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9C_584/2014

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2014-10-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern,          3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_584/2014 {T 0/2}

Urteil vom 1. Oktober 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Agilia Krankenkasse AG,

Mühlering 5, 6102 Malters,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Luzern vom 15. Juli 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 15. Juli 2014,

in die Mitteilung vom 20. August 2014, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 18. August 2014 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, indem daraus nicht hervorgeht, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhende Rechtsanwendung fehlerhaft ist,

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern,          3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler