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9C 604/2007

Bundesgericht · 2007-10-01 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 1. Oktober 2007
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 01.10.2007 9C 604/2007 (9C_604/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 01.10.2007 9C 604/2007 (9C_604/2007) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 01.10.2007 9C 604/2007 (9C_604/2007)

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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_604/2007 Urteil vom 1. Oktober 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Wey. Parteien P.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007. Der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. August 2007 gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007, lautend auf Nichteintreten zufolge Verspätung, in Erwägung, dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG), dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452), dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass die Ausführungen zum - verschlechterten - Gesundheitszustand enthaltende Beschwerdeschrift vom 9. August 2007 die gesetzliche Begründungspflicht klar nicht erfüllt, da den Vorbringen (mitsamt Beilagen) nicht entnommen werden kann, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG), dass bei dieser Verfahrenslage, unabhängig von der Frage des einverlangten Kostenvorschusses, die Beschwerde von vornherein unzulässig war und infolgedessen die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei in Anbetracht der gegebenen Umstände von einer Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG), im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 1. Oktober 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: