Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 19.10.2020 9C 600/2020 (9C_600/2020) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 19.10.2020 9C 600/2020 (9C_600/2020) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 19.10.2020 9C 600/2020 (9C_600/2020)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_600/2020 Urteil vom 19. Oktober 2020 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Oswald. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 Fächer, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2020 (VBE.2020.40). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. September 2020 (Poststempel) gegen den - mit Eingabe vom 29. September 2020 nachgereichten - Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2020, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten (bundesrechtlichen) Rechtsgrundlagen im Bereich der AHV und der Ergänzungsleistungen ohne weitere Begründung pauschal als willkürlich, ungerecht und ungenügend zu rügen, was nicht ausreicht, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Oktober 2020 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Oswald