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9C_574/2025

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2026-02-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_574/2025

Urteil vom 23. Februar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Assura-Basis SA,

Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 20. August 2025 (730 25 172).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Oktober 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. August 2025,

in die dem Bundesgericht als "nicht abgeholt" retournierte Verfügung vom 21. Oktober 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis am 5. November 2025 aufgefordert wurde,

in die Mitteilung vom 3. November 2025, mit welcher A.________ die Verfügung vom 21. Oktober 2025 nochmals mit A-Post zugestellt wurde,

in die Eingabe von A.________ vom 5. November 2025 (Poststempel),

in die Verfügung vom 12. November 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 24. November 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Williner