus abgeleitet werden könnte, er habe sich damit einverstanden erklärt, Zusendungen der Beschwerdeführerin künftig ebenfalls auf diese Weise zu erhalten. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdegegner auf eine erste E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024 mit einer weiteren E-Mail vom 12. Juni 2024 antwortete. Für die verlässliche Fortsetzung der elektronischen Kommunikation wäre die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Interesse gehalten gewesen, beim Beschwerdegegner jeweils eine Empfangsbestätigung zu verlangen und beim Ausbleiben einer solchen rechtzeitig zu reagieren. Grund dafür bilden die auch in der Rechtsprechung immer wieder betonte mangelnde Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs und die Schwierigkeiten, den Eingang einer E-Mail im Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausginge, dass sie die entsprechende E-Mail-Adresse als verbindlich hätte betrachten dürfen, wäre es mithin an ihr als Absenderin gewesen, die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um sich gegen diese Unwägbarkeiten abzusichern bzw. um die Beweisrisiken - im Falle von Beweislosigkeit gilt die elektronische Sendung als nicht zugestellt - letztlich nicht tragen zu müssen (vgl. zum Ganzen: BGE 149 III 218 E. 2.1; 145 V 90 E. 6.2.2; SVR 2023 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_309/2022 E. 6.1.3).
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus der Rechtsprechung gemäss BGE 142 III 599 E. 2.4.1. Danach liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, kann aber nur angenommen werden, wenn er aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Die entsprechende Urteilserwägung bezieht sich auf den wesentlich zuverlässigeren Weg der A-Post-Plus-Sendungen und lässt sich nicht auf den E-Mail-Verkehr übertragen. Erst recht besteht kein Raum, betreffend E-Mails von einer Zugangsfiktion auszugehen, wie sie die Beschwerdeführerin für gerechtfertigt hält. Die von ihr genannten Umstände - die Zusendung sei an die vom Beschwerdegegner benutzte E-Mail-Adresse erfolgt und habe zu keiner Unzustellbarkeits- oder Fehlermeldung geführt, die Funktionstüchtigkeit des E-Mail-Kanals sei spätestens durch die erfolgreiche Kommunikation vom 13. Mai und 12. Juni 2024 erwiesen und der Beschwerdegegner habe nachweislich auf frühere behördliche E-Mails reagiert - ändern allesamt nichts daran, dass beim Kommunikationsmittel E-Mail aufgrund der im vorangehenden Absatz erwähnten Unzulänglichkeiten ein strenges Empfangsprinzip gilt und sich eine entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin als Absenderin auswirkt (BGE 149 III 218 E. 2.1 mit Hinweisen). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, war die Vorinstanz bei dieser Rechtslage auch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob aufgrund objektiver Indizien überhaupt Zweifel am Zugang der beiden E-Mails vom 1. Juli und 13. September 2024 begründet waren.
2.2.2. Was sodann den mit normaler Post versandten Vorbescheid vom 7. August 2024 anbelangt, erachtet die Beschwerdeführerin es zu Unrecht als genügend, dass sie seine ordnungsgemässe Erstellung, Adressierung und Übergabe an die Post zum Versand (mit ihrem Postausgangsbuch) belegen könne. Entscheidend ist, dass ein Rechtsakt erst als zugestellt gilt, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist und dieser von ihm Kenntnis nehmen kann (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1; Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.1). Die objektive Beweislast für die Tatsache der Zustellung bzw. Eröffnung eines Rechtsaktes trägt die Behörde, die daraus Rechte ableiten will. Die Verwaltung hat die Folgen der Beweislosigkeit in dem Sinne zu tragen, als im Falle, dass die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten wird und Zweifel diesbezüglich bestehen, auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (BGE 142 IV 125 E. 4.3; 136 V 295 E. 5.9; Urteil 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1). Ein strikter Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung bzw. Eröffnung ist nicht erforderlich; vielmehr kann sich der Nachweis auch aus weiteren Indizien oder den gesamten Umständen ergeben (wie z.B. aus der späteren Korrespondenz oder dem weiteren Verhalten des Adressaten; BGE 142 IV 125 E. 4.3; 105 III 43 E. 3). Der Versand mit normaler Post, für den sich die Beschwerdeführerin entschieden hat, ermöglicht es indessen im Allgemeinen nicht, festzustellen, ob der Rechtsakt den Empfänger erreicht hat; insbesondere beweist eine Kopie der Sendung in den Akten nicht, dass der Rechtsakt tatsächlich versendet worden und in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist (BGE 136 V 295 E. 5.9; 101 Ia 7 E. 1). Aufgrund dieser von der Rechtsprechung entwickelten Regeln betrachtete die Vorinstanz die ordnungsgemässe Eröffnung des Vorbescheides vom 7. August 2024, dessen Empfang der Beschwerdegegner bestreitet, zu Recht als nicht erstellt, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass der Rechtsakt in seinen Machtbereich gelangt ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Sendung im Falle von Unzustellbarkeit an sie retourniert worden wäre, zumal nicht nur eine falsche Adressierung, sondern beispielsweise auch der Verlust der Postsendung dazu führen kann, dass der Bestimmungsort nicht erreicht wird. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, besteht bei der von ihr gewählten Versandart denn auch keine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung, dies im Unterschied zum qualifizierten Versand, bei welchem vermutet wird, dass der mit A-Post-Plus versandte Brief bzw. die Abholungseinladung betreffend eine eingeschriebene Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt worden ist (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.2).
2.2.3. Nach dem Gesagten erkannte die Vorinstanz bundesrechtskonform, dass hinsichtlich der Zustellung der E-Mails vom 1. Juli und 13. September 2024 sowie des Vorbescheides vom 7. August 2024 Beweislosigkeit vorliegt, welche sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt.
2.3. Für den Fall, dass nicht bereits aufgrund der soeben geprüften Vorbringen ein Bundesrechtsverstoss gegeben sein sollte, rügt die Beschwerdeführerin, die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung sei willkürlich; das kantonale Gericht habe eine faktische Beweislastumkehr vorgenommen, sich über die Konkordanz der vorhandenen Indizien hinweggesetzt, die Beweise einseitig zu ihren Lasten gewürdigt und ihr die Folgen jeglicher Ungewissheit aufgebürdet. Sie scheint damit nicht akzeptieren zu wollen, dass der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zutreffenderweise die Rechtsprechung zugrunde liegt, wonach sie als Absenderin der beiden E-Mails vom 1. Juli und 13. September 2024 und der uneingeschriebenen Sendung vom 7. August 2024 die Beweislast für den Zugang derselben trägt und sich die entsprechende, von ihr selbst verursachte Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten auswirkt. Dass das angefochtene Urteil sich an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hält, kritisiert die Beschwerdeführerin unbehelflicherweise als willkürliche Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.4. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich auch, soweit sie der Vorinstanz eine falsche Anwendung von Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VwVG vorwirft, wonach die Parteien in einem durch ihr Begehren eingeleiteten Verfahren zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet sind und die Behörde auf ihr Begehren nicht einzutreten braucht, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, konnte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Zugang der ihn zum Nachreichen von Unterlagen auffordernden Sendungen vom 1. Juli, 7. August und 13. September 2024 und folglich auch die Verweigerung der diesbezüglichen Mitwirkung nicht nachweisen, weshalb daraus keine für den Beschwerdegegner nachteiligen Folgen (wie namentlich ein Nichteintreten gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG) resultieren dürfen. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdegegner die einverlangten Dokumente ohne Weiteres hätte beschaffen können und insofern nichts Unmögliches bzw. Unzumutbares von ihm verlangt worden sei, gehen damit ins Leere. Zu Unrecht stellt sich die Beschwerdeführerin schliesslich auch auf den Standpunkt, es bilde Ausfluss der allgemeinen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG, dass sich der Beschwerdegegner, wenn ihm einzelne Aufforderungen tatsächlich unverschuldeterweise nicht zugegangen wären, proaktiv an die Beschwerdegegnerin hätte wenden müssen. Eine derartige Nachfragepflicht, um das Verfahren voranzutreiben, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, indem darin lediglich - als Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Behörden (Art. 12 VwVG) -eine Mitwirkungsobliegenheit der Parteien im Rahmen der Sachverhaltsermittlung vorgesehen ist (BGE 143 II 425 E. 5.1).
2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil, mit welchem die Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2024 aufgehoben und die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, das Gesuchsverfahren fortzusetzen, bundesrechtskonform ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann