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9C 610/2021

Bundesgericht · 2021-12-14 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 14.12.2021 9C 610/2021 (9C_610/2021) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 14.12.2021 9C 610/2021 (9C_610/2021) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 14.12.2021 9C 610/2021 (9C_610/2021)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_610/2021 Urteil vom 14. Dezember 2021 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Stanger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde Meilen, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2021 (ZL.2021.00073). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. November 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2021, mit welcher auf die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos, mangels eines Anfechtungobjekts nicht eingetreten wurde, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021), dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, dass die Beschwerde darüber hinaus einzig Rechtsbegehren enthält, die ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes betreffen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Dezember 2021 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Stanger