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9C 580/2016

Bundesgericht · 2016-10-10 · Deutsch CH
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Krankenversicherung | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Oktober 2016
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 10.10.2016 9C 580/2016 (9C_580/2016) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 10.10.2016 9C 580/2016 (9C_580/2016) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 10.10.2016 9C 580/2016 (9C_580/2016)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_580/2016 Urteil vom 10. Oktober 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, vertreten durch Avanex Versicherungen AG, Zentraler Betreibungsdienst, Debitorenmanagement FDB, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 9. September 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2016, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 9. September 2016 diesen Anforderungen nicht genügt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht über appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und den daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen hinauskommen, was vor Bundesgericht nicht genügt, dass der Beschwerdeführer nichts aufzuzeigen vermag, was darauf hindeuten könnte, dass und inwiefern Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, welche die Rechtsvorschläge in den einzelnen Betreibungen aufhebt unter Angabe des Betreibungsamtes, von Nummer und Datum der Betreibung sowie dem in Betreibung gesetzten Betrag einschliesslich Zinsen und Spesen, Mängel aufweisen sollte, dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung somit gegenstandslos ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Oktober 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler