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9C 608/2011

Bundesgericht · 2011-10-27 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Oktober 2011
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 27.10.2011 9C 608/2011 (9C_608/2011) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 27.10.2011 9C 608/2011 (9C_608/2011) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 27.10.2011 9C 608/2011 (9C_608/2011)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_608/2011 Urteil vom 27. Oktober 2011 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte G.________, vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala M. Dias, Beschwerdeführerin, gegen Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. August 2011 (Poststempel) gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2011 und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in die Verfügung vom 23. September 2011, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch abwies und G.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtete mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert dieser Frist eine Nachfrist gesetzt werde und bei unbenütztem Ablauf auch der Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, in das Schreiben vom 10. Oktober 2011, in welchem die anwaltlich vertretene G.________ erklärt, den Kostenvorschuss nicht zu leisten und stattdessen eine Erledigung des Verfahrens mit geringstmöglichen Kostenfolgen anzubegehren, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, weshalb grundsätzlich eine Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG anzusetzen wäre, dass aus dem Schreiben vom 10. Oktober 2011 indessen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch nicht beabsichtigt, den Kostenvorschuss innert einer Nachfrist zu leisten, dass bei dieser Sachlage auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden kann, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Oktober 2011 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Glanzmann Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann