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9C_579/2018

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2018-10-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_579/2018

Urteil vom 23. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 26. Juni 2018 (II 2018 35).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ vom 28. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 26. Juni 2018 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017,

in Erwägung,

dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 28. August 2018 diesen Anforderungen nicht genügt,

dass Anfechtungsobjekt einzig der angefochtene Entscheid ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Art. 62 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144), somit auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist, soweit sie sich gegen die Berechnung des einzig streitigen Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

durch die Beschwerdegegnerin richten,

dass die Vorinstanz in E. 4.1 des angefochtenen Entscheids die Berechnung des Verzichtsvermögens dargelegt hat, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äussert,

dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Vorinstanz die Wertminderung ihres Unternehmens entsprechend der "Wertschriftenbewertung" der zuständigen Steuerbehörde berücksichtigte,

dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz zu den im Einspracheverfahren eingereichten Ausgabenbelegen und die darauf beruhenden rechtlichen Schlussfolgerungen (E. 4.2.2-3 des angefochtenen Entscheids) nicht bestreitet,

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler