Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 29.11.2021 9C 613/2021 (9C_613/2021) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 29.11.2021 9C 613/2021 (9C_613/2021) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 29.11.2021 9C 613/2021 (9C_613/2021)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_613/2021 Urteil vom 29. November 2021 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Nabold. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2021 (IV.2021.00100). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. November 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2021, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass die unrichtige Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder aber auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), dass das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Dezember 2019 in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, dass der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, es sei aufgrund seiner Leiden sehr schwierig, eine Arbeit zu finden, jedoch nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten, dass die Beschwerdeschrift weiter keine Ausführungen enthält zu dem gestützt auf diese Feststellung vorgenommenen vorinstanzlichen Einkommensvergleich, welcher zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % führte, dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. November 2021 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Nabold